TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/5 W224 2229508-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.05.2020
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Entscheidungsdatum

05.05.2020

Norm

AVG §33
B-VG Art133 Abs4
UG §46
UG §78 Abs1
VwGVG §14
VwGVG §15
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W224 2229508-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die durch die Beschwerdevorentscheidung vom 18.02.2020, GZ. 3244/6/19, zurückgewiesene Beschwerde von XXXX vertreten durch Lachinger Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Studiendirektorin der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien vom 17.10.2019, GZ. 3244/2/19:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Studiendirektorin der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte mittels Formblatts der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, datiert mit 16.09.2019, die Anerkennung von Prüfungen, die er am "Prayner Konservatorium des Herrn Mag. Josef Schmid" abgelegt habe, für näher bezeichnete Lehrveranstaltungen für das Bachelorstudium "Katholische und Evangelische Kirchenmusik" an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.

2. Mit Bescheid der Studiendirektorin der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.10.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung von Prüfungsleistungen gemäß § 78 UG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das genannte Konservatorium zwar das Öffentlichkeitsrecht besitze, dies würde aber nichts über die Qualität der Institution aussagen. Es handele sich um eine Privatschule, die weder eine Zertifizierung noch eine Akkreditierung habe oder zumindest der Auflage einer internen Qualitätssicherung verpflichtend unterliege. Es könne daher nicht von einer gesicherten Qualität der Lehre dieser Institution ausgegangen werden. Die abgelegten Prüfungen seien daher aufgrund fehlender Gleichwertigkeit gemäß § 78 UG nicht anzuerkennen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.10.2019 zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass die belangte Behörde die Abweisung des Antrages gemäß § 78 UG mit der angeblichen fehlenden Gleichwertigkeit der vom Antragsteller abgelegten Prüfungen begründet habe. Die Anerkennung von Prüfungen, die an einem österreichischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht abgelegt worden seien, unterlägen dem § 78 Abs. 2 UG. Der Gesetzgeber stelle im Zusammenhang mit der Gleichwertigkeit auf das Curriculum ab und regele in § 51 Abs. 2 Z 9 welche Qualitätskriterien das Curriculum zu erfüllen habe. Als Qualifikationsprofil für das Curriculum lege der Gesetzgeber fest, dass erkennbar sein müsse, welche wissenschaftlichen, künstlerischen und beruflichen Fähigkeiten ein Studierender durch die Absolvierung des betreffenden Studiums erworben habe. Die vom Gesetzgeber geforderten Kriterien würden sich aus dem Organisationsstatut des "Prayner Konservatoriums des Herrn Mag. Josef Schmid" ergeben, welches mit Bescheid des "Ministeriums Bildung Wissenschaft und Forschung" vom 14.03.2019 zu GZ. BMBWF-24.423/0011-II/4/2019 genehmigt worden sei. Die vom Gesetzgeber geforderte Gleichwertigkeit sei daher jedenfalls gegeben. Prinzipiell könnten Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht anerkannte Zeugnisse ausstellen und die für die Schulart vorgesehenen Prüfungen abhalten. Die Schulzeugnisse würden die Beweiskraft öffentlicher Unterlagen erlangen und erhielten die "gleiche Rechtswirksamkeit" wir jene gleichartiger öffentlicher Schulen. Bei Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart entsprächen, wie das im vorliegenden Fall gegeben sei, sei entscheidend, dass das Organisationsstatut genehmigt und mit anderen öffentlichen Schulen und Einrichtungen übereinstimme und gleichwertig sei. Die vom Antragsteller abgelegten Prüfungen seien jedenfalls als gleichwertig zu werten. Die von der belangten Behörde angeführten Kriterien für die Gleichwertigkeit, so eine Zertifizierung bzw. Akkreditierung oder interne Qualitätssicherung, könne nicht mi den gesetzlichen Bestimmungen in Einklang gebracht werden, da der Gesetzgeber lediglich auf das Curriculum verweise und die von der belangten Behörde überschießende Interpretation der Gleichwertigkeit entspreche jedenfalls nicht den Intentionen des Gesetzgebers. Gemäß § 60 AVG seien Bescheide klar und übersichtlich zu begründen, diesen Anforderungen werde der angefochtene Bescheid nicht gerecht. Es würden in der Begründung zwar Feststellungen von der "Erstbehörde" getroffen, es werde jedoch nicht ausgeführt, wie diese zu diesen Feststellungen gelangt sei. Die Behörde habe kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, da sie nicht in der Lage sei, Beweisergebnisse darzulegen, auf welchen die Feststellungen fußen würden. Der bloße Umstand, dass keine Zertifizierungen oder Akkreditierungen vorhanden seien, könne per se nichts über die Qualität der vom Beschwerdeführer abgelegten Prüfungen aussagen. Es läge daher ein wesentlicher Verfahrensmangel vor und der Bescheid sei jedenfalls zu beheben.

