Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38 implBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch die DAX Wutzlhofer & Partner Rechtsanwälte GmbH in 7400 Oberwart, Wienerstraße 8a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 2. Juli 2020, E 212/08/2020.001/012, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission für Landeslehrer für Berufsschulen bei der Bildungsdirektion für Burgenland), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der 1960 geborene Revisionswerber stand bis zu der hier gegenständlichen Entlassung als Direktor einer Berufsschule in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland.
2 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis sprach das Landesverwaltungsgericht Burgenland den Revisionswerber schuldig, er habe (1.) im November 2015 den Schulsekretär der Berufsschule angewiesen, bei der Gemeinde durch Abfrage im Zentralen Melderegister das Geburtsdatum und die Adressen der drei minderjährigen Kinder des neuen Freundes seiner ehemaligen Freundin ausfindig zu machen; (2.) im Dezember 2015 Briefe an diese Kinder mit CDs bzw. einer Geschichte jeweils mit pornografischen Inhalten geschickt, die den Eindruck erweckt hätten, seine frühere Freundin sei die Absenderin; (3.) im Dezember 2015 im Brief an die noch unmündige Tochter die Drohung im Namen seiner ehemaligen Geliebten ausgesprochen: „... Ich schwöre dir, wenn du nochmals schuld bist, dass dein Vater und ich nicht glücklich sind, werden wir dir sehr, sehr weh tun! Ich garantiere dir, diesen Schmerz wirst du nie vergessen...“; (4.) im November 2015 gegenüber den Mitarbeitern der Ombudsstelle einer näher bezeichneten Sparkasse verleumdet, dass deren Mitarbeiterin - seine Ex-Freundin - im Jänner 2015 einen von ihm an sie übergebenen Geldbetrag in der Höhe von 100.000 Euro nicht entsprechend veranlagt, sondern veruntreut habe. Er habe dadurch gegen die allgemeinen Dienstpflichten nach § 29 Abs. 1 und 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) und die Dienstpflichten des Leiters nach § 32 Abs. 1 und 2 LDG 1984 verstoßen, weshalb über ihn gemäß §§ 70 und 71 LDG 1984 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde.Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis sprach das Landesverwaltungsgericht Burgenland den Revisionswerber schuldig, er habe (1.) im November 2015 den Schulsekretär der Berufsschule angewiesen, bei der Gemeinde durch Abfrage im Zentralen Melderegister das Geburtsdatum und die Adressen der drei minderjährigen Kinder des neuen Freundes seiner ehemaligen Freundin ausfindig zu machen; (2.) im Dezember 2015 Briefe an diese Kinder mit CDs bzw. einer Geschichte jeweils mit pornografischen Inhalten geschickt, die den Eindruck erweckt hätten, seine frühere Freundin sei die Absenderin; (3.) im Dezember 2015 im Brief an die noch unmündige Tochter die Drohung im Namen seiner ehemaligen Geliebten ausgesprochen: „... Ich schwöre dir, wenn du nochmals schuld bist, dass dein Vater und ich nicht glücklich sind, werden wir dir sehr, sehr weh tun! Ich garantiere dir, diesen Schmerz wirst du nie vergessen...“; (4.) im November 2015 gegenüber den Mitarbeitern der Ombudsstelle einer näher bezeichneten Sparkasse verleumdet, dass deren Mitarbeiterin - seine Ex-Freundin - im Jänner 2015 einen von ihm an sie übergebenen Geldbetrag in der Höhe von 100.000 Euro nicht entsprechend veranlagt, sondern veruntreut habe. Er habe dadurch gegen die allgemeinen Dienstpflichten nach Paragraph 29, Absatz eins, und 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) und die Dienstpflichten des Leiters nach Paragraph 32, Absatz eins, und 2 LDG 1984 verstoßen, weshalb über ihn gemäß Paragraphen 70, und 71 LDG 1984 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde.
3 Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
4 Unter anderem wegen dieser Vorwürfe war der Revisionswerber mit den Urteilen des Landesgerichts Eisenstadt vom 8. Mai 2018 und vom 22. Jänner 2019 wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB, mehrerer Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB, des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGB, des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach §§ 15, 12 zweite Alternative, 288 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach §§ 107a Abs. 1 und 2 Z 1 und 4, 15 StGB, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 40 Euro (im Uneinbringlichkeitsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und einer - unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden.Unter anderem wegen dieser Vorwürfe war der Revisionswerber mit den Urteilen des Landesgerichts Eisenstadt vom 8. Mai 2018 und vom 22. Jänner 2019 wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, mehrerer Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB, des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB, des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach Paragraphen 15, 12, zweite Alternative, 288 Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach Paragraphen 107 a, Absatz eins und 2 Ziffer eins, und 4, 15 StGB, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 40 Euro (im Uneinbringlichkeitsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und einer - unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden.
5 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 In der Revision wird unter diesem Gesichtspunkt zunächst vorgebracht, das Landesverwaltungsgericht habe den vorliegenden Fall, abweichend von dem im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes [vom 28. Juni 2017,] Ra 2017/09/0016, behandelten entschieden, obwohl er diesem auffallend ähnlich gelagert sei. Damit zeigt der Revisionswerber die Zulässigkeit seiner Revision schon deshalb nicht auf, weil diese Fälle bereits auf Sachverhaltsebene keineswegs miteinander vergleichbar sind (vgl. demgegenüber etwa VwGH 21.4.2015, Ra 2014/09/0040).In der Revision wird unter diesem Gesichtspunkt zunächst vorgebracht, das Landesverwaltungsgericht habe den vorliegenden Fall, abweichend von dem im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes [vom 28. Juni 2017,] Ra 2017/09/0016, behandelten entschieden, obwohl er diesem auffallend ähnlich gelagert sei. Damit zeigt der Revisionswerber die Zulässigkeit seiner Revision schon deshalb nicht auf, weil diese Fälle bereits auf Sachverhaltsebene keineswegs miteinander vergleichbar sind vergleiche , demgegenüber etwa VwGH 21.4.2015, Ra 2014/09/0040).
8 Entgegen dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen hat sich das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschafft und diesen bei seiner Prognoseentscheidung auch verwertet. So begründete es die negative Prognose für dessen zukünftiges Verhalten nicht bloß mit Zeugenaussagen zum Führungsstil des Revisionswerbers, sondern vor allem auch damit, dass dieser in der mündlichen Verhandlung nicht erklären konnte oder wollte, weshalb er eine Lehrerkollegin auf deren privaten Laptop die von ihm handschriftlich verfassten inkriminierten Briefe an die Kinder übertragen ließ. Vor allem aber kann dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es unter diesem Gesichtspunkt zu Lasten des Revisionswerbers wertete, dass dieser noch während des anhängigen gerichtlichen Strafverfahrens abermals im Zusammenhang mit seiner beruflichen Stellung als Berufsschuldirektor straffällig wurde.
9 In Beziehung auf die des Weiteren angesprochene Nichteinholung eines psychiatrischen Gutachtens wird in der Revision zwar die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes richtig dargestellt, wonach das Verwaltungsgericht verpflichtet ist, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auch die Pflicht hat, auf das Parteienvorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Es darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen. Beweisanträgen ist somit grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 19.10.2017, Ra 2017/09/0038, mwN).In Beziehung auf die des Weiteren angesprochene Nichteinholung eines psychiatrischen Gutachtens wird in der Revision zwar die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes richtig dargestellt, wonach das Verwaltungsgericht verpflichtet ist, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auch die Pflicht hat, auf das Parteienvorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Es darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen. Beweisanträgen ist