Index
L5 KulturrechtNorm
B-VG Art89 Abs2Leitsatz
Aufhebung der Festlegung von Verwaltungsstrafen in bestimmter Höhe im Wr BaumschutzG mangels gerichtlicher Zuständigkeit bei aufgrund der vorgesehenen Strafhöhe in den Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit fallenden Delikten; Besonderheit der unabhängigen Strafgerichte auch im Verhältnis zu den Unabhängigen VerwaltungssenatenSpruch
1. Im §13 Abs2 des Wiener Baumschutzgesetzes, LGBl. Nr. 27/1974 idF der Novelle LGBl. Nr. 52/1993, wird die Wendung "mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- bis zu S 2,000.000,- 1. Im §13 Abs2 des Wiener Baumschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1974, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 1993,, wird die Wendung "mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- bis zu S 2,000.000,-
- oder Arrest von zwei Wochen bis zu sechs Monaten" als verfassungswidrig aufgehoben.
Die verfassungswidrige Vorschrift ist auch in den beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zu Zlen. UVS-06/16/285/93 und UVS-06/15/00558/94 anhängigen Rechtssachen nicht mehr anzuwenden.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1996 in Kraft.
Frühere Gesetzesbestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Wien ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
2. Die zu G47/95 und G64/95 eingebrachten Primäranträge werden zurückgewiesen.
3. Die zu G115/93 protokollierten Anträge werden zurückgewiesen.
4. Das zu G1371/95 geführte Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.a) Beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (UVS Wien) sind Verfahren über Berufungen gegen Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien vom 2. Juni 1993, vom 19. August 1994, vom 5. Jänner 1995 und vom 26. August 1994 anhängig. Mit diesen Straferkenntnissen wurden die Berufungswerber schuldig erkannt, dadurch Verwaltungsübertretungen nach §4 iVm §13 Abs1 Z3 bzw. Z4 (iVm §13 Abs5) des Wiener Baumschutzgesetzes, LGBl. 27/1974 idgF begangen zu haben, daß sie ohne die erforderliche behördliche Bewilligung Bäume entfernen hätten lassen. Über die Berufungswerber wurden gemäß §13 Abs1 Z3 (§13 Abs2) leg.cit. Geldstrafen von 10.000 S, von 100.000 S, von 18.000 S und von 24.000 S sowie Ersatzarreststrafen verhängt.römisch eins. 1.a) Beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (UVS Wien) sind Verfahren über Berufungen gegen Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien vom 2. Juni 1993, vom 19. August 1994, vom 5. Jänner 1995 und vom 26. August 1994 anhängig. Mit diesen Straferkenntnissen wurden die Berufungswerber schuldig erkannt, dadurch Verwaltungsübertretungen nach §4 in Verbindung mit §13 Abs1 Z3 bzw. Z4 in Verbindung mit §13 Abs5) des Wiener Baumschutzgesetzes, Landesgesetzblatt 27 aus 1974, idgF begangen zu haben, daß sie ohne die erforderliche behördliche Bewilligung Bäume entfernen hätten lassen. Über die Berufungswerber wurden gemäß §13 Abs1 Z3 (§13 Abs2) leg.cit. Geldstrafen von 10.000 S, von 100.000 S, von 18.000 S und von 24.000 S sowie Ersatzarreststrafen verhängt.
b) Aus Anlaß dieser bei ihm anhängigen Berufungsverfahren stellt der UVS Wien beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 iVm Art129a Abs3 und Art89 Abs2 B-VG die folgenden Anträge: b) Aus Anlaß dieser bei ihm anhängigen Berufungsverfahren stellt der UVS Wien beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 in Verbindung mit Art129a Abs3 und Art89 Abs2 B-VG die folgenden Anträge:
Zu G115/93:
"im §13 Abs2 des Wiener Baumschutzgesetzes, LGBl. Nr. 27/1974 idF LGBl. Nr. 22/1986, die Wort- und Ziffernfolge "im §13 Abs2 des Wiener Baumschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1974, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1986,, die Wort- und Ziffernfolge
'von S 10.000,-- bis zu S 2,000.000,--',
in eventu die Wort- und Ziffernfolge
'bis 3 mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- bis zu S 2,000.000,-- oder Arrest von zwei Wochen bis zu sechs Monaten und in den Fällen des Abs1 Z4'
als verfassungswidrig aufzuheben;"
Zu G47/95, G64/95 und G1371/95:
"im §13 Abs2 des Wiener Baumschutzgesetzes, LGBl. Nr. 27/1974 idF LGBl. Nr. 52/1993, die Wort- und Ziffernfolge "im §13 Abs2 des Wiener Baumschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1974, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 1993,, die Wort- und Ziffernfolge
'von S 10.000,-- bis zu S 2,000.000,--',
in eventu die Wort- und Ziffernfolge
'mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- bis zu S 2,000.000,-- oder Arrest von zwei Wochen bis zu sechs Monaten'
als verfassungswidrig aufzuheben."