4. Mit Schreiben vom 17.01.2020 wurde seitens der "AG Rechtsmittel" dem Senat der gegenständlichen Universität empfohlen, ein Gutachten gemäß § 46 Abs. 2 UG abzugeben und darin Folgendes auszuführen: Es handelt sich beim gegenständlichen Konservatorium um ein Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht. Betreffend das Vorliegen einer Gleichwertigkeit sei zu bedenken, dass nach ständiger Rechtsprechung Gleichwertigkeit die Entsprechung "von Inhalt und Umfang der Anforderungen und die Art und Weise [der] Kenntniskontrolle" sei. Daraus ergebe sich, dass die Behörde die Gleichwertigkeit der Prüfungen (bzw. Lehrveranstaltungen) im Einzelnen zu überprüfen habe. Eine pauschale Verneinung (oder Bejahung) der Gleichwertigkeit alleine aufgrund der generellen Einschätzung der Bildungseinrichtung, wie sie im angefochtenen Bescheid vorgenommen worden sei, reiche nicht aus. Die Behörde habe daher im Rahmen der "Berufungs(vor)entscheidung" die Gleichwertigkeit konkret in Bezug auf die einzelnen Prüfungen, deren Anerkennung beantragt wurde, zu bewerten und den Bescheid entsprechend abzuändern. Es wurde darauf aufmerksam gemacht, dass in einigen Punkten des Antrages alleine der Titel der in Frage stehenden Lehrveranstaltungen dafür spreche, dass die abgelegten Prüfungen anderen Fächern oder Fachbereichen zuzuordnen seien als die Prüfungen des mdw-Curriculums und folglich keine Gleichwertigkeit gegeben sei (dies betreffe "Stilkunde und Aufführungspraxis" im Verhältnis zu "Einführung in die Komposition" sowie "Allgemeine Musiklehre" im Verhältnis zu "Hymnologie"). Weiters falle auf, dass einzelne der am gegenständlichen Konservatorium besuchten Lehrveranstaltungen im Antragsformular in der Rubrik "Note" als lediglich "absolviert" angeführt würden. Hier werde die belangte Behörde insbesondere zu ermitteln haben, welcher Prüfungs- oder Bewertungsmodus zugrunde läge und ob von einer Entsprechung der "Kenntniskontrolle" ausgegangen werden könne. Ein diesbezügliches Gutachten findet sich nicht im Verwaltungsakt aufliegend.

5. Am 18.02.2020 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung. Im Rahmen dieser wurde die gegenständliche Beschwerde zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass dieser am 16.09.2019 einen Anerkennungsantrag eingebracht habe. Dieser Antrag sei am 17.10.2019 mit Bescheid zur Gänze abgewiesen worden. Die Entscheidung sei dem Beschwerdeführer am 24.10.2019 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 20.11.2019 habe der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid erhoben. Die Beschwerde sei am 22.11.2019 bei der belangten Behörde eingegangen. Da der Bescheid am 24.10.2019 zugestellt worden sei, habe die Beschwerdefrist mit Donnerstag, dem 21.11.2019 geendet. Die am Freitag, dem 22.11.2019, eingegangene Beschwerde seit daher als verspätet zurückzuweisen.

6. Am 27.02.2020 brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein. Begründet wurde dieser damit, dass sowohl in § 46 UG, als auch in § 13a UG ein Hinweis enthalten sei, dass die Universitätsorgane in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden hätten. Bei der Frist zur Einbringung von Beschwerden gegen Bescheide handele es sich um eine "materielle Frist" und bei "materiellen Fristen" sei der Postlauf gemäß § 33 Abs. 3 AVG in den Fristenlauf nicht "einzuberechnen". Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.10.2019, dem Beschwerdeführer zugestellt am 24.10.2019, sei rechtzeitig eingebracht worden. Wie die belangte Behörde richtig festgestellt habe, habe der Beschwerdeführer seine Beschwerde am 20.11.2019 per Einschreiben an die belangte Behörde übermittelt. Die Einbringung des Rechtsmittels sei daher unter Anwendung des AVG fristgerecht erfolgt.

7. Am 12.03.2020 langte der gegenständliche Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer beantragte die Anerkennung folgender am "Prayner Konservatorium des Herrn Mag. Josef Schmid" absolvierten Prüfungen für das Bachelorstudium "Katholische und Evangelische Kirchenmusik" an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien:

- "Musikal. Strukturanalyse A" (3 SSt, Note: 2), "Musikal. Strukturanalyse B" (3 SSt, Note: 4), "Stilkd./Aufführungspr. A" (3 SSt, Note: 2) und "Stilkd./Aufführungspr. B" (3 SSt, Note: 3) für "Einführung in die Komposition (inkl. Formenlehre) 1, 2, 3 und 4) für die Bachelorstudien "Katholische Kirchenmusik" und "Evangelische Kirchenmusik"

- "Solfeggio 1A + 1B" (3 + 3 SSt - Beurteilung: "absolviert") und "Solfeggio 2A und 2B" (3 + 3 SSt, Beurteilung: "absolviert") für "Gehörbildung 3, 4, 5, 6" für die Bachelorstudien "Katholische Kirchenmusik" und "Evangelische Kirchenmusik"

- "Allgemeine Musiklehre A + B" (2 + 2 SSt, Noten: 1 + 1) für "Hymnologie 1, 2" für das Bachelorstudium "Katholische Kirchenmusik"

- "Allgemeine Musiklehre A + B" (2 + 2 SSt, Noten: 1 + 1) für "Hymnologie 1, 2, 3, 4" für das Bachelorstudium "Evangelische Kirchenmusik"

- "Instrumentenkunde A + B" (2 + 2 SSt, Noten: 1 + 1) für "Instrumentenkunde 1, 2" für die Bachelorstudien "Katholische Kirchenmusik" und Evangelische Kirchenmusik"

- "Klavier Oberstufe 1" (2 SSt, Note: 1) und "Klavier Oberstufe 2" (2 SSt, Note: 2) für "Klavier 1, 2, 3, 4" der Bachelorstudien "Katholische Kirchenmusik" und "Evangelische Kirchenmusik"

- "Musikgeschichte 1A" (2 SSt, Note: 1), "Musikgeschichte 1B" (2 SSt, Note: 1), "Musikgeschichte 2A" (2 SSt, Note: 1) und "Musikgeschichte 2B" (2 SSt, Note: 1) für "Musikgeschichte 1, 2" für die Bachelorstudien "Katholische Kirchenmusik" und "Evangelische Kirchenmusik"

- "Tonsatz A" (3 SSt, Note: 1), "Tonsatz B" (3 SSt, Note: 1), "Tonsatz 2A" (3 SSt, Note: 1), "Tonsatz 2B" (3 SSt, Note: 1) und "Harmonielehre" (4 SSt, Beurteilung: "absolviert") für "Tonsatz 1, 2, 3, 4, 5 und 6"

Der am 17.10.2019 erlassene Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung von Prüfungen abgewiesen wurde, wurde diesem am 24.10.2019 zugestellt.

Am 20.11.2019 übermittelte der Beschwerdeführer die Beschwerde postalisch per Einschreiben an die belangte Behörde (Datum der Übergabe der Beschwerde an die Österreichische Post AG: 20.11.2019).

Die Beschwerde langte am 22.11.2019 bei der belangten Behörde ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, sowie aus den Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag.

Die maßgeblichen Daten für die Bescheidzustellung, die Beschwerdeerhebung durch postalische Übermittlung sowie das Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde ergeben sich aus dem Akt und sind zudem unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120, in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2017, lautet:

"Verfahren in behördlichen Angelegenheiten

§ 46.

(1) Die Universitätsorgane haben in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden.

[...]".

Die maßgebliche Bestimmung aus dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

"§ 33.

(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden."

Zu A)

1. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, VwSlg. 19271 A, wo sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit dem Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung und den sich daraus ergebenden Folgen für die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte im Fall eines Vorlageantrags auseinandergesetzt hat).

Ist die Beschwerde zulässig, wurde sie mit der Beschwerdevorentscheidung aber zurückgewiesen, so hat das Verwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern). Auch in diesem Fall tritt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung, ohne dass letztere explizit behoben werden muss. Der Grundsatz, dass die Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des Ausgangsbescheids tritt, gilt in den Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung nicht (siehe dazu etwa VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0145 sowie jüngst VwGH 25.04.2018, Ra 2017/09/0033).

Sohin wurde mit der die Beschwerde zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung der damit angefochtene (ursprüngliche) Bescheid der belangten Behörde nicht behoben. Die Beschwerdevorentscheidung trat in diesem Fall auch nicht an die Stelle des ursprünglichen Bescheids. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tritt daher im vorliegenden Fall an die Stelle der die Beschwerde zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung, ohne dass es dafür einer ausdrücklichen Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung bedarf (vgl. VwGH 25.04.2018, Ra 2017/09/0033).

Die belangte Behörde hat gemäß § 46 Abs. 1 UG in behördlichen Angelegenheiten, also auch in Angelegenheiten betreffend Anträge auf Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 UG, das AVG anzuwenden.

Mit Bescheid vom 17.10.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung von Prüfungsleistungen gemäß § 78 UG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.10.2019 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete am 21.11.2019.

Am 20.11.2019 übergab der Beschwerdeführer die Beschwerde an den Postzusteller, die Österreichische Post AG. Am 22.11.2019 langte die Beschwerde bei der belangten Behörde ein.

Da im gegenständlichen Fall der Postlauf gemäß § 33 Abs. 3 AVG nicht in die Frist eingerechnet wird, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde durch die Übergabe des Beschwerdeschriftsatzes an die Österreichische Post AG am 20.11.2019.

In diesem Sinne hätte auf Grund der Rechtzeitigkeit der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde nicht in Form einer zurückweisenden Entscheidung ergehen dürfen.

2. Gemäß § 78 Abs. 1 UG hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende unter anderem in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, abgelegt haben, auf Antrag des ordentlichen Studierenden anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.

Die Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 UG setzt die Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit den im Rahmen eines Studiums vorgeschriebenen Prüfungen, für die die Anerkennung erfolgen soll, voraus (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3, § 78, II.7). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf (vgl. zuletzt VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0131; mit Hinweis auf VwGH 29.06.2006, 2003/10/0251).

Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sind die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt. Eine Gleichwertigkeit liegt vor, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt. Fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser beiden Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor. Da auf die Gleichwertigkeit der "vorgeschriebenen Prüfungen" abgestellt wird, kommt es auf die abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode (im weiteren Sinn) an; auf das konkrete Prüfungsergebnis ist nicht Bedacht zu nehmen (vgl. insbesondere VwSlg. 14.238 A/1995; zuletzt auch VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0131).

Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit kommt es ausschließlich auf die sich aus den Studienordnungen ergebenden objektiven Merkmale an. Dabei ist auf die abstrakten Merkmale des Prüfungsstoffes und der Prüfungsmethode abzustellen, wobei sich dieses Abstellen auf die abstrakten Merkmale des Prüfungsstoffes nicht nur auf den Umfang der Prüfungsanforderungen, sondern primär auf den Inhalt derselben bezieht (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3, § 78, II.7 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Primär sind daher die Curricula und Prüfungsordnungen sowie die diese konkretisierenden Stoffabgrenzungen (Vorlesungsverzeichnis) heranzuziehen.

Gegen die Heranziehung der nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergebenen Anrechnungspunkte für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Aus § 78 Abs. 1 zweiter Satz UG, wonach an bestimmten Universitäten für das gleiche Fach im selben Studium abgelegte Prüfungen jedenfalls anzurechnen sind, "wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen", ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber dieses System als Messgröße für die Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen akzeptiert. Die gesetzliche Wertung, wonach die Gleichwertigkeit nicht die exakt gleiche Anzahl von ECTS-Anrechnungspunkten erfordert, sondern auch bei einer geringfügigen Unterschreitung gegeben sein kann, ist auch auf die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs für die Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 erster Satz leg. cit. übertragbar (vgl. VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020).

Der Beschwerdeführer beantragte die Anerkennung der am "Prayner Konservatorium des Herrn Mag. Josef Schmid" absolvierten Prüfungen wie folgt:

- "Musikal. Strukturanalyse A" (3 SSt, Note: 2), "Musikal. Strukturanalyse B" (3 SSt, Note: 4), "Stilkd./Aufführungspr. A" (3 SSt, Note: 2) und "Stilkd./Aufführungspr. B" (3 SSt, Note: 3) für "Einführung in die Komposition (inkl. Formenlehre) 1, 2, 3 und 4) für die Bachelorstudien "Katholische Kirchenmusik" und "Evangelische Kirchenmusik"

- "Solfeggio 1A + 1B" (3 + 3 SSt - Beurteilung: "absolviert") und "Solfeggio 2A und 2B" (3 + 3 SSt, Beurteilung: "absolviert") für "Gehörbildung 3, 4, 5, 6" für die Bachelorstudien "Katholische Kirchenmusik" und "Evangelische Kirchenmusik"

- "Allgemeine Musiklehre A + B" (2 + 2 SSt, Noten: 1 + 1) für "Hymnologie 1, 2" für das Bachelorstudium "Katholische Kirchenmusik"

- "Allgemeine Musiklehre A + B" (2 + 2 SSt, Noten: 1 + 1) für "Hymnologie 1, 2, 3, 4" für das Bachelorstudium "Evangelische Kirchenmusik"

- "Instrumentenkunde A + B" (2 + 2 SSt, Noten: 1 + 1) für "Instrumentenkunde 1, 2" für die Bachelorstudien "Katholische Kirchenmusik" und Evangelische Kirchenmusik"

- "Klavier Oberstufe 1" (2 SSt, Note: 1) und "Klavier Oberstufe 2" (2 SSt, Note: 2) für "Klavier 1, 2, 3, 4" der Bachelorstudien "Katholische Kirchenmusik" und "Evangelische Kirchenmusik"

- "Musikgeschichte 1A" (2 SSt, Note: 1), "Musikgeschichte 1B" (2 SSt, Note: 1), "Musikgeschichte 2A" (2 SSt, Note: 1) und "Musikgeschichte 2B" (2 SSt, Note: 1) für "Musikgeschichte 1, 2" für die Bachelorstudien "Katholische Kirchenmusik" und "Evangelische Kirchenmusik"

- "Tonsatz A" (3 SSt, Note: 1), "Tonsatz B" (3 SSt, Note: 1), "Tonsatz 2A" (3 SSt, Note: 1), "Tonsatz 2B" (3 SSt, Note: 1) und "Harmonielehre" (4 SSt, Beurteilung: "absolviert") für "Tonsatz 1, 2, 3, 4, 5 und 6".

