RS OGH 2020/5/27 30R113/20p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2020
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Norm

ZPO §84

Rechtssatz

Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs- hier als Rekurs statt richtig als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - hat keine nachteiligen Folgen, sondern das Gericht hat einfach über den tatsächlich gewünschten Rechtsbehelf zu entscheiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2020:RW0000975

Im RIS seit

23.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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