TE Bvwg Beschluss 2020/5/29 W116 2228330-1

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Veröffentlicht am 29.05.2020
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Entscheidungsdatum

29.05.2020

Norm

AVG §32 Abs1
AVG §33 Abs1
B-VG Art133 Abs4
GEG §9 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §7
ZustG §17
ZustG §7

Spruch

W116 2228330-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 18.12.2019, GZ: Jv56965-33a/19, 1Pu135/19a, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.       Verfahrensgang:

1.1.    Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 05.09.2019, Zl. 1 Pu 135/19a- 75, wurde der dem Kind des nunmehrigen Beschwerdeführers mit Beschluss des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom 17.01.2017, 9 PU 57/14w-48, für die Zeit vom 01.10.2016 bis 30.09.2021 gewährte monatliche Unterhaltsvorschuss von 195,00 Euro ab 01.03.2019 auf monatlich 328,00 Euro erhöht. Weiters wurde dem Unterhaltsschuldner aufgetragen, die Pauschalgebühr in Höhe von 133,00 Euro innerhalb von 14 Tagen auf die nachstehend bekanntgegebene Kontoverbindung des Gerichtes einzuzahlen und alle Unterhaltsbeträge an den in der Pflegschaftssache genannten Kinder- und Jugendhilfeträger als gesetzlichen Vertreter des Kindes zu zahlen.

1.2.    Am 10.10.2019 wurde von der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis gegenüber dem Beschwerdeführer eine „Lastschriftsanzeige“ erlassen und dieser aufgefordert, den Geldbetrag von insgesamt 145,00 Euro auf ein näher genanntes Konto des Gerichtes binnen 14 Tagen einzuzahlen.

1.3.    Mittels einem vom Beschwerdeführer ausgefüllten Formular „Antrag auf Nachlass bzw. Gewährung von Ratenzahlung“ vom 10.12.2019 wurde von ihm der Antrag gestellt, den mit Zahlungsauftrag/Zahlungsaufforderung vom 10.10.2019, AZ: 1 Pu 135/19a vorgeschriebenen Gebührenbetrag von 145,00 Euro nachzulassen bzw. die Abstattung des (restlichen) Gebührenbetrages in monatlichen Raten zu gewähren und die Einbringung (Exekution) bis zur Entscheidung über den Nachlass- bzw. Ratenzahlungsantrag aufzuschieben (§ 9 Abs. 3 GEG).

Begründend führte er aus, dass er seit vielen Jahren im Weg der Gehaltsexekution Unterhalt für seine Tochter leisten würde und dass sich über die letzten Jahre ein Rückstand gebildet habe, weil die zuständige Behörde (Jugendamt) nicht den richtigen Betrag eingefordert habe. Die nunmehrige Unterhaltsvereinbarung von 450,00 Euro monatlich, für den laufenden Unterhalt samt Tilgung des Rückstandes, würde eine große finanzielle Herausforderung für ihn darstellen. Die darüberhinausgehenden Unterhaltsvorschüsse von Seiten des Oberlandesgerichtes würden ihm daher völlig unbegründet und absurd erscheinen. Auch die damit in Verbindung stehende Pauschalgebühr würde er als ungerechtfertigt ansehen. In eventu ersuchte der Beschwerdeführer, die Gebühren deutlich zu reduzieren und in drei monatliche Raten zu teilen.

2.       Der angefochtene Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien:

2.1.    Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 18.12.2019, am 24.12.2019 durch Hinterlegung zugestellt, wurde:

1. dem Antrag der zahlungspflichtigen Partei bzw. des nunmehrigen Beschwerdeführers, die im Grundverfahren 1 Pu 135/19a-VNR 4 des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrag von 145,00 Euro gemäß § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) (teilweise) nachzulassen, nicht stattgegeben.

2. auf weiteren Antrag der zahlungspflichtigen Partei, die Abstattung der im Grundverfahren 1 Pu 135/19a des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis geschuldeten Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) im Betrag von 145,00 Euro gemäß § 9 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in folgenden Monatsraten bewilligt:

1. zwei Monatsraten zu je 48,00 Euro, die erste Rate fällig am 20. Januar 2020, die übrigen Raten fällig an jedem 20. der darauffolgenden Monate;

2. eine letzte Rate im Betrag von 49,00 Euro.

Weiters wurde darauf hingewiesen, dass diese Ratenbewilligung wirkungslos wird (Terminsverlust), wenn auch nur eine Rate nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt wird.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass „in Anbetracht der gegebenen Einkommensverhältnisse des Antragstellers (er bezieht Rehageld von täglich netto 53,71 Euro und hat eine Sorgepflicht) in der Erbringung eines einmaligen Betrages von 145,00 Euro keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden kann.

Ausgehend vom täglichen Nettoeinkommen des Antragstellers von 53,71 Euro bleiben unter Berücksichtigung von 1 Sorgepflicht nach der Tabelle 1 b t der Existenzminimum-Tabelle 2019 (§ 291a Abs. 1 EO iVm § 293 Abs. 1 lit a ASVG) 46,40 Euro unpfändbar, somit wären im Fall einer Gehaltsexekution 7,31 Euro täglich abschöpfbar.

Ein Nachlass wäre zu gewähren, wenn sonst der nötige Unterhalt für den Antragsteller und sein Kind gefährdet wäre. Der notwendige Unterhalt liegt über dem Existenzminimum, darf aber den standesgemäßen Unterhalt nicht erreichen (MAG JN-ZPO 15. Aufl. § 63 ZPO E 26, EFSlg 98.097, 101.815). Berücksichtige man nun, dass bei Einschränkung auf das Existenzminimum der aushaftende Betrag von 145,00 Euro innerhalb eines Monats abgedeckt wäre, so rechtfertigt dieser Umstand eine Ratenzahlung aber keinen Nachlass.

2.2.    Gegen den oben genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde, welche er am 28.01.2020 bei der Post aufgab. Diese langte am 30.01.2020 beim Oberlandesgericht Wien ein. Darin führt der Beschwerdeführer zunächst aus, dass er wegen nachweislicher Ortsabwesenheit (an seinem Zweitwohnsitz) erst am 30.12.2019 von der Hinterlegung des gegenständlichen Bescheides Kenntnis erlangt und diesen noch am selben Tag vom zuständigen Postamt geholt habe. Daher wurde er noch innerhalb offener Frist Beschwerde erheben.

Inhaltlich führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass sich durch den nunmehr bekämpften Bescheid herausgestellt habe, dass es sich bei dem ihm von einer Mitarbeiterin des Bezirksgerichtes ausgehändigten Formular „Antrag auf Nachlass bzw. Gewährung von Ratenzahlungen“ tatsächlich nicht um das richtige Rechtsmittel gehandelt habe, um die Zahlungsaufforderungen materiell zu bekämpfen und würden die umfangreichen Ausführungen in diesem Bescheid (mit Ausnahme seines Eventualbegehrens) deutlich an seiner beabsichtigten Intention vorbeilaufen. Da er den Unterhalt für seine Tochter bereits seit vielen Jahren durch Gehaltsexekution begleichen würde, müsste dieser Vorgang, auch die Höhe betreffend, seiner Ansicht nach rechtens, und ein darüberhinausgehender Unterhaltsvorschuss durch das OLG völlig obsolet sein. Auch die damit in Verbindung stehenden Gerichtsgebühren könne er demnach nicht akzeptieren. Allfällige unrichtig gepfändete Beträge und dadurch angehäufte Rückstände würden eindeutig ein Verschulden der zuständigen Jugendämter darstellen, welche dafür auch die Verantwortung zu übernehmen hätten.

3.       Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Die gegenständliche Beschwerde wurde samt Verwaltungsakt vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vorgelegt und ist am 05.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.

2.       Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich zur Gänze unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.

3.2.    Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Vielmehr sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG für eine Zurückweisung ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.3.    Zu Spruchteil A):

3.3.1.  Zur Zurückweisung der Beschwerde:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach den Verhältnissen spätestens zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zu beurteilen (vgl. VwGH 22.12.1997, 95/10/0078 mwN).

Der mit "Beschwerderecht und Beschwerdefrist" titulierte § 7 Abs. 4 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lautet:

"(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt:

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, …“

Gemäß § 12 1. Satz VwGVG, BGBl. I. 33/2013 idgF, sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.

§ 7 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idgF, regelt die "Heilung von Zustellmängeln" wie folgt:

„§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist."

§ 17 Zustellgesetz (Hinterlegung) lautet:

„§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

§ 32 AVG, BGBl. 51/1991 idgF, wird mit "Fristen" tituliert und lautet:

"§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats."

§ 33 AVG, BGBl. 51/1991 idgF, lautet:

"§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.“

Eine nach Wochen bestimmte Frist endet um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN).

3.3.2.  Auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich im gegenständlichen Fall damit Folgendes:

Der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 18.12.2019 konnte an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und wurde daher bei der zuständigen Geschäftsstelle der Post hinterlegt. Der Bescheid wurde damit am 24.12.2019 durch Hinterlegung zugestellt (vgl. § 17 ZustellG). Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

Der Beschwerdeführer hat seinen glaubwürdigen Ausführungen zufolge am 30.12.2019 und somit rechtzeitig von der Hinterlegung Kenntnis erlangt und den Bescheid noch am selben Tag behoben.

In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung bei der belangten Behörde eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unrichtig oder fehlerhaft gewesen wäre, sind nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet.

Die für das gegenständliche Verfahren maßgebliche vierwöchige Beschwerdefrist begann somit am Dienstag, dem 24.12.2019 zu laufen und endete demnach gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm § 33 Abs. 1 AVG am Dienstag, dem 21.01.2020, um 24:00 Uhr.

Im konkreten Fall ist der Bescheid dem Beschwerdeführer am 30.12.2019, somit noch innerhalb der Beschwerdefrist zugekommen. Obwohl er damit noch rund drei Wochen Zeit gehabt hat, ein Rechtsmittel fristgerecht einzubringen, hat er die gegenständliche Beschwerde erst am 28.01.2020 zur Post gegeben.

Aber selbst wenn es im Verfahren der Zustellung zu Mängel gekommen wäre, würde die Zustellung spätestens in dem Zeitpunkt als bewirkt gelten, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (vgl. § 7 ZustellG). Wenn man nun die Auffassung vertreten würde, dass die Zustellung des gegenständlichen Bescheides erst mit seiner Abholung durch den Beschwerdeführer beim Postamt erfolgt wäre, hätte der Fristenlauf am Montag, dem 30.12.2019 begonnen und die vierwöchige Frist gemäß § 32 Abs. 2 AVG am Montag, dem 27.01.2020 geendet. Auch in diesem Fall wäre die Beschwerdefrist zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels am 28.01.2020 (Aufgabe bei der Post) bereits abgelaufen gewesen. Die Beschwerde wurde daher jedenfalls verspätet eingebracht und war daher zurückzuweisen.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im konkreten Fall auch keine „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ (vgl. § 71 AVG, § 33 VwGVG und § 46 VwGG) in Betracht kommt, zumal nach Ansicht des VwGH eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit insbesondere dann vorliegt, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum durch die aufmerksame Lektüre des Bescheides hätte vermieden werden können (VwGH 31.07.2007, 2006/05/0089), und zwar nicht nur des Spruchs, sondern insbesondere auch seiner Rechtsmittelbelehrung (VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279; 09.06.2004, 2004/16/0096) und seiner Begründung (VwGH 08.05.1998, 97/19/1271; 24.02.2006, 2005/12/0237; 01.06.2006, 2005/07/0044), die Einholung von Informationen bei der Behörde (VwGH 08. 05.1998, 97/19/1271) oder bei einem Rechtskundigen (VwGH 24.02.1992, 91/10/0291; 02.07.1998, 97/06/0056; 24.02.2006, 2005/12/0237; Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 68, 69 [Stand 1.4.2009, rdb.at]).

Ebenso kann ein bewusstes Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist wegen Verkennung der materiellen Rechtslage oder wegen - vermeintlich - fehlender Erfolgsaussichten keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellen (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086).

Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

3.4.    Zu Spruchteil B):
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zudem auf den konkreten Fall.

Schlagworte

Nachlass von Gerichtsgebühren Nachlassantrag Ratenzahlung Rechtsmittelfrist Unterhaltsverfahren Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W116.2228330.1.00

Im RIS seit

28.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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