Es wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren keinerlei Ermittlung (etwa in Form von Gutachten) zur Frage der Übereinstimmung der Inhalte der vom Beschwerdeführer am "Prayner Konservatorium des Herrn Mag. Josef Schmid" absolvierten Prüfungen mit den beantragten Studienplanpunkten des Bachelorstudiums "Katholische und Evangelische Kirchenmusik" an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien getätigt.

Um eine Prüfung der Gleichwertigkeit vornehmen zu können, ist es aber zunächst notwendig, konkrete Feststellungen zu treffen, um in weiterer Folge - anhand von Feststellungen zu den jeweiligen Lehrinhalten sowie gegebenenfalls zu weiteren vom Beschwerdeführer absolvierten Prüfungen - die Beurteilung der Gleichwertigkeit vorzunehmen. Es ist dabei zu prüfen, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang im Bachelorstudium "Katholische und Evangelische Kirchenmusik" an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien einerseits und in den vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrveranstaltungen/Prüfungen des am "Prayner Konservatorium des Herrn Mag. Josef Schmid" betriebenen Studiums andererseits vermittelt wird bzw. wurde. Eine Gleichwertigkeit ist dann gegeben, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt.

Ermittlungen oder Feststellungen zur Frage, welche konkreten Lehrinhalte bzw. welcher Prüfungsstoff die vom Beschwerdeführer bereits im Studium am "Prayner Konservatorium des Herrn Mag. Josef Schmid" absolvierten Studienplanpunkte haben, welche nunmehr zur Anerkennung bestimmter Studienplanpunkte des Bachelorstudiums "Katholische und Evangelische Kirchenmusik" an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien beantragt wurden, fehlen im vorliegenden Fall. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in einem im Verwaltungsakt befindlichen Schreiben an den Vorsitzenden des Senats sogar Folgendes ausgeführt: "Im konkreten Fall plane ich eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, da ich aus verfahrensökonomischen Gründen bei der Bescheidbegründung bewusst allgemein war. Ein Ermittlungsverfahren für die detaillierte Beantwortung der einzelnen in der Beschwerde gestellten Fragen zur Gleichwertigkeitsprüfung ist im Gange."

Damit liegen keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vor, die im Zusammenhalt allenfalls mit einer verwaltungsgerichtlichen Verhandlung bloß zu vervollständigen wären, weil noch überhaupt kein entscheidungserhebliches Verwaltungsverfahren durch die Behörde geführt wurde, das (nur) zu ergänzen wäre.

Die dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Feststellungs- bzw. Ermittlungsmängel haben aber zur Folge, dass eine Überprüfung, ob die vom Beschwerdeführer absolvierten Studienplanpunkte im Studium am "Prayner Konservatorium des Herrn Mag. Josef Schmid" den zur Anerkennung beantragten Studienplanpunkten des Bachelorstudiums "Katholische und Evangelische Kirchenmusik" an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien hinsichtlich ihres Umfanges und Inhaltes annähernd entsprechen, nicht möglich ist. Eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtsmäßigkeit seines Inhaltes kann sohin nicht erfolgen.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde; wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stellt eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Eine vollständige erstmalige Durchführung eines auf die entscheidungswesentliche Frage gerichteten Verwaltungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht ist nicht im überwiegenden Interesse der Raschheit gelegen. In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Die belangte Behörde ist im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht deutlich näher am Beweis.

Der angefochtene Bescheid war aus diesem Grund gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3. Eine Verhandlung konnte entfallen, weil der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde (vgl. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0131; 29.06.2006, 2003/10/0251; VwSlg. 14.238 A/1995; 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 20.3.2018, Ra 2016/10/0132; 18.2.2002, 2001/10/0029; 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Schlagworte

Anerkennung von Prüfungen Beschwerdevorentscheidung Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht Gleichwertigkeit Kassation mangelnde Feststellungen mangelnde Sachverhaltsfeststellung Öffentlichkeitsrecht Privatschule Rechtzeitigkeit Vorlageantrag Zurückverweisung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W224.2229508.1.00

Im RIS seit

23.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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