RS OGH 2020/1/31 30R5/20f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2020
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Norm

VerwGesG §36
KartG §4
ABGB §19

Rechtssatz

Bei der Verletzung eines Kontrahierungszwangs kann der Begünstigte zwischen einer Klage auf Abgabe der Zustimmungserklärung zum Vertrag oder einer Klage auf unmittelbare Leistung wählen. Die eigenmächtige Durchsetzung des Erfüllungsanspruchs ist allerdings unzulässig, außer staatliche Hilfe käme zu spät.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2020:RW0000977

Im RIS seit

05.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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