TE Vwgh Beschluss 2020/10/7 Ra 2020/05/0196

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Veröffentlicht am 07.10.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1
AVG §8
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision der U-Privatstiftung in W, vertreten durch die Pistotnik & Krilyszyn Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 25/11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. Juli 2020, LVwG-AV-1040/001-2019, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Bauangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde M; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. Ing. W F in M; 2. Ing. M F in M; 3. A G in M), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4        In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

5        Ob ein bestimmtes Parteivorbringen als Einwendung im Rechtssinne verstanden werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH 8.7.2020, Ra 2020/07/0032, 0033). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn die im Einzelfall erfolgte Beurteilung in einer die Rechtssache beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre (vgl. VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0086, mwN).Ob ein bestimmtes Parteivorbringen als Einwendung im Rechtssinne verstanden werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls vergleiche , VwGH 8.7.2020, Ra 2020/07/0032, 0033). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn die im Einzelfall erfolgte Beurteilung in einer die Rechtssache beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre vergleiche , VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0086, mwN).

6        Das Verwaltungsgericht hat auf S. 17 des angefochtenen Erkenntnisses dargelegt, weshalb das in Rede stehende Parteivorbringen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht angesprochen hat. In den Revisionszulässigkeitsgründen wird nicht dargelegt, dass diese Beurteilung des Verwaltungsgerichtes in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre, und dies ist auch nicht ersichtlich.Das Verwaltungsgericht hat auf Sitzung 17, des angefochtenen Erkenntnisses dargelegt, weshalb das in Rede stehende Parteivorbringen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht angesprochen hat. In den Revisionszulässigkeitsgründen wird nicht dargelegt, dass diese Beurteilung des Verwaltungsgerichtes in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre, und dies ist auch nicht ersichtlich.

7        Wenn in den Revisionszulässigkeitsgründen weiters ausgeführt wird, das angefochtene Erkenntnis weiche von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach ein Baubewilligungsverfahren gemäß § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 nur dann als anhängig anzusehen sei, wenn sich der Bauwille nicht geändert habe, wenn also die Sache nicht durch Projektänderungen in ihrem Wesen (Charakter) geändert worden sei, fehlt diesbezüglich eine konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall. Die Zulässigkeit der Revision ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0251, mwN).Wenn in den Revisionszulässigkeitsgründen weiters ausgeführt wird, das angefochtene Erkenntnis weiche von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach ein Baubewilligungsverfahren gemäß Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 nur dann als anhängig anzusehen sei, wenn sich der Bauwille nicht geändert habe, wenn also die Sache nicht durch Projektänderungen in ihrem Wesen (Charakter) geändert worden sei, fehlt diesbezüglich eine konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall. Die Zulässigkeit der Revision ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche , VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0251, mwN).

8        Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 7. Oktober 2020

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050196.L00

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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