TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/24 L524 2227644-1

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Veröffentlicht am 24.02.2020
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Entscheidungsdatum

24.02.2020

Norm

AVG §71 Abs1
B-VG Art133 Abs4
GebAG §16
GebAG §19 Abs1

Spruch

L524 2227644-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Kopp Wittek Rechtsanwälte GmbH, Moosstraße 58c, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 26.11.2019, Zl. Jv 869/19s (62 U 30/19b), betreffend Geltendmachung von Zeugengebühren, zu Recht:

A) I. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Zeugengebühren wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Geltendmachung der Zeugengebühren wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 12.11.2019 langte beim Bezirksgericht St. Johann im Pongau ein Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Bestimmung von Zeugengebühren für die Einvernahme als Zeugin am 13.06.2019 im Verfahren 62 U 30/19b ein. Darin führte sie aus, dass eine frühere Geltendmachung der Zeugengebühren nicht möglich gewesen sei, weil sie für den 13.06.2019 keine Ladung erhalten habe und eine Belehrung über die Geltendmachung von Gebühren nicht erfolgt sei. Sie habe davon erst in der Verhandlung am 29.10.2019 erfahren, weshalb ihr Antrag rechtzeitig sei.

2. Mit Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 26.11.2019, Zl. Jv 869/19s (62 U 30/19b), wurde der Antrag der Zeugin als verspätet zurückgewiesen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Geltendmachung der Zeugengebühren abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zeugin in der Einvernahme am 13.06.2019 über die Geltendmachung der Zeugengebühren ordnungsgemäß belehrt worden sei, was sich aus den Angaben der Verhandlungsrichterin ergebe. Zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde ausgeführt, dass der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund der Rechtsunkenntnis nicht bescheinigt sei, da die Beschwerdeführerin nicht erst am 29.10.2019 von den näheren Voraussetzungen zur Geltendmachung der Zeugengebühren erfahren habe, sondern bereits am 13.06.2019.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der vorgebracht wurde, dass die Zeugin in der Einvernahme vom 13.06.2019 nicht belehrt worden sei und im Protokoll der Hauptverhandlung vom 13.06.2019 eine Belehrung auch nicht festgehalten sei. Da ein Protokoll vollen Beweis liefere, sei die Einvernahme der Verhandlungsrichterin unnötig sowie irrelevant gewesen. Zudem habe die Zeugin keine Ladung erhalten. Das Formular für die Geltendmachung der Gebühr habe sie erst anlässlich ihrer weiteren Zeugeneinvernahme am 29.10.2019 im Verfahren 5 C 237/19i erhalten, wo sie auch über die Geltendmachung von Gebühren belehrt worden sei. Der Antrag sei daher rechtzeitig. Außerdem hätte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben werden müssen, da die Geltendmachung innerhalb der Frist nach Wegfall des Hindernisses erfolgt sei, nämlich nach Ausfolgung des Zeugengebührenformulars und der Belehrung über die Frist zur Geltendmachung am 29.10.2019.

II. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung am 13.06.2019 im Verfahren 62 U 30/19b als Zeugin einvernommen. Anlässlich dieser Zeugeneinvernahme wurde die Beschwerdeführerin von der Richterin über die Geltendmachung von Zeugengebühren belehrt. Die in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführerin machte ihre Gebühren für die Teilnahme an der Verhandlung am 13.06.2019 als Zeugin am 12.11.2019 geltend.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 13.06.2019 im Verfahren 62 U 30/19b als Zeugin einvernommen wurde und in Deutschland wohnhaft ist, ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 13.06.2019.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Zeugeneinvernahme am 13.06.2019 von der Richterin über die Geltendmachung von Zeugengebühren belehrt wurde, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie keine Ladung für die Zeugeneinvernahme am 13.06.2019 erhalten habe und von dem Termin nur über Mitteilung des Angeklagten, ihres Lebensgefährten, erfahren habe. Aus diesem Grund sei sie auch rechtzeitig angereist. Bei der Verhandlung sei sie nicht über die Geltendmachung von Zeugengebühren belehrt worden. Aus dem Protokoll der Verhandlung ergebe sich auch keine Belehrung. Das Protokoll, das nicht berichtigt worden sei, liefere vollen Beweis und gelte in der Fassung, in der es der Richter und der Schriftführer unterfertigt haben. Jedes Rechtsmittelgericht sei an den Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls gebunden. Die Einvernahme der Richterin sei daher unnötig und irrelevant gewesen. Diesbezüglich ist auf folgendes hinzuweisen:

Gemäß § 271 Abs. 1 StPO ist über die Hauptverhandlung ein Protokoll aufzunehmen, das insbesondere den in § 271 Abs. 1 StPO angeführten Inhalt aufzuweisen hat:

1. die Bezeichnung des Gerichts sowie Ort, Beginn und Ende der Hauptverhandlung,

2. die Namen der Mitglieder des Schöffengerichts, der Beteiligten des Verfahrens und ihrer Vertreter und, wenn ein Schriftführer beigezogen wurde, dessen Namen,

3. die Namen der beigezogenen Dolmetscher, der vernommenen Zeugen und Sachverständigen,

4. alle wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens,

5. die Bezeichnung der verlesenen und vorgetragenen Schriftstücke (§ 252 Abs. 2a und 3),

6. alle Anträge der Beteiligten des Verfahrens und die darüber getroffenen Entscheidungen,

7. den Spruch des Urteils mit den in § 260 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Angaben.

