RS Vwgh 2020/9/16 Ra 2019/09/0143

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Veröffentlicht am 16.09.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1
VwGVG 2014 §38

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/09/0144
Ra 2019/09/0145

Rechtssatz

Zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens iSd § 5 Abs. 1 VStG reicht der bloße Hinweis nicht aus, dass die Einhaltung der maßgebenden Rechtsvorschrift nicht zumutbar sei und auch von anderen nicht eingehalten werde (vgl. VwGH 29.5.1990, 89/05/0218).Zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG reicht der bloße Hinweis nicht aus, dass die Einhaltung der maßgebenden Rechtsvorschrift nicht zumutbar sei und auch von anderen nicht eingehalten werde vergleiche VwGH 29.5.1990, 89/05/0218).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090143.L01

Im RIS seit

06.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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