c) §13 Wr. BaumSchG lautet auszugsweise (die mit den - zulässigen (s.u. II.1.b und c) -, zu G47/95 und G64/95 gestellten Eventualanträgen zur Aufhebung beantragte Wendung ist hervorgehoben): c) §13 Wr. BaumSchG lautet auszugsweise (die mit den - zulässigen (s.u. römisch zwei.1.b und c) -, zu G47/95 und G64/95 gestellten Eventualanträgen zur Aufhebung beantragte Wendung ist hervorgehoben):
"§13 (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
...
3. einen Baum entgegen den Bestimmungen des §4 ohne vorherige Bewilligung entfernt oder entfernen läßt;
4. die vorgeschriebene Ersatz- oder Umpflanzung nicht vornimmt.
5. ...
d) Der UVS Wien begründet seine Anträge mit dem Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 1989, G6/89 u.a. Zlen. (= VfSlg. 12151/1989). Daraus ergebe sich, daß bei einem Strafrahmen bis zu 2 Millionen Schilling die Zuständigkeit des Strafgerichtes hätte vorgesehen werden müssen.
Die Eventualanträge werden damit begründet, daß bei Beseitigung der angefochtenen Wortfolge das Gesetz, wenn auch mit niedrigerer, jedoch verfassungskonformer Strafdrohung in vollem Umfang vollziehbar wäre.
2. Die Wiener Landesregierung erstattete aufgrund ihrer Beschlüsse vom 3. August 1993, vom 16. Mai 1995 und vom 8. August 1995 Äußerungen, in denen sie begehrt, die in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen nicht als verfassungswidrig aufzuheben.
Sie begründet dies - nach einer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Bedenken des UVS Wien - wie folgt (zitiert wird die Äußerung vom 3. August 1993; die Äußerungen vom 16. Mai 1995 und vom 8. August 1995 lauten nahezu gleich):
"Zur Frage der Abgrenzung von Gerichtsbarkeit und Verwaltung:
1.) Ausführungen aus der Literatur:
Der Verfassungsgerichtshof selbst ist bis vor kurzem in Übereinstimmung mit dem Großteil der österreichischen Verfassungslehre bis zum Erkenntnis vom 27.9.1989 zur GZ.: G6 u.a./89, sowie den darauf aufbauenden Erkenntnissen vom 1.3.1990 zu den GZ.: G314/89-7, G19,20/90-5, vom 8. Juni 1990 zur GZ.: G32/90-6, vom 28.9.1990 zur GZ.: G126/90-7 sowie vom 29.11.1991 zur GZ.: G64/90-9, davon ausgegangen, daß dem B-VG das Konzept einer formellen Gewaltentrennung im Sinne einer Unabhängigkeit von Gerichten und Verwaltungsbehörden zugrunde liege. Dementsprechend wäre es dem einfachen Gesetzgeber nach eigenem Ermessen oblägen, die Aufgaben auf Gerichte und Verwaltungsbehörden zu verteilen. Die in den genannten Erkenntnissen vertretene Auffassung wurde im wesentlichen auf Ernst Hellbling gestützt.
Hellbling vertritt die Ansicht (vgl. JBl. 1956, Seite 252 ff), daß der Gesetzgeber lediglich bei den verhältnismäßig 'leichten Delikten' die Wahl der Zuweisung zu Gerichten und Verwaltungsbehörden habe. Hellbling stützt sich hiebei wesentlich auf Art11 Abs5 B-VG. Nach dieser Bestimmung sollte die Rechtsprechung oberster Instanz im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen Verwaltungsstrafsenaten zustehen. Daraus schließt Hellbling, daß der einfache Gesetzgeber bloß ermächtigt sei, Tatbestände von Verwaltungsübertretungen aufzustellen, schwere Delikte (Verbrechen und Vergehen) dagegen der Ahndung durch die Strafgerichte zu unterwerfen seien. Diese Schlußfolgerung werde auch durch Art91 Abs2 und 3 B-VG wesentlich unterstützt.Hellbling vertritt die Ansicht vergleiche JBl. 1956, Seite 252 ff), daß der Gesetzgeber lediglich bei den verhältnismäßig 'leichten Delikten' die Wahl der Zuweisung zu Gerichten und Verwaltungsbehörden habe. Hellbling stützt sich hiebei wesentlich auf Art11 Abs5 B-VG. Nach dieser Bestimmung sollte die Rechtsprechung oberster Instanz im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen Verwaltungsstrafsenaten zustehen. Daraus schließt Hellbling, daß der einfache Gesetzgeber bloß ermächtigt sei, Tatbestände von Verwaltungsübertretungen aufzustellen, schwere Delikte (Verbrechen und Vergehen) dagegen der Ahndung durch die Strafgerichte zu unterwerfen seien. Diese Schlußfolgerung werde auch durch Art91 Abs2 und 3 B-VG wesentlich unterstützt.