Gemäß § 271 Abs. 3 StPO sind die Antworten des Angeklagten (§ 245) und die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen ihrem wesentlichen Inhalt nach zusammengefasst in das Protokoll aufzunehmen, soweit nicht deren wörtliche Wiedergabe für die Urteilsfällung erforderlich erscheint. Werden Zeugen oder Sachverständige in der Hauptverhandlung nicht das erste Mal vernommen, so sind nur Abweichungen, Veränderungen oder Zusätze der bereits in den Akten enthaltenen Angaben in das Protokoll aufzunehmen.

Gemäß § 271 Abs. 7 StPO hat der Vorsitzende das Protokoll von Amts wegen oder auf Antrag einer zur Ergreifung von Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde berechtigten Partei nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen durch Beschluss zu ergänzen oder zu berichtigen, soweit erhebliche Umstände oder Vorgänge im Protokoll der Hauptverhandlung zu Unrecht nicht erwähnt oder unrichtig wiedergegeben wurden.

Die vernommenen Zeugen sind mit Vor- und Familiennamen anzuführen, sofern ihnen nicht gem. § 162 StPO gestattet wurde, diese Angaben zur Person verweigern. Darüber hinaus sind gem. § 162 StPO iVm § 248 Abs. 1 StPO das Verhältnis zum Angeklagten oder zu anderen Beteiligten, das Geburtsdatum, Beruf und Wohnort oder eine sonstige zur Ladung geeignete Anschrift des Zeugen zu erfragen (dies auf eine Weise, dass diese Umstände möglichst nicht öffentlich bekannt werden) und auch im Protokoll festzuhalten, sofern kein Fall des § 162 StPO vorliegt. Wenn diese Daten schon im Akt aufscheinen, genügt aber im Protokoll der bloße Verweis auf die entsprechende Aktenseite und es sind nur Abweichungen von früheren Daten gesondert zu protokollieren (vgl. Fuchs/Ratz, WK StPO § 271 Rz 14).

Da somit die Belehrung von Zeugen über die Geltendmachung von Gebühren nicht unter die Protokollierungspflicht nach § 271 Abs. 1 Z 1 bis 7 und Abs. 3 StPO fällt, kann – wie die Beschwerde vermeint – aus dem Umstand, dass im Verhandlungsprotokoll eine Belehrung der Zeugin nicht enthalten ist, nicht geschlossen werden, dass eine solche Belehrung nicht stattgefunden hat.

Wurde eine Protokollberichtigung nicht beantragt oder ein darauf abzielender Antrag abgewiesen, so ist für das Rechtsmittelgericht das Protokoll in jener Fassung maßgebend, in der es der Vorsitzende und der Schriftführer unterfertigen (RS0098679). Allerdings ist zu beachten, dass Umstände, die nicht von der amtswegigen Protokollierungspflicht nach § 271 Abs. 1 Z 1 bis 7 und Abs. 3 StPO umfasst sind, nur dann Gegenstand eines Berichtigungsantrags sein können, wenn diesbezüglich in der Hauptverhandlung ein entsprechender Protokollierungsantrag gestellt worden ist (RS0123941; WK StPO § 271 Rz 44).

Die Belehrung von Zeugen über die Geltendmachung von Gebühren fällt nicht unter die Protokollierungspflicht nach § 271 Abs. 1 Z 1 bis 7 und Abs. 3 StPO. Ein Berichtigungsantrag wurde nicht gestellt und auch eine amtswegige Berichtigung kommt nicht in Betracht, da eine Berichtigung gem. § 271 Abs. 7 StPO nur möglich ist, „soweit erhebliche Umstände oder Vorgänge im Protokoll der Hauptverhandlung zu Unrecht nicht erwähnt oder unrichtig wiedergegeben“. Dies trifft aber auf die Belehrung von Zeugen über die Geltendmachung von Gebühren nicht zu, da es sich hierbei um keinen für das Strafverfahren erheblichen Umstand oder Vorgang handelt. Auch aus der nicht erfolgten Berichtigung kann daher nicht geschlossen werden, dass eine Belehrung der Zeugin über die Geltendmachung von Gebühren nicht stattgefunden hat.

Es war daher – wie die Beschwerde vorbringt – keineswegs unnötig und irrelevant, sondern vielmehr sogar erforderlich, dass von der belangten Behörde bei der Richterin erhoben wurde, ob diese eine Zeugenbelehrung in der Verhandlung vom 13.06.2019 vorgenommen hat. Die Richterin gab an, dass die Gebühren ein großes Thema gewesen seien und dass auch über die Geltendmachung der Zeugengebühren gesprochen worden sei. Sie gab weiters an, dass die Zeugin gesagt habe, dass sie mit dem Erstangeklagten angereist sei. Im angefochtenen Bescheid werden diese Angaben der Richterin auch wiedergegeben. Diesen Ausführungen wird in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Es wird dort bloß behauptet, dass keine Belehrung erfolgt sei und auf die fehlende Protokollierung verwiesen. Eine Auseinandersetzung mit den Angaben der Richterin, dass die Zeugin gesagt habe, sie sei mit dem Erstangeklagten angereist, erfolgt in der Beschwerde aber nicht. Für das Strafverfahren ist es nicht von Relevanz, ob die Zeugin mit dem Angeklagten zur Verhandlung angereist ist. Dass darüber gesprochen worden ist, kann daher nur im Zusammenhang ihrem Gebührenanspruch erfolgt sein. Da die Beschwerde die Angaben der Richterin, dass die Zeugin gesagt habe, sie sei mit dem Erstangeklagten angereist, auch nicht bestreitet, besteht kein Zweifel, dass dies im Zusammenhang mit Zeugengebühren erfolgte und daher auch eine Belehrung der Zeugin über die Geltendmachung von Gebühren erfolgte.

In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin das Formular zur Geltendmachung der Gebühr erst am 29.10.2019 erhalten habe und schließt daraus, dass damit erst die Frist zur Geltendmachung der Gebühr begonnen habe. Dazu ist festzuhalten, dass für die Geltendmachung der Gebühr das von der Beschwerdeführerin verwendete Formular nicht zwingend vorgeschrieben ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Zeugin ihre Gebühr auch mündliche bei Gericht geltend machen kann. Es ist im Ergebnis daher nicht von Relevanz, ob und wann die Beschwerdeführerin dieses Formular erhalten hat, weil die Gebühr unabhängig von der Aushändigung bzw. Verwendung dieses Formulars geltend gemacht werden kann und muss.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Gebühr am 12.11.2019 geltend machte, ergibt sich aus dem Einlaufstempel des Bezirksgerichts auf dem Schreiben, mit dem der Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühren übermittelt wurde.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) I. Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Zeugengebühren:

Gemäß § 16 iVm § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, geltend zu machen.

Die Vernehmung der aus dem Ausland geladenen Beschwerdeführerin erfolgte am 13.06.2019. Die Beschwerdeführerin wurde dabei über die Geltendmachung ihrer Gebühren als Zeugin belehrt. Die Geltendmachung der Gebühr hätte daher binnen vier Wochen nach Abschluss der Vernehmung erfolgen müssen. Die Beschwerdeführerin machte ihre Gebühr erst am 12.11.2019 und damit verspätet geltend.

Die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin erfolgte daher zu Recht.

Zu A) II. Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Geltendmachung der Zeugengebühren:

Bei der "versäumten Frist" iSd § 71 Abs. 1 AVG muss es sich um eine verfahrensrechtliche Frist handeln; gegen die Versäumung materiellrechtlicher Fristen, also solcher Fristen, innerhalb derer ein materiellrechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des diesem zugrunde liegenden Rechtes geltend gemacht werden muss, ist Wiedereinsetzung nicht zulässig (vgl. VwGH 28.08.2008, 2008/22/0348 unter Hinweis auf VwGH 13.06.1989, 89/11/0032).

Verfahrensrechtliche Fristen sind von materiellrechtlichen Ausschlussfristen zu unterscheiden. Gesetzliche Regelungen, die eine Frist für eine Antragstellung "bei sonstigem Verlust" oder "bei sonstigem Anspruchsverlust" vorsehen, normieren materiellrechtliche Fristen, auf welche die Vorschriften des AVG für die Fristberechnung nicht anzuwenden sind (vgl. VwGH 16.12.2002, 2001/10/0006 unter Hinweis auf VwGH 03.03.1950, 877/49, VwSlg 1291 A/1950, oder VwGH 24.06.1993, 93/06/0053, zu § 34 Abs. 5 Stmk. Raumordnungsgesetz; weitere Beispiele für als materiell-rechtlich qualifizierte Fristen bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, E 1b und 1c zu § 71 AVG).

Bei der in § 19 Abs. 1 GebAG genannten Frist zur Geltendmachung von Zeugengebühren handelt es sich um eine materiellrechtliche Frist, was der Gesetzgeber mit der Wortfolge „bei sonstigem Verlust“ eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.

Gegen eine Versäumung dieser Frist ist daher eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig. Die belangte Behörde hätte den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückzuweisen müssen. Da der Antrag von der belangten Behörde abgewiesen wurde, erfolgte die entsprechende Maßgabenentscheidung.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und war im vorliegenden Fall auch nicht erforderlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Schlagworte

Antragsfristen materiell - rechtliche Ausschlussfrist verfahrensrechtliche Frist verspäteter Antrag Wiedereinsetzungsantrag Zeugengebühr Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L524.2227644.1.00

Im RIS seit

23.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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