TE Vwgh Beschluss 2020/10/9 Ra 2020/05/0201

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.10.2020
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Wr §134a Abs1
BauRallg
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/05/0202
Ra 2020/05/0203
Ra 2020/05/0204

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision 1. der Mag. M P, 2. des Mag. Dr. C S, 3. der B S und 4. der M R, alle in K, alle vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Landstraße 21/2. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 7. Juli 2020, LVwG-AV-880/001-2019, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Stadt K; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: B GmbH K), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4        In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

5        Aus dem Vorbringen in den Revisionszulässigkeitsgründen ergibt sich, dass die M OG mit Bauansuchen vom 29. Jänner 2015 um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für das gegenständliche Bauvorhaben angesucht habe. Mit Antrag vom 24. April 2018 sei beim Landes- als Handelsgericht K der Antrag gestellt worden, die M OG aufzulösen und die Firma im Firmenbuch zu löschen. Die Löschung sei am 16. Mai 2018 erfolgt. Am 1. April 2019 habe Ing. M die Erklärung abgegeben, dass die Baumanagement M GmbH nunmehr als Bauwerberin auftrete.

6        Nach den Revisionsausführungen zum Sachverhalt wurde der M OG mit Bescheid des Magistrats der Stadt K vom 1. Februar 2018 die Baubewilligung erteilt. Dagegen haben die Revisionswerber als Nachbarn Berufung erhoben. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt K vom 1. Juli 2019 sei den Berufungen keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid zur Gänze bestätigt worden.

7        Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt dann nicht vor, wenn diese Frage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits beantwortet wurde. Dies gilt auch dann, wenn zu einer bestimmten Rechtsfrage Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu einer mit der anzuwendenden Bestimmung in den für den relevanten Fall entscheidenden Punkten übereinstimmenden Bestimmung des entsprechenden Gesetzes eines anderen Bundeslandes besteht (vgl. VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051, mwN).Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt dann nicht vor, wenn diese Frage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits beantwortet wurde. Dies gilt auch dann, wenn zu einer bestimmten Rechtsfrage Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu einer mit der anzuwendenden Bestimmung in den für den relevanten Fall entscheidenden Punkten übereinstimmenden Bestimmung des entsprechenden Gesetzes eines anderen Bundeslandes besteht vergleiche , VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051, mwN).

8        Den Revisionszulässigkeitsgründen ist beizupflichten, dass der Nachbar einen Anspruch darauf hat, dass eine Baubewilligung nicht ohne (entsprechenden) Antrag erteilt wird (vgl. VwGH 27.11.2007, 2006/06/0337, zur Tiroler Bauordnung 2001; VwGH 15.12.1994, 91/06/0074, zur Tiroler Bauordnung 1989, mwN). Der Nachbar hat aber kein Mitspracherecht hinsichtlich der Berechtigung des Antragstellers zur Antragstellung (vgl. VwGH 21.9.2007, 2005/05/0072, zur Bauordnung für Wien).Den Revisionszulässigkeitsgründen ist beizupflichten, dass der Nachbar einen Anspruch darauf hat, dass eine Baubewilligung nicht ohne (entsprechenden) Antrag erteilt wird vergleiche , VwGH 27.11.2007, 2006/06/0337, zur Tiroler Bauordnung 2001; VwGH 15.12.1994, 91/06/0074, zur Tiroler Bauordnung 1989, mwN). Der Nachbar hat aber kein Mitspracherecht hinsichtlich der Berechtigung des Antragstellers zur Antragstellung vergleiche , VwGH 21.9.2007, 2005/05/0072, zur Bauordnung für Wien).

9        Nach den Ausführungen in der Revision lag zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides vom 1. Februar 2018 ein aufrechtes Bauansuchen der zu diesem Zeitpunkt ebenfalls rechtlich existenten M OG vor. Es ist daher nicht so, dass die erstinstanzliche Behörde mangels Antrages unzuständig gewesen wäre, die Baubewilligung zu erteilen.

10       Hinsichtlich der Frage, ob die Baumanagement M GmbH oder Ing. M bzw. Ing. M für die Baumanagement M GmbH berechtigt war, ein Bauansuchen zu stellen, besteht kein Mitspracherecht des Nachbarn. In den Revisionszulässigkeitsgründen wird nicht behauptet, dass die Baumanagement M GmbH oder Ing. M keine Rechtsfähigkeit oder Parteifähigkeit besäße, ebenso nicht, dass der Antrag nicht entsprechend gewesen wäre, also die bewilligten Baumaßnahmen nicht gedeckt hätte.

11       In den Revisionszulässigkeitsgründen wird daher nicht dargelegt, dass eine Verletzung eines Nachbarrechtes dadurch stattgefunden hätte, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides vom 1. Juli 2019 bzw. des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses kein (entsprechendes) Bauansuchen eines existenten Rechtsträgers vorgelegen wäre.

12       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 9. Oktober 2020

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050201.L00

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten