TE Vwgh Beschluss 2020/9/24 Ra 2020/11/0142

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Veröffentlicht am 24.09.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §69 Abs1
B-VG Art144
FSG 1997 §26 Abs3 Z1
FSG 1997 §7 Abs3 Z4
StVO 1960 §99 Abs2e
VwGVG 2014 §32 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofräte Dr. Grünstäudl und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des M G in V, vertreten durch Ing.Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Schulstraße 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 18. Juni 2020, Zl. KLVwG-2382/9/2019, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofräte Dr. Grünstäudl und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des M G in römisch fünf, vertreten durch Ing.Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Schulstraße 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 18. Juni 2020, Zl. KLVwG-2382/9/2019, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses entzog das Landesverwaltungsgericht Kärnten - in Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers vom 20. November 2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. Oktober 2019 - dem Revisionswerber gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 iVm § 26 Abs. 3 Z 1 FSG die Lenkberechtigung für einen Zeitraum von zwei Wochen. Mit Spruchpunkt II. gab das Verwaltungsgericht der „Beschwerde“ des Revisionswerbers vom 20. Februar 2020 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. Jänner 2020, mit welchem diese (neuerlich) eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen desselben Vorfalls ausgesprochen hatte, Folge und behob diesen Bescheid ersatzlos. Mit Spruchpunkt III. sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses entzog das Landesverwaltungsgericht Kärnten - in Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers vom 20. November 2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. Oktober 2019 - dem Revisionswerber gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, FSG die Lenkberechtigung für einen Zeitraum von zwei Wochen. Mit Spruchpunkt römisch zwei. gab das Verwaltungsgericht der „Beschwerde“ des Revisionswerbers vom 20. Februar 2020 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. Jänner 2020, mit welchem diese (neuerlich) eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen desselben Vorfalls ausgesprochen hatte, Folge und behob diesen Bescheid ersatzlos. Mit Spruchpunkt römisch drei. sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

2        Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zu Spruchpunkt I. zu Grunde, der Revisionswerber sei mit rechtskräftigem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 13. Jänner 2020 gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 wegen einer qualifizierten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bestraft worden.Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zu Spruchpunkt römisch eins. zu Grunde, der Revisionswerber sei mit rechtskräftigem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 13. Jänner 2020 gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 wegen einer qualifizierten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bestraft worden.

3        Gegen dieses Erkenntnis - dem ganzen Inhalt der Revision nach allerdings nur gegen dessen Spruchpunkt I. - richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.Gegen dieses Erkenntnis - dem ganzen Inhalt der Revision nach allerdings nur gegen dessen Spruchpunkt römisch eins. - richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7        Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, der Revisionswerber habe gegen das Erkenntnis vom 13. Jänner 2020 eine Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhoben, weswegen dieses Erkenntnis nicht rechtskräftig und im Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung nicht bindend sei. Das Verwaltungsgericht hätte dieses Verfahren daher entweder „bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsstrafverfahrens“ unterbrechen oder die Frage, ob der Revisionswerber die ihm angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe, selbständig beurteilen müssen.Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, der Revisionswerber habe gegen das Erkenntnis vom 13. Jänner 2020 eine Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhoben, weswegen dieses Erkenntnis nicht rechtskräftig und im Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung nicht bindend sei. Das Verwaltungsgericht hätte dieses Verfahren daher entweder „bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsstrafverfahrens“ unterbrechen oder die Frage, ob der Revisionswerber die ihm angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe, selbständig beurteilen müssen.

8        Angesichts der Rechtskraft der Bestrafung des Revisionswerbers (aufgrund des angeführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 13. Jänner 2020) stand für das Verwaltungsgericht die Begehung einer Übertretung nach § 99 Abs. 2e StVO 1960 bindend fest, was gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 FSG zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen nach sich zu ziehen hatte (vgl. VwGH 11.6.2018, Ra 2018/11/0102).Angesichts der Rechtskraft der Bestrafung des Revisionswerbers (aufgrund des angeführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 13. Jänner 2020) stand für das Verwaltungsgericht die Begehung einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 bindend fest, was gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, FSG zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen nach sich zu ziehen hatte vergleiche , VwGH 11.6.2018, Ra 2018/11/0102).

9        Mit der Abweisung der gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde gerichteten Beschwerde durch das Verwaltungsgericht ist das Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen und entfaltet bindende Wirkung im Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung (vgl. VwGH 21.4.2016, Ra 2016/11/0039). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ändert auch die Einbringung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof nichts an der Rechtskraft der Bestrafung (vgl. etwa VwGH 25.10.2017, Ra 2017/11/0258; 12.2.2020, Ra 2020/11/0010). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits entschieden, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung von der Bindungswirkung einer Bestrafung auch dann ausgehen kann, wenn gegen das Straferkenntnis des Verwaltungsgerichts eine Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhoben wurde (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2018/11/0239). Die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Straferkenntnisses könnte gegebenenfalls einen Wiederaufnahmegrund bilden (vgl. VwGH 31.8.2015, Ro 2015/11/0012).Mit der Abweisung der gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde gerichteten Beschwerde durch das Verwaltungsgericht ist das Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen und entfaltet bindende Wirkung im Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung vergleiche , VwGH 21.4.2016, Ra 2016/11/0039). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ändert auch die Einbringung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof nichts an der Rechtskraft der Bestrafung vergleiche , etwa VwGH 25.10.2017, Ra 2017/11/0258; 12.2.2020, Ra 2020/11/0010). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits entschieden, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung von der Bindungswirkung einer Bestrafung auch dann ausgehen kann, wenn gegen das Straferkenntnis des Verwaltungsgerichts eine Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhoben wurde vergleiche , VwGH 19.12.2019, Ra 2018/11/0239). Die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Straferkenntnisses könnte gegebenenfalls einen Wiederaufnahmegrund bilden vergleiche , VwGH 31.8.2015, Ro 2015/11/0012).

10       Das Verwaltungsgericht ist demnach nicht von der hg. Rechtsprechung abgewichen.

11       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110142.L00

Im RIS seit

09.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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