Aus dem Umstand, daß die Bundesverfassung die Strafgerichte mit den Merkmalen der Unabhängigkeit, Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit ausgestattet habe, schließt Hellbling, daß auch von den - Übertretungen den Strafgerichten die strafwürdigeren und den Verwaltungsbehörden die minder strafwürdigeren zur Verfolgung überlassen werden sollten.
Ferner ergebe sich aus Art7 B-VG, daß Tatbestände mit einem größeren Unrechtsgehalt, mit schwereren Strafen bedroht werden müssen als Tatbestände, deren Unrechtsgehalt geringer ist.
Hellbling schließt daraus, daß - wie bereits erwähnt - der Gesetzgeber lediglich bei den verhältnismäßig "leichten Delikten" die Wahl der Zuweisung zu Gerichten und Verwaltungsbehörden habe und daß die Obergrenze einer angedrohten Verwaltungsstrafe keinesfalls weiter reichen dürfe, als die Obergrenze der für gerichtlich strafbare Handlungen im allgemeinen in Betracht kommenden Strafen.
Diese Annahme blieb jedoch in der Literatur - wie in der Folge kurz dargestellt werden soll - umstritten.
Melichar kommt in seinem Gutachten für den 4. Österreichischen Juristentag (vgl. 4. ÖJT 1970 I/l, Seite 37 ff) zu dem Ergebnis, daß zur Frage der Abgrenzung von Verwaltungsstrafrecht und gerichtlichem Strafrecht im B-VG kein Anhaltspunkt für irgendeine Begrenzung des einfachen Gesetzgebers gefunden werden kann.Melichar kommt in seinem Gutachten für den 4. Österreichischen Juristentag vergleiche 4. ÖJT 1970 I/l, Seite 37 ff) zu dem Ergebnis, daß zur Frage der Abgrenzung von Verwaltungsstrafrecht und gerichtlichem Strafrecht im B-VG kein Anhaltspunkt für irgendeine Begrenzung des einfachen Gesetzgebers gefunden werden kann.
Adamovich sen. etwa führte aus (vgl. Handbuch des Österreichischen Verwaltungsrechtes, 1954, 5. Auflage, Seite 22 ff), daß die Grenze zwischen dem Justizstrafrecht und dem Verwaltungsstrafrecht keine feste sei und sich vielmehr andauernd ändere. So habe etwa die StG-Novelle 1932 eine große Anzahl von Übertretungen aus dem StG ausgeschieden und dem Verwaltungsstrafrecht zugeordnet.Adamovich sen. etwa führte aus vergleiche Handbuch des Österreichischen Verwaltungsrechtes, 1954, 5. Auflage, Seite 22 ff), daß die Grenze zwischen dem Justizstrafrecht und dem Verwaltungsstrafrecht keine feste sei und sich vielmehr andauernd ändere. So habe etwa die StG-Novelle 1932 eine große Anzahl von Übertretungen aus dem StG ausgeschieden und dem Verwaltungsstrafrecht zugeordnet.
Adamovich/Funk (vgl. Allgemeines Verwaltungsrecht, 1987, Seite 94 ff) gehen zwar vom Bestehen einer im B-VG garantierten materiellen Gewaltentrennung aus; diese beziehe sich jedoch lediglich auf die Einrichtung einer materiellen Gewaltentrennung als solche und nicht auf einzelne Zuständigkeiten.Adamovich/Funk vergleiche Allgemeines Verwaltungsrecht, 1987, Seite 94 ff) gehen zwar vom Bestehen einer im B-VG garantierten materiellen Gewaltentrennung aus; diese beziehe sich jedoch lediglich auf die Einrichtung einer materiellen Gewaltentrennung als solche und nicht auf einzelne Zuständigkeiten.
