Norm
VerwGesG §36Rechtssatz
Bei der Verletzung eines Kontrahierungszwangs kann der Begünstigte zwischen einer Klage auf Abgabe der Zustimmungserklärung zum Vertrag oder einer Klage auf unmittelbare Leistung wählen. Die eigenmächtige Durchsetzung des Erfüllungsanspruchs ist allerdings unzulässig, außer staatliche Hilfe käme zu spät.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2020:RW0000977Im RIS seit
05.11.2020Zuletzt aktualisiert am
05.11.2020