TE Vwgh Beschluss 2020/10/7 Ra 2020/05/0196

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Veröffentlicht am 07.10.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1
AVG §8
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision der U-Privatstiftung in W, vertreten durch die Pistotnik & Krilyszyn Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 25/11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. Juli 2020, LVwG-AV-1040/001-2019, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Bauangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde M; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. Ing. W F in M; 2. Ing. M F in M; 3. A G in M), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

5        Ob ein bestimmtes Parteivorbringen als Einwendung im Rechtssinne verstanden werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH 8.7.2020, Ra 2020/07/0032, 0033). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn die im Einzelfall erfolgte Beurteilung in einer die Rechtssache beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre (vgl. VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0086, mwN).

6        Das Verwaltungsgericht hat auf S. 17 des angefochtenen Erkenntnisses dargelegt, weshalb das in Rede stehende Parteivorbringen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht angesprochen hat. In den Revisionszulässigkeitsgründen wird nicht dargelegt, dass diese Beurteilung des Verwaltungsgerichtes in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre, und dies ist auch nicht ersichtlich.

7        Wenn in den Revisionszulässigkeitsgründen weiters ausgeführt wird, das angefochtene Erkenntnis weiche von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach ein Baubewilligungsverfahren gemäß § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 nur dann als anhängig anzusehen sei, wenn sich der Bauwille nicht geändert habe, wenn also die Sache nicht durch Projektänderungen in ihrem Wesen (Charakter) geändert worden sei, fehlt diesbezüglich eine konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall. Die Zulässigkeit der Revision ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0251, mwN).

8        Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 7. Oktober 2020

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050196.L00

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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