TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/21 W271 2230803-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.07.2020
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Entscheidungsdatum

21.07.2020

Norm

AVG §8
B-VG Art133 Abs4
Gebührengesetz 1957 §14 TP6 Abs1
Gebührengesetz 1957 §14 TP6 Abs5
Gebührengesetz 1957 §34
TKG 2003 §113 Abs5a
TKG 2003 §4
TKG 2003 §55
TKG 2003 §73
TKG 2003 §74
TKG 2003 §78 Abs3
TKG 2003 §81
TKG 2003 §83
TKG 2003 §84
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
ZustG §6

Spruch

W271 2230803-1/4E

W271 2232302-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerden des XXXX gegen die Bescheide des Fernmeldebüros Republik Österreich vom XXXX , GZ. XXXX , und vom XXXX , GZ. XXXX , zu Recht:

I. Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX (BVwG W271 2230803-1):

A) 1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX (BVwG W271 2232302-1):

A) Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. VERFAHRENSGANG

1. Mit Schreiben vom XXXX ersuchte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) das Fernmeldebüro Republik Österreich (im Folgenden: „belangte Behörde“) 1) um die Zustellung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides betreffend die Funkanlage auf dem Dach des Gebäudes XXXX sowie 2) um die nachträgliche Einräumung der Parteistellung in diesem Bewilligungsverfahren.

Er begründete sein Begehren damit, dass seit geraumer Zeit in der unmittelbaren Nachbarschaft des Beschwerdeführers die genannte Funkanlage existiere, die zuletzt aufgrund der flächendeckenden Einführung der 5G-Technik mit weiteren Antennen ausgestattet worden sei. Dadurch trete eine zusätzliche gesundheitsschädliche Strahlenbelastung für die Umgebung ein und bestehe ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers iSd § 8 AVG, in diesem Bewilligungsverfahren den Schutz seiner eigenen Gesundheit und jener seiner Familienangehörigen geltend zu machen.

2. Über die beiden Anträge des Beschwerdeführers vom XXXX entschied die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , wie folgt:

„Spruchpunkt I

A.

Der oben näher bezeichnete Antrag auf Zustellung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides wird gem § 74 und §§ 81 ff Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003 BGBl I 70/2003 iVm § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG BGBl I 51/1991 mangels Parteienstellung zurückgewiesen.

B.

Der oben näher bezeichnete Antrag auf nachträgliche Einräumung der Parteienstellung im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren wird gem § 74 und §§ 81 ff Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003 BGBl I 70/2003 iVm § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG BGBl I 51/1991 mangels Rechtsanspruchs zurückgewiesen.

Spruchpunkt II

Gem § 14 TP 6 Gebührengesetz 1957, BGBl I 267/1957 in der geltenden Fassung ist für die beiden Anträge eine Gebühr für die Eingabe iHv jeweils 14,30 Euro, somit insgesamt 28,60 Euro zu entrichten.“

Begründend wies die belangte Behörde darauf hin, dass dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren keine Parteistellung zukomme. Es bestehe daher auch kein Recht auf Zustellung des Bescheides. Zur Gebührenfestlegung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer zwei Anträge gestellt habe und die Gebühr daher zweimal vorzuschreiben sei.

3. Kurz darauf erließ die belangte Behörde den inhaltlich im Wesentlichen identen, sich formal leicht unterscheidenden, Bescheid vom XXXX , mit der zweiten GZ. XXXX .

4. Mit Mitteilung vom XXXX informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über die irrtümlich zweifach erfolgte Zustellung des „gleichen“ Bescheides zu unterschiedlichen Geschäftszahlen; die Anträge des Beschwerdeführers würden allein unter der GZ. XXXX bearbeitet werden und sei diese Zahl bei allen weiteren Eingaben anzuführen.

5. Der Beschwerdeführer erhob am XXXX gegen beide Entscheidungen der belangten Behörde Beschwerde. Er beantragte, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und in der Sache selbst zu erkennen (Zuspruch der Parteistellung im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren sowie die Zustellung des diesbezüglichen Bewilligungsbescheides bzw. falls ein Bewilligungsverfahren noch nicht durchgeführt worden sei, dieses durchzuführen). Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragte er nur für den Fall, dass offene Sach- und Rechtsfragen einer Klärung bedürften.

In seinen Beschwerden wies der Beschwerdeführer einleitend darauf hin, dass einerseits wegen der zweimaligen Entscheidung in derselben Sache, andererseits wegen der Verletzung der Verfahrensvorschriften des AVG Rechtswidrigkeiten vorliegen würden. So sei die erste Instanz während der Anhängigkeit einer Berufung nicht berechtigt, in derselben Sache zu entscheiden (VwGH 13.04.1989, 86/06/0215). Die belangte Behörde habe zudem im eigenen Ermessen über die Zurückweisungen entschieden, als sie sich auf gesetzliche Bestimmungen stütze, durch die andere Rechtsverhältnisse als jene der Zurückweisung von Anträgen geregelt werden würden (VwGH 08.05.2003, 2000/06/0013).

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass sich das von der belangten Behörde angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2012, 2011/03/0226, auf die Bestimmungen des TKG 2003 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 102/2011 (im Folgenden kurz: „Novelle 2011“) beziehe und damit nicht mehr einschlägig sei.

Die Gebührenauferlegung nach Spruchpunkt II sei nach Auffassung des Beschwerdeführers zu Unrecht erfolgt, weil das Gebührengesetz gemäß seinem § 14 TP 6 Abs. 5 Z 20 eine Gebührenbefreiung für den vorliegenden Fall vorsehe. Außerdem sei nur einmal eine Gebühr zu zahlen, wenn mit einem Bescheid über zwei Anträge entschieden werde (VwGH 30.12.2007, 2006/16/0202).

6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden am XXXX mit einer Stellungnahme vor: Sie beantragte darin die Abweisung der Beschwerden und gab bekannt, dass die Bearbeitung der Anträge des Beschwerdeführers zur GZ. XXXX erfolgt sei. Aufgrund eines Versehens sei jedoch die Erledigung vom XXXX auch in den Akt zur GZ. XXXX eingefügt worden, sodass der Bescheid vom XXXX zur GZ. XXXX am XXXX zur GZ. XXXX inhaltlich völlig ident (mit Ausnahme der Geschäftszahl sowie des Genehmigungsdatums) neuerlich genehmigt und abgefertigt worden sei. Im Ergebnis liege aber nur eine behördliche Erledigung vor, die aufgrund der beschriebenen Umstände zweimal an den Beschwerdeführer übermittelt worden sei.

7. Mit Schreiben vom XXXX brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die der Beschwerdevorlage beiliegenden Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnis und räumte ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ein.

8. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Stellungnahme vom XXXX zunächst die Genehmigungsregime des Bau- und Raumordnungsrechts, des TKG 2003 und der Gewerbeordnung 1994 gegenüber und traf allgemeine Ausführungen dazu, inwieweit und wie diese für die in Rede stehenden Sendeanlagen maßgeblich werden würden. Trotz der Genehmigungsregime des Bau- und Raumordnungsrechts und des TKG 2003 erfolge der Mobilfunkausbau in Österreich ohne Berücksichtigung der gesundheitlichen Auswirkungen der Mobilfunkstrahlung auf die Nachbarn und daher unter Missachtung der Vorgaben gemäß § 73 Abs. 2 TKG 2003. Dies sei insbesondere darauf zurückzuführen, dass gemäß § 74 Abs. 1 Z 4 und § 55 TKG 2003 für Funkanlagen nur mehr eine Allgemeingenehmigung und kein individuelles Genehmigungserfordernis pro Funkanlage mehr vorgesehen sei. Denn durch Änderungen der §§ 54, 55, 74, 81 und 83 TKG 2003 durch die Novelle BGBl I 102/2011 stelle eine individuelle Bewilligung pro Sendeanlage nur mehr einen Ausnahmefall dar. Infolge dieser Gesetzesänderungen erscheine die im Erkenntnis vom 27.11.2012, Zl. 2011/03/0226, dargelegte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zur mangelnden Parteistellung von Nachbarn als nicht auf die neue Rechtslage übertragbar. Schließlich erfolge die Auswahl von Testregionen für den 5G-Mobilfunkstandard und die Entscheidung über deren sukzessive Erweiterung alleine durch die Mobilfunkbetreiber als Inhaber einer Ausnahmebewilligung gemäß § 4 TKG 2003. Eine solche Ausnahmebewilligung sei gemäß § 4 Abs. 1 TKG 2003 zu erteilen, wenn „dagegen aus technischer Sicht keine Bedenken bestehen“ würden. Das Anliegen des Gesundheitsschutzes bleibe hier unberücksichtigt. Dies werde durch Auszüge aus einer unter einem übersendeten parlamentarischen Anfragebeantwortung untermauert.

II. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:

1. FESTSTELLUNGEN

1.1. Auf dem Dach des Gebäudes XXXX und damit in der – wenn auch nicht am Grundstück angrenzenden – Nachbarschaft des Beschwerdeführers (wohnhaft XXXX ) ist eine Funkanlage installiert, die kürzlich mit der neuen 5G-Funktechnik aufgerüstet wurde.

1.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom XXXX bei der belangten Behörde als Nachbar die Zustellung des diese Anlage betreffenden fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides sowie die Zuerkennung der Parteienstellung im entsprechenden Verwaltungsverfahren.

1.3. Mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX (Sachbearbeiter XXXX ; genehmigt durch XXXX ; abgefertigt am XXXX ) wies die belangte Behörde die beiden Anträge des Beschwerdeführers mit Spruchpunkt I zurück und verpflichtete diesen in Spruchpunkt II zur (zweimaligen) Entrichtung einer Eingabegebühr. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt.

1.4. Die belangte Behörde fügte diese Erledigung auch in den Akt mit der GZ. XXXX ein und stellte unter dieser zweiten GZ einen inhaltlich weitestgehend identen Bescheid mit dem Genehmigungsdatum XXXX aus (Sachbearbeiter XXXX ; genehmigt durch XXXX ; abgefertigt am XXXX ). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls am XXXX zugestellt. Der zweite Bescheid unterscheidet sich vom ersten durch Datum, Geschäftszahl, eine Singularform („Die Anträge langten am […]“ gegenüber „Der Antrag langte am […]“, Seite 2 der angefochtenen Bescheide) und einen weggelassenen Artikel („[…] Auflagen festsetzen kann, die ‚nach den Umständen […]‘“ gegenüber „[…] Auflagen festsetzen kann, ‚nach den Umständen […]‘“, Seite 3 der angefochtenen Bescheide).

1.5. Die belangte Behörde verfasste daraufhin das Informationsschreiben vom XXXX , mit dem sie den Beschwerdeführer über die „irrtümlicherweise“ zweimalig erfolgte Zustellung des „gleichen“ Bescheides zu unterschiedlichen Geschäftszahlen in Kenntnis setzte. Auch während eines Telefonates am XXXX wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer darauf hin, dass de facto nur ein einziger Bescheid vorliege.

1.6. Der Beschwerdeführer erhob am XXXX gegen beide Bescheide der belangten Behörde Beschwerde.

2. BEWEISWÜRDIGUNG

Die Feststellungen gründen sich auf jeweils erwähnten Entscheidungen, Rechtsmittel und Schriftsätze sowie auf die Aktenvermerke und die der Beschwerdevorlage beigefügte Stellungnahme der belangten Behörde, die Teil des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensaktes sind.

3. RECHTLICHE BEURTEILUNG

3.1. VERFAHREN VOR DEM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

Gemäß § 113 Abs. 5a TKG 2003 kann gegen Bescheide des Fernmeldebüros Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

3.2. RECHTSGRUNDLAGEN

3.2.1. TKG 2003

Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), StF: BGBl. I Nr. 70/2003, lauten auszugsweise:

§ 4 TKG 2003

„Ausnahmebewilligung

§ 4. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auf Antrag die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen zum Zweck der technischen Erprobung bewilligen, wenn dagegen aus technischer Sicht keine Bedenken bestehen, insbesondere wenn Störungen anderer Kommunikationseinrichtungen nicht zu erwarten sind. Eine solche Bewilligung ist entsprechend zu befristen.

(2) Für Frequenzzuteilungen, die im Rahmen einer Ausnahmebewilligung erfolgen, sowie zur Änderung und zum Widerruf dieser Frequenzzuteilungen ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenz-nutzungsplan (§ 52 Abs. 2) auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, in einer Bewilligung gemäß Abs. 1 sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist eine Stellung¬nahme der KommAustria einzuholen, vor Zuteilung von Frequenzen im Sinne des § 51 Abs. 3 ist eine Stellungnahme der Regulierungsbehörde einzuholen.

[…]“

§ 73 TKG 2003 (idF BGBl. I Nr. 70/2003, unverändert in Kraft seit 20.08.2003):

„Technische Anforderungen

§ 73. (1) Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik und den nach den internationalen Vorschriften zu fordernden Voraussetzungen entsprechen.

(2) Bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen müssen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen gewährleistet sein. Bei der Gestaltung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist unter Beachtung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auch auf die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere auch im Hinblick auf eine fachgerechte Entsorgung, Bedacht zu nehmen.

(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend die näheren Bestimmungen und technischen Voraussetzungen für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festsetzen, insbesondere für

1. die Typenzulassung von Funkanlagen und

2. den Betrieb von Funkanlagen auf fremden Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln, die sich im österreichischen Hoheitsgebiet aufhalten.“

§ 74 TKG 2003:

idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 102/2011

idF BGBl. I Nr. 16/2020 (in Kraft seit 01.01.2020)

„Errichtung und Betrieb von Funkanlagen

§ 74. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn kein Grund für eine Ablehnung vorliegt.

[…]

(3) Soweit dies mit dem Interesse an einem ordnungsgemäßen und störungsfreien Fernmeldeverkehr vereinbar ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen auch allgemein für bestimmte Gerätearten oder Gerätetypen mit Verordnung für generell bewilligt erklären.“

„Errichtung und Betrieb von Funkanlagen

§ 74. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des FMaG 2016, nur zulässig

1. im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Abs. 3, oder

2. nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Abs. 3 oder

2a. im Rahmen einer gemäß Abs. 2, 2a, 2b oder einer gemäß § 4 zu erteilenden Bewilligung oder

3. im Rahmen einer gemäß § 81 zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (§ 54 Abs. 14) oder die KommAustria (§ 54 Abs. 3 Z 1),

4. im Rahmen einer gemäß § 81 zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde gemäß § 55,

5. im Rahmen einer Amateurfunkbewilligung.

[…]

(3) (3) In den nicht dem § 53 Abs. 2 unterliegenden Fällen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die technischen Bedingungen und Verhaltensvorschriften für den Betrieb von Funkanlagen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf die internationale Normierung und auf die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs einer Telekommunikationsanlage Bedacht zu nehmen. Soweit dies für die Überwachung des störungsfreien Betriebs von Funkanlagen erforderlich ist, kann in dieser Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht gemäß § 80a unterliegen.“

§ 78 TKG 2003 (idF BGBl. I Nr. 78/2018, in Kraft seit 01.12.2018):

„Verwendung

§ 78. […]

(3) Funkanlagen dürfen nur für den bewilligten Zweck sowie an den in der Bewilligung angegebenen Standorten, bewegliche Anlagen nur in dem in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebiet betrieben werden.

[…]“

§ 81 TKG 2003:

idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 102/2011

idF BGBl. I Nr. 16/2020 (in Kraft seit 01.01.2020)

„Bewilligungsverfahren

§ 81. (1) Anträge gemäß § 74 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

1. Name und Anschrift des Antragstellers,

2. Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage und

3. Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage.

Dem Antrag sind Unterlagen zum Nachweis der technischen Eigenschaften der Funkanlage sowie die Erklärung über die Konformität des verwendeten Gerätes anzuschließen.

(2) Über einen Antrag gemäß Abs. 1 hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Funkanlage betrieben werden soll. Über Anträge gemäß Abs. 1 hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Hat die Behörde ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen, verlängert sich die Frist um acht Monate.

(3) Soll eine Funkanlage im örtlichen Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros errichtet oder betrieben werden, so ist das Fernmeldebüro zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.

[…]

(5) Bescheide gemäß § 74 sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen.

(6) Bescheide gemäß §§ 74, 75 und 76 können Nebenbestimmungen enthalten. Mit Bedingungen und Auflagen können Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung nach den Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, zur Vermeidung von Sachschäden, zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint.

[…]“

„Bewilligungsverfahren

§ 81. (1) Anträge gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 und 4 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

1. Name und Anschrift des Antragstellers,

2. Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage und

3. Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage,

4. einen allfälligen Bescheid der Regulierungsbehörde gemäß § 55.

Auf Aufforderung der Behörde sind Unterlagen zum Nachweis der technischen Eigenschaften der Funkanlage sowie die Erklärung über die Konformität der verwendeten Geräte vorzulegen.

(2a) Über einen Antrag gemäß Abs. 1 hat das Fernmeldebüro zu entscheiden. Über Anträge gemäß Abs. 1 hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Hat die Behörde ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen, verlängert sich die Frist um acht Monate.

[…]

(5) Bescheide gemäß § 83 sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen. Wurden die Frequenzen durch die Regulierungsbehörde gemäß § 55 zugeteilt, richtet sich die Befristung des Bescheides gemäß § 83 nach der im Zuteilungsbescheid ausgesprochenen Befristung.

(6) Bescheide gemäß §§ 75 76 und 83 können Nebenbestimmungen enthalten. In den Fällen des § 55 können zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden, die erforderlich sind um im Rahmen des konkreten Einsatzes der Funkanlage den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen sicherzustellen, insbesondere, wenn ein Koordinierungsverfahren mit in- oder ausländischen Funkanlagen erforderlich ist. In den übrigen Fällen können mit Bedingungen und Auflagen Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung nach den Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Kriterien des § 54 Abs. 1d, zur Vermeidung von Sachschäden, zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint. […]“

§ 83 TKG 2003:

idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 102/2011

idF BGBl. I Nr. 16/2020 (in Kraft seit 01.01.2020)

„Ablehnung

§ 83. Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wenn

1. die Anlage den technischen Anforderungen nach § 73 nicht entspricht, insbesondere wenn Störungen anderer Funkanlagen zu erwarten sind;

2. die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen betrieblicher Belange, wie Nutzung des Frequenzspektrums, nicht zugeteilt werden können;

3. die erforderlichen Frequenzen im Interesse des wirtschaftlichen Ausbaues und störungsfreien Betriebes öffentlichen Zwecken dienender Funkanlagen nicht zugeteilt werden können;

4. seit einem Widerruf gemäß § 85 Abs. 3 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;

5. durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;

6. durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird oder

7. eine effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums nicht gegeben ist.“

„Erteilung der Bewilligung

§ 83. (1) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wenn

2. die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen bereits bestehender Nutzungen von Frequenzen nicht zugeteilt werden können;

4. seit einem Widerruf gemäß § 85 Abs. 3 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;

5. durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;

6. durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird.

(2) Eine Bewilligung kann auch für eine Mehrheit von Funksende- und Funkempfangsanlagen, die in einem bestimmten Gebiet so verteilt errichtet werden, dass sie durch technische Zusammenarbeit die Erbringung eines flächendeckenden Telekommunikationsdienstes ermöglichen, erteilt werden, sofern es für sämtliche oder mehrere Gruppen von Funksendeanlagen möglich ist, gleiche

1. technische Parameter und

2. Nebenbestimmungen, die im Hinblick auf den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen erforderlich sind, und

3. Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der in § 73 Abs. 2 angeführten Ziele

gemeinsam festzulegen. Standort dieser Funkanlagen ist das in der Bewilligung angegebene Gebiet. […]“

§§ 84, 112, 113 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 16/2020 (in Kraft seit 01.01.2020):

„Nachträgliche Änderungen der Bewilligung

§ 84. (1) Soweit davon Bestimmungen der Bewilligung betroffen sind, bedarf

1. jede Standortänderung,

2. jede Verwendung außerhalb des in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebietes im Fall von beweglichen Anlagen sowie

3. jede technische Änderung der Anlage

der vorherigen Bewilligung durch das Fernmeldebüro.

(2) Die Behörde kann erteilte Bewilligungen im öffentlichen Interesse ändern, wenn dies aus wichtigen Gründen

1. zur Sicherheit des öffentlichen Telekommunikationsverkehrs,

2. aus technischen oder betrieblichen Belangen,

3. bei Änderungen der Frequenzzuteilung gemäß § 57,

4. zur Anpassung auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Frequenznutzungen notwendig ist. Dabei ist unter möglichster Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Bewilligungsinhabers vorzugehen.

(3) Der Inhaber der Bewilligung hat jeder gemäß Abs. 2 angeordneten Änderung in angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.

[…]

Untersagung

§ 85a. Der Betrieb einer Funkanlage kann durch die Fernmeldebehörde untersagt werden, wenn

1. die in der Verordnung gemäß § 74 Abs. 3 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet wird, oder

2. die in der Verordnung gemäß § 74 Abs. 3 für Funkanlagen vorgeschriebenen Bedingungen und Verhaltensvorschriften nicht eingehalten werden, oder

3. die gemäß § 82 für Anzeigen vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet werden, oder

4. bei Nichtvorliegen einer erforderlichen Bewilligung gemäß § 81 eine Funkanlage betrieben wird oder

5 bei Nichtverbesserung gemäß § 80a Abs. 2.

[…]

14. Abschnitt

Behörden

Fernmeldebehörden

§ 112. Fernmeldebehörden sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie das ihm unterstehende Fernmeldebüro.

Zuständigkeit

§ 113. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der Fernmeldebehörden umfasst das gesamte Bundesgebiet.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, soweit dies die Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erfordern, Außenstellen des Fernmelde-büros errichten.

(3) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das Fernmeldebüro zuständig.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für

1. grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde nach § 18 Abs. 3 u 4 KOG,

2. die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums.

(5a) Gegen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Fernmeldebüros und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungs-sachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. […]“

3.2.2. GEBG

Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Gebührengesetzes 1957 (GebG), StF: BGBl. Nr. 267/1957 idF BGBl. I Nr. 23/2020, lauten auszugsweise:

§ 12 GebG:

„§ 12. (1) Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten.

[…]“

§ 14 GebG:

„§ 14. Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.
[…]

Tarifpost

6 Eingaben

[…]

(5) Der Eingabengebühr unterliegen nicht

[…]

20. Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben dies gilt nicht für Eingaben des Bewilligungswerbers;

[…]

IV. Abschnitt.

Schlußbestimmungen

§ 34. (1) Die Organe der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehr-steuern und Glücksspiel zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befund-aufnahme werden durch Verordnung getroffen.

(2) Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ist berechtigt, bei Behörden, Ämtern und öffentlich-rechtlichen Körperschaften die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes von Zeit zu Zeit durch eine Nachschau zu überprüfen.

[…]

§ 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.“

3.2.3. AVG

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, lautet auszugsweise:

„2. Abschnitt: Beteiligte und deren Vertreter

Beteiligte; Parteien

§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“

3.2.4. Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz

Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. I Nr. 9/2010 idF BGBl. I Nr. 23/2020, lautet auszugsweise:

„Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis

§ 19. (1) Als Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis besteht ein Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.“

(2) Dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Erhebung

1. der Stempel- und Rechtsgebühren, […]“

3.2.5. ZUSTG

Die im vorliegenden Fall relevante Regelung des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), StF: BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 16/2020, lautet auszugsweise:

§ 6 ZustG:

„Mehrmalige Zustellung

§ 6. Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.“

ZU SPRUCHPUNKT I.A) (BESCHWERDE VOM XXXX GEGEN DEN BESCHEID VOM XXXX , GZ. XXXX [BVWG W271 2230803-1])

3.3. SPRUCHPUNKT I DES ANGEFOCHTENEN BESCHEIDES (ZURÜCKWEISUNG DER ANTRÄGE AUF ZUSTELLUNG DES FERNMELDEBEHÖRDLICHEN BEWILLIGUNGSBESCHEIDES UND AUF NACHTRÄGLICHE EINRÄUMUNG DER PARTEIENSTELLUNG IM FERNMELDEBEHÖRDLICHEN BEWILLIGUNGSVERFAHREN)

3.3.1. ANTRÄGE DES BESCHWERDEFÜHRERS

Der Beschwerdeführer beantragte am XXXX bei der belangten Behörde – weil er sich als übergangene Partei betrachtet – die Zustellung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides betreffend die Funkanlage auf dem Dach des Gebäudes XXXX sowie die Zuerkennung der Parteistellung in diesem Bewilligungsverfahren. Dieser Anspruch gründe auf einem rechtlichen Interesse iSd § 8 AVG zum Schutz seiner eigenen Gesundheit und jener seiner Familienangehörigen.

3.3.2. ENTSCHEIDUNG DER BELANGTEN BEHÖRDE

Die belangte Behörde verneinte die Parteistellung des nunmehrigen Beschwerdeführers und wies sowohl seinen Antrag auf Zustellung des angeforderten Bescheides als auch seinen Antrag auf nachträgliche Einräumung der Parteistellung zurück. Sie stützte ihre Entscheidung primär auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2012, 2011/03/0226. Demzufolge kommt einem Nachbarn im Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Funkanlage keine Parteistellung zu. Die Parteistellung eines Nachbarn ist betreffend Bewilligungen von Fernmeldeanlagen gemäß dem TKG 2003 nicht schon im Gesetz vorgesehen. Ein dem Nachbarn zukommendes subjektiv-öffentliches Recht hat der Verwaltungsgerichtshof abgelehnt, weil – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 73 Abs. 2 TKG 2003 – in Verfahren nach § 74 iVm § 81 TKG 2003 bereits von Amts wegen zu prüfen ist, ob einem Antrag eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit entgegensteht. Ein subjektives Recht von Dritten, dass die Behörde die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen des Verfahrens nach § 74 TKG 2003 wahrnehme, bestand laut Verwaltungsgerichtshof nicht:

„Bei der nach den §§ 73 und 81 Abs 6 TKG 2003 der Behörde übertragenen Hintanhaltung von Gefährdungen handelt es sich um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen, die von der Behörde von Amts wegen zu prüfen sind. Ein subjektives Recht von Dritten im räumlichen Nahebereich der Anlage, dass die Behörde die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen des Verfahrens nach § 74 TKG 2003 wahrnimmt, besteht jedoch nicht […].“

3.3.3. VERFAHRENSGEGENSTAND

Die belangte Behörde wies mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides die beiden Anbringen des Beschwerdeführers mangels Parteienstellung bzw. Rechtsanspruches zurück.

Verfahrensgegenstand ist demnach alleine die Frage, ob die Zurückweisung durch die belangte Behörde rechtmäßig erfolgt ist (VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0210). Es steht dem angerufenen Bundesverwaltungsgericht hingegen nicht zu, wie vom Beschwerdeführer beantragt wurde, eine „inhaltliche“ Entscheidung dahingehend zu treffen, diesem Parteistellung im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren zu der in seiner Wohnnähe gelegenen Funkanlage zu gewähren sowie die belangte Behörde dazu zu verpflichten, den angeforderten Bewilligungsbescheid an den Beschwerdeführer zuzustellen, oder gar diese – sofern ein solcher Bescheid noch nicht erlassen wurde – zur Durchführung des fernmeldebehördliche Bewilligungsverfahren anzuhalten.

3.3.4. VORBRINGEN DES BESCHWERDEFÜHRERS

Der Beschwerdeführer, der wegen der beschriebenen Funkanlage um seine Gesundheit als Nachbar fürchtet, brachte in seinen Beschwerden vor, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Rechtslage des TKG 2003 vor seiner Novelle im Jahr 2011 beziehe und die ausjudizierten Grundsätze des Höchstgerichtes durch die zwischenzeitliche Abänderung der maßgeblichen Bestimmungen überholt seien.

Das heute geltende TKG 2003 sehe keine individuelle Bewilligungspflicht für einzelne Standorte mehr vor und ein Bewilligungsverfahren nach § 81 Abs. 6 TKG 2003 sei nicht auf § 74 TKG 2003 anzuwenden. Deswegen – und das ist zentrales Thema der Beschwerde – gebe es keine „verpflichtende Verbindung“ zwischen diesen beiden Bestimmungen mehr. § 83 iVm § 81 Abs. 6 TKG 2003 würde betreffend Nebenbestimmungen lediglich eine Kann-Bestimmung enthalten und würden der belangten Behörde „eigenes Ermessen einräumen“. So sei nicht sichergestellt, dass für die gegenständliche Funkanlage eine eigene Bewilligung erteilt werde. Auch die gesundheitlichen Belange der Nachbarn seien so nicht mehr (ausreichend) gewährleistet. Daraus ergebe sich ein subjektiver Anspruch für eine Parteistellung iSd § 8 AVG.

Mit dieser Ansicht ist der Beschwerdeführer nicht im Recht.

3.3.6. KEIN VORLIEGEN DER PARTEISTELLUNG DES BESCHWERDEFÜHRERS

Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur Parteistellung (hier konkret im Bewilligungsverfahren von Funkanlagen nach dem TKG 2003) Folgendes aus (27.11.2012, 2011/03/0226):

„Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen, oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse im Sinne des § 8 AVG kann nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, den die den Einzelfall regelnde materiell-rechtliche Norm auf den interessierenden Personenkreis entfaltet, es sei denn, dass der Gesetzgeber eine Parteistellung ausdrücklich regelt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des § 8 AVG entbehrlich macht. Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren bestimmt sich demnach nach den in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Maßgebend ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt. Bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, begründen keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren (vgl die hg Erkenntnisse vom 19. Oktober 2004, 2004/03/0142, und vom 30. Juni 2011, 2008/03/0107, mwN).

Zu prüfen ist also zunächst eine allfällige ausdrückliche Regelung der Parteistellung in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften; in Ermangelung einer solchen Regelung ist entscheidend, ob die maßgebenden Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch einen subjektiven Anspruch (und damit die Parteistellung) begründen.“

Legt man diese Erwägungen auf den vorliegenden Fall um, kommt dem Beschwerdeführer ebenfalls keine Parteistellung zu.

3.3.6.1. KEINE EXPLIZITE EINRÄUMUNG DER PARTEISTELLUNG

Die maßgeblichen Bestimmungen des TKG 2003 enthalten – auch in der aktuellen Fassung – für Nachbarn von Funkanlagen keine ausdrücklichen Regeln der Parteistellung.

Entscheidend ist nach den obzitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes daher, ob die maßgebenden Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder iSd § 8 AVG auch einen subjektiven Anspruch (und damit die Parteistellung) begründen.

3.3.6.2. KEINE PARTEISTELLUNG KRAFT RECHTSANSPRUCHS

Das zentrale Argument des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe bei der Bewilligung von Funkanlagen nicht auch Leben und Gesundheit von Menschen zu prüfen, geht – ähnlich wie das Vorbringen in der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur 2011 geltenden Rechtslage (VwGH 27.11.2012, 2011/03/0226) – fehl. Die Rechtslage hat sich nicht maßgeblich geändert, womit die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nach wie vor anwendbar ist und dem Beschwerdeführer die begehrte Parteistellung nicht zukommt. Die belangte Behörde hat bei Funkanlagen immer noch von Amts wegen auf das Leben und die Gesundheit von Menschen Rücksicht zu nehmen und es besteht weiterhin eine individuelle Bewilligungspflicht für Funkanlagen.

§ 74 TKG 2003 bestimmt, dass nur, wenn bestimmte angeführte Voraussetzungen gegeben sind, die Errichtung und der Betrieb von Funkanlagen zulässig ist. Während § 74 TKG 2003 vor der Novelle 2011 die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen nur bei Vorliegen einer individuellen Bewilligung als zulässig ansah, können Funkanlagen nunmehr entweder bei Vorliegen einer generellen Bewilligung durch Verordnung (Z 1 und 2 leg. cit.), oder einer individuellen Bewilligung durch die belangte Behörde (Z 2a, 3 und 4 leg. cit.; eine besondere Stellung nimmt dabei die Amateurfunkbewilligung nach Z 5 ein) errichtet und betrieben werden. Die generelle Bewilligung stellt den Regelfall dar, die individuelle Bewilligung die Ausnahme (vgl. dazu näher ErläutRV 1389 BlgNR XXIV. GP, 21). Ein Bewilligungsverfahren vor der belangten Behörde ist sohin nur mehr für die Errichtung und den Betrieb jener Funkanlagen relevant, die dem Regime des TKG 2003 unterfallen und für die nicht bereits eine generelle Bewilligung erfolgt ist (Schilchegger in Riesz/Schilchegger, TKG, § 83 TKG 2003, Rz 2). Neu eingeführt wurde auch § 83 Abs. 2 TKG 2003, demgemäß die zuständige Behörde in einem Verfahren eine Bewilligung für eine Mehrheit von Funksende- und Funkempfangsanlagen erteilen kann.

Der Beschwerdeführer befürchtet als Folge dieser für sich betrachtet unproblematischen Systemänderung, dass gesundheitliche Belastungen an einzelnen Standorten keine (ausreichende) Berücksichtigung finden würden, weil für jede einzelne Funkanlage keine individuelle Bewilligung mehr benötigt werde, sondern eine solche gleich für eine Mehrheit an Funkanlagen für ein ganzes Gebiet ergehen könne.

Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass § 83 Abs. 2 TKG 2003 der zuständigen Behörde bloß ermöglicht, technisch zusammenhängende Funksende- und Funkempfangsanlagen in einem einheitlichen Verfahren mit gemeinsamem Bescheid zu entscheiden und dies lediglich die bereits geltende Rechtslage positivierte (vgl. dazu ErläutRV 845 BlgNR XXV. GP, 11). Durch diese Neuerungen entfiel aber – in Abgrenzung zur generellen Bewilligung durch Verordnung – keinesweges die Pflicht zur individuellen Prüfung und Bewilligung der einzelnen Funksende- und Funkempfangsanlagen, die in manchen Fällen lediglich für mehrere Anlagen in einem gemeinsamen Verfahren erfüllt wird. Die mit der Novelle BGBl. I Nr. 134/2015 eingeführte § 83 Abs. 2 Z 3 TKG 2003 verweist für die Prüfung einer Mehrheit von Anlagen explizit auf die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 TKG 2003, wozu auch die Gewährleistung des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen gehören (Schilchegger in Riesz/Schilchegger, TKG, § 73 TKG 2003, Rz 16; § 74 TKG 2003, Rz 4; § 81 TKG 2003, Rz 6; § 83 TKG 2003, Rz 1). Die Sorge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde würde Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen – insbesondere bei einer Mehrheit von Anlagen – nicht (mehr) amtswegig prüfen, ist somit unbegründet.

Der Erteilung einer Bewilligung für Funkanlagen hat gemäß § 74 Abs. 1 TKG 2003 auch weiterhin ein Verfahren nach § 81 TKG 2003 voranzugehen („Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist […] nur zulässig […] im Rahmen einer gemäß § 81 zu erteilenden Bewilligung […]“). § 81 TKG 2003 regelt das behördliche Bewilligungsverfahren und enthält in seinem Abs. 6 drei „Bewilligungsarten“. Dazu gehört auch die hier relevante Bewilligung nach § 83 TKG 2003 betreffend Errichtung und Betrieb von Funkanlagen. In so einem Bewilligungsverfahren können von der belangten Behörde Bedingungen und Auflagen festgeschrieben werden, sofern dies u.a. für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen notwendig erscheint (§ 81 Abs. 6 erster und dritter Satz TKG 2003). Der Beschwerdeführer stößt sich am Gebrauch des Wortes „können“, das nach dem allgemeinen Sprachgebrauch tatsächlich zunächst auf die Einräumung behördlichen Ermessens hindeuten könnte. Es ist aber stets eine Frage der Auslegung, ob eine solche „Kann-Bestimmung“ als Einräumung von Ermessen zu deuten ist oder ob dieses „kann“ als „muss“ zu verstehen ist (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0011). Da § 73 Abs. 2 TKG 2003 unverändert vorsieht, dass bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewährleistet sein muss und auch nach § 83 Abs. 2 Z 3 TKG 2003 die Bewilligung von Funksende- und Funkempfangsanlagen voraussetzt, dass gemeinsame Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der in § 73 Abs. 2 TKG 2003 angeführten Ziele (= Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen) aufzuerlegen sind, ist hier von einem behördlichen „Müssen“ auszugehen.

Das bedeutet konkret: Hat eine beantragte Funkanlage Einfluss auf Leben und Gesundheit von Menschen, hat die Behörde durch entsprechende Nebenbestimmungen den Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen sicherzustellen. Die Festlegung entsprechender Nebenbestimmungen setzt logisch voraus, dass die Behörde im Zuge der Bewilligung von Funkanlagen amtswegig deren möglichen Einfluss auf Leben und Gesundheit von Menschen prüft. Ein subjektives Recht von Dritten, konkret des Beschwerdeführers, im räumlichen Nahebereich der Anlage, dass die Behörde die ihr gesetzlich übertragenen und amtswegig wahrzunehmenden Aufgaben im Rahmen des Verfahrens nach § 74 TKG 2003 wahrnimmt, besteht auch nach der neuen Rechtslage nicht.

- o -

Die belangte Behörde verneinte daher zu Recht die Parteistellung des Beschwerdeführers. Erst das Bestehen der Parteistellung schafft den Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und Zustellung eines Bescheides. Mangels einer sich explizit oder nach Auslegung des TKG 2003 ergebenden Parteistellung des Beschwerdeführers betreffend die Bewilligung der in seiner Nachbarschaft befindlichen Funkanlage hat die belangte Behörde die beiden verfahrenseinleitenden Anbringen des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen.

Im Übrigen zeigt die Beschwerdeführerin auch mit ihrem in der Stellungnahme vom XXXX enthaltenen Verweis auf § 4 TKG 2003, wonach „[d]er Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie […] die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen zum Zweck der technischen Erprobung bewilligen [kann], wenn dagegen aus technischer Sicht keine Bedenken bestehen […]“, keine Rechtswidrigkeit der Zurückweisung mangels Parteistellung durch die belangte Behörde, das Fernmeldebüro, auf. Denn die Beschwerdeführerin richtete ihren verfahrenseinleitenden Antrag vom XXXX nach dem Kopf des Schreibens wie nach dem verwendeten Kuvert an das „Fernmeldebüro, Radetzkystraße 2, 1030 Wien“. Eine weitere Behörde erwähnte die Beschwerdeführerin im Schriftsatz nicht. Sie begehrte auch nur allgemein die Zustellung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides, ohne dessen Rechtsgrundlagen zu bezeichnen. Wegen dieser Gestaltung des Antrages durfte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass sich der Antrag (nur) auf Genehmigungsbescheide bezieht, für deren Erlassung sie selbst und nicht die Bundesministerin zuständig ist. Insofern hat die belangte Behörde keine formlose Weiterleitung des Antrages an die Bundesministerin gemäß § 6 Abs. 1 AVG unterlassen, die einer Zurückweisung des Antrags entgegenstehen könnte.

Die an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.

3.4. Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Zahlung einer Eingabegebühr)

Mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Entrichtung einer Gebühr für die Eingabe seiner beiden Anträge (jeweils EUR 14,30, somit insgesamt EUR 28,60) vorgeschrieben. Es handelt sich dabei ausweislich des Wortlautes des Bescheidspruchs nicht um eine bloß formlose Mitteilung über die Gebührenpflicht.

Der Beschwerdeführer tritt der verhängten Eingabegebühr in seinen Beschwerden insofern entgegen, als er davon ausgeht, dass er in den Genuss des Befreiungstatbestandes des § 14 TP 6 Abs. 5 Z 20 GebG komme. Selbst bei Annahme, dass von ihm tatsächlich eine Gebühr zu begleichen sei, sei für beide Anträge nur einmal der Gebührenbetrag zu leisten.

Es liegt hier keine Gebühr nach der Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV), BGBl. II Nr. 29/1998 idF BGBl. II Nr. 108/2011, vor, zu deren bescheidmäßiger Festsetzung die belangte Behörde nach § 3 Abs. 1 TKGV berechtigt sein könnte.

Gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 AbgabenverwaltungsorganisationsG obliegt die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren für das gesamte Bundesgebiet dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern; diese gesetzliche Festlegung schließt die Gebühren gemäß § 14 TP 6 GebG ein. Korrespondierend sieht dessen § 38 die Vollziehung des GebG durch das Bundesministerium für Finanzen vor. Im Ergebnis sind also Behörden der Finanzverwaltung – konkret das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern – dafür zuständig, Gebühren gemäß § 14 TP 6 GebG bescheidmäßig festzusetzen. Bestätigt wird dieses Ergebnis durch § 34 Abs. 1 GebG, wonach die Nichtentrichtung von Gebühren jene Behörde, bei der die Gebührenpflicht ausgelöst wurde, lediglich zur Anzeige beim Finanzamt verpflichtet, sollte die Gebühr nicht entrichtet werden. Die Befugnis, die Gebühr wie hier durch Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben, wird der Behörde hingegen gerade nicht eingeräumt; die bescheidmäßige Vorschreibung der Gebühr obliegt vielmehr dem Finanzamt (vgl. VwSlg 7675 F/2001).

Dementsprechend war die belangte Behörde zur bescheidmäßigen Festsetzung der Gebühren nach dem GebG unzuständig. Daher ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides Folge zu geben und dieser Spruchpunkt wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu seiner Erlassung ersatzlos aufzuheben.

Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen, dass darin keine Entscheidung darüber liegt, ob und in welcher Höhe er zur Zahlung von Gebühren nach dem GebG verpflichtet ist. Entschieden wird hier nur, dass die belangte Behörde — zur bescheidmäßigen Festsetzung — der Gebühr nicht zuständig ist; sie darf über die Höhe derselben lediglich formlos in

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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