TE Bvwg Beschluss 2020/8/11 G307 2232675-1

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Veröffentlicht am 11.08.2020
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Entscheidungsdatum

11.08.2020

Norm

BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
VwGVG §7 Abs4

Spruch

G307 2232675-1/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien sowie Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA Dr. Georg KLAMMER in 1010 Wien, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2020, Zahl XXXX , beschlossen:

A)       Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl XXXX , vom 14.05.2018, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich zugestellt am 24.05.2018, wurden gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf 4 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

2. Mit per E-Mail am 20.05.2020 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den unter I.1. genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden BVwG).

Darin wurden die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, jedenfalls der Spruchpunkte II. und III. desselben, in eventu die Zuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes beantragt.

Gleichzeitig stellte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

3. Mit Bescheid des BFA vom 15.06.2020, Zahl XXXX , dem RV des BF zugestellt am 17.06.2020, wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG dem Antrag die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.)

Darin wurde seitens des BFA festgestellt, dass die Zustellung durch Hinterlegung am 23.05.2018 des unter I.1. genannten Bescheides an den BF korrekt gewesen sei.

Der BF erhob gegen den unter I.3. angeführten Bescheid keine Beschwerde und erwuchs dieser daher mit Ablauf des 15.07.2020 in Rechtskraft.

4. Mit der oben im Spruch genannten Beschwerdevorentscheidung des BFA, dem RV des BF zugestellt am 17.06.2020, wurde die Beschwerde des BF als verspätet zurückgewiesen.

5. Mit per Email am 26.06.2020 beim BFA durch den RV des BF eingebrachtem Schriftsatz (Vorlageantrag) beantragte der BF, unter Bezugnahme auf die im Spruch genannte Beschwerdevorentscheidung des BFA, die Vorlage der Beschwerde an das BVwG.

6. Die gegenständliche Beschwerde samt Vorlageantrag und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt, wo sie am 03.07.2020 einlangte.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des Beschwerdevorbringens.

Die erfolgte Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides des BFA beruht auf einer im Akt einliegenden Zustellbestätigung, welcher entnommen werden kann, dass die Übernahme des besagten – an die oben genannte Adresse versandten – Bescheides am 31.03.2017 mit Unterschrift bestätigt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Rechtliches:

3.1.1. Der mit „Beschwerdevorentscheidung“ betitelte § 14 VwGVG lautet:

„§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 11, BGBl. I Nr. 138/2017)“

Der mit „Vorlageantrag“ betitelte § 15 VwGVG lautet:

„§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.“

3.1.2. Die Beschwerdevorentscheidung derogiert den Ausgangsbescheid, das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (vgl. VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009).

Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt dieser auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009).

Gegenstand der Prüfung, ob der Vorlageantragsteller in seinen Rechten verletzt wurde, ist nicht der ursprüngliche Bescheid, sondern die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 und VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0052).

„Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des VwG an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. zB VwGH 26.6.2014, Ro 2014/10/0068 zum insofern vergleichbaren Vorlageantrag nach § 30b VwGG.)“; siehe auch: Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019) Rn 774 Ziffer 4.

3.1.3. Dem RV des BF wurde die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung am 17.06.2020 zugestellt und der gegenständliche Vorlageantrag am 26.06.2020 sohin rechtszeitig beim BFA eingebracht.

3.2. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerden gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen, wobei die Beschwerdefrist gemäß Abs. 4 Z 1 leg cit in den Fällen des Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (sogenannte Bescheidbeschwerde) dann zu laufen beginnt, wenn der Bescheid dem BF zugestellt wurde, und zwar mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 13 Abs. 1 ZustellG ist dem Empfänger das Dokument an der Abgabestelle zuzustellen.

§ 22 Abs.1 ZustellG normiert, dass die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden ist. Gemäß Abs. 2 hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.

Der mit „Hinterlegung“ betitelte § 17 ZustG lautet wie folgt:

„§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Zunächst ist festzuhalten, dass die erfolgte Zustellung des unter I.1. genannten Bescheides des BFA an den BF mit rechtkräftigem Bescheid des BFA festgestellt wurde. Zugleich wurde von der belangten Behörde darin auch der mit der gegenständlich zu behandelnden Beschwerde gestellte Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen.

Ausgehend davon, dass der, den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 BFA-VG entsprechende, Bescheid eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, hat gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG iVm. 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist sohin am Donnerstag den 24.05.2018 begonnen und mit Ablauf des Donnerstags, des 21.06.2018 geendet.

3.2.3. Da die gegenständliche Beschwerde jedoch erst am 20.05.2020 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht wurde, ist diese als verspätet zu werten.

In der konkreten Rechtsache kommt es im Unterschied zu einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht darauf an, ob der BF oder seinem rechtlichen Vertreter ein Verschulden an der Versäumung trifft. Vielmehr hat das erkennende Gericht anhand der Aktenlage ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen (vgl. VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029).

3.2.4. Aufgrund der Einbringung der Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist war die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG iVm. § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da die gegenständliche Beschwerde wegen ihrer Verspätung zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1. VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Fristablauf Fristversäumung Verfristung Verspätung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G307.2232675.1.00

Im RIS seit

23.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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