Antoniolli (vgl. Allgemeines Verwaltungsrecht, 1954, Seite 15 ff) meint, daß sich die Gewaltentrennung lediglich auf die Organisation der Behörden beziehe und die verfassungsrechtliche Gewaltentrennung nicht auf die Trennung der materiellen Funktionen bezogen werden kann. Die Verfassung verbiete nicht, daß den Gerichten 'Verwaltungssachen' oder den Verwaltungsbehörden 'Angelegenheiten der Rechtsprechung' übertragen werden. Es obliege vielmehr dem einfachen Gesetzgeber, eine Zuständigkeitsregelung vorzunehmen. Verwaltungsübertretungen seien die nach ArtVI EGVG die von Verwaltungsbehörden zu ahndenden Übertretungen. Aus ArtVI EGVG ergebe sich, daß - die Abgrenzung zwischen Justiz- und Verwaltungsstrafrecht allein in der Kompetenz zur Ahndung von Übertretungen gelegen sein könne. Alle anderen inneren Merkmale - wie etwa die der Schwere oder moralischen Mißbilligung der strafbaren Handlung - würden letzten Endes versagen.Antoniolli vergleiche Allgemeines Verwaltungsrecht, 1954, Seite 15 ff) meint, daß sich die Gewaltentrennung lediglich auf die Organisation der Behörden beziehe und die verfassungsrechtliche Gewaltentrennung nicht auf die Trennung der materiellen Funktionen bezogen werden kann. Die Verfassung verbiete nicht, daß den Gerichten 'Verwaltungssachen' oder den Verwaltungsbehörden 'Angelegenheiten der Rechtsprechung' übertragen werden. Es obliege vielmehr dem einfachen Gesetzgeber, eine Zuständigkeitsregelung vorzunehmen. Verwaltungsübertretungen seien die nach ArtVI EGVG die von Verwaltungsbehörden zu ahndenden Übertretungen. Aus ArtVI EGVG ergebe sich, daß - die Abgrenzung zwischen Justiz- und Verwaltungsstrafrecht allein in der Kompetenz zur Ahndung von Übertretungen gelegen sein könne. Alle anderen inneren Merkmale - wie etwa die der Schwere oder moralischen Mißbilligung der strafbaren Handlung - würden letzten Endes versagen.
Kneucker (vgl. Die Konkurrenz von Justiz- und Verwaltungsdelikten, JBl. 1964, Seite 238 ff) führt aus, daß das Verwaltungsstrafrecht die Summe der durch Gesetze (Verordnungen) normierten Strafbefugnisse von Verwaltungsbehörden sei. Die verfassungsrechtlichen Vorschriften verhinderten lediglich, daß bestimmte schwere, sozialschädliche Delikte den Gerichten entzogen werden oder die Strafgerichtsbarkeit beseitigt werde. Ein Rahmen, innerhalb dessen das Verwaltungsstrafrecht liegen muß, könne dem B-VG nicht entnommen werden.Kneucker vergleiche Die Konkurrenz von Justiz- und Verwaltungsdelikten, JBl. 1964, Seite 238 ff) führt aus, daß das Verwaltungsstrafrecht die Summe der durch Gesetze (Verordnungen) normierten Strafbefugnisse von Verwaltungsbehörden sei. Die verfassungsrechtlichen Vorschriften verhinderten lediglich, daß bestimmte schwere, sozialschädliche Delikte den Gerichten entzogen werden oder die Strafgerichtsbarkeit beseitigt werde. Ein Rahmen, innerhalb dessen das Verwaltungsstrafrecht liegen muß, könne dem B-VG nicht entnommen werden.
Nach Walter (vgl. Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 1972) könne weder aus Art94 B-VG noch aus Art92 Abs1 B-VG ein bestimmter Kompetenzbereich der Justiz oder der Verwaltung abgeleitet werden. Es könne lediglich abgeleitet werden, daß dem Verfassungsgesetzgeber ein gewisser Bereich der Gerichtsbarkeit vorschwebte. Doch habe er ihn nicht normativ fixiert.Nach Walter vergleiche Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 1972) könne weder aus Art94 B-VG noch aus Art92 Abs1 B-VG ein bestimmter Kompetenzbereich der Justiz oder der Verwaltung abgeleitet werden. Es könne lediglich abgeleitet werden, daß dem Verfassungsgesetzgeber ein gewisser Bereich der Gerichtsbarkeit vorschwebte. Doch habe er ihn nicht normativ fixiert.
Walter geht weiter davon aus (vgl. Walter, Gerichtsbarkeit, Seite 106 ff), daß sich aus Art91 Abs2 und 3 B-VG lediglich ergebe, daß auch unterhalb der Geschworenen- und Schöffengerichtsbarkeit ein gewisses Maß an gerichtlicher Zuständigkeit gegeben sein müsse.Walter geht weiter davon aus vergleiche Walter, Gerichtsbarkeit, Seite 106 ff), daß sich aus Art91 Abs2 und 3 B-VG lediglich ergebe, daß auch unterhalb der Geschworenen- und Schöffengerichtsbarkeit ein gewisses Maß an gerichtlicher Zuständigkeit gegeben sein müsse.
Antoniolli/Koja (vgl. Allgemeines Verwaltungsrecht, 1986, 2. Auflage, Seite 51 ff) gehen davon aus, daß im B-VG grundsätzlich offen geblieben sei, welche Gesichtspunkte man bei der Bezeichnung einer Sache als Verwaltungssache oder als Sache der Rechtsprechung zugrunde lege. Die Abgrenzung erfolge lediglich durch die Zuständigkeitsregelung.Antoniolli/Koja vergleiche Allgemeines Verwaltungsrecht, 1986, 2. Auflage, Seite 51 ff) gehen davon aus, daß im B-VG grundsätzlich offen geblieben sei, welche Gesichtspunkte man bei der Bezeichnung einer Sache als Verwaltungssache oder als Sache der Rechtsprechung zugrunde lege. Die Abgrenzung erfolge lediglich durch die Zuständigkeitsregelung.
2.) Historische Auslegung:
Schon 1920 war die in Art91 Abs2 und 3 B-VG festgelegte Stufung innerhalb des Justizstrafrechtes in der einfach-gesetzlichen Rechtsordnung im Gegensatz zu einer Abgrenzung zwischen Justizstrafrecht und Verwaltungsstrafrecht, vorgegeben. Schon 1920 gab es sehr hohe Geldstrafen im Verwaltungsstrafrecht. Vor allem gab es schon zu dieser Zeit das Bemühen einer 'Wesensabgrenzung' zwischen dem Justiz- und Verwaltungsstrafrecht.
Der Verfassungsgesetzgeber konnte somit eine klare Abstufung nicht als gegeben voraussetzen. Hätte der Verfassungsgesetzgeber eine Abgrenzung nach der Strafhöhe oder einem anderen Kriterium gewollt, so hätte er eine klare Anordnung im B-VG treffen müssen (vgl. Öhlinger, ÖJZ, 46. Jahrgang, Heft 7, Seite 219).Der Verfassungsgesetzgeber konnte somit eine klare Abstufung nicht als gegeben voraussetzen. Hätte der Verfassungsgesetzgeber eine Abgrenzung nach der Strafhöhe oder einem anderen Kriterium gewollt, so hätte er eine klare Anordnung im B-VG treffen müssen vergleiche Öhlinger, ÖJZ, 46. Jahrgang, Heft 7, Seite 219).
Nach Art3 Abs2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29.11.1988 BGBl. Nr. 684/1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit darf der gesetzlich angedrohte Freiheitsentzug 6 Wochen nicht übersteigen.Nach Art3 Abs2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29.11.1988 Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988, über den Schutz der persönlichen Freiheit darf der gesetzlich angedrohte Freiheitsentzug 6 Wochen nicht übersteigen.
Laut Öhlinger (vgl. ÖJZ 46. Jahrgang - 1991, Heft 7, Seite 220 ff) werde mit dieser ausschließlichen Aussage des Verfassungsgesetzgebers über die Höhe von Freiheitsstrafen im Verwaltungsstrafrecht und aus dem Schweigen über die zulässige Höhe von Geldstrafen deutlich, daß eine Begrenzung der Geldstrafe im Verwaltungsstrafrecht vom Verfassungsgesetzgeber nicht intendiert sei.Laut Öhlinger vergleiche ÖJZ 46. Jahrgang - 1991, Heft 7, Seite 220 ff) werde mit dieser ausschließlichen Aussage des Verfassungsgesetzgebers über die Höhe von Freiheitsstrafen im Verwaltungsstrafrecht und aus dem Schweigen über die zulässige Höhe von Geldstrafen deutlich, daß eine Begrenzung der Geldstrafe im Verwaltungsstrafrecht vom Verfassungsgesetzgeