RS OGH 2020/8/26 9ObA42/20x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.2020
beobachten
merken

Norm

Oö. GDG 2002 §126 Abs6

Rechtssatz

Der Gesetzeswortlaut des zweiten in § 126 Abs 6 Oö. GDG 2002 genannten Tatbestandsmerkmals umfasst alle Tätigkeiten in einem pflegenden therapeutischen oder diagnostischen Gesundheitsberuf (und zwar unabhängig vom Dienstgeber) und ohne Einschränkung auf eine solche Tätigkeit in einer stationären Einrichtung. Auch pflegerische Tätigkeiten in der mobilen Altenpflege erfüllen daher dieses zweite Tatbestandsmerkmal.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133274

Im RIS seit

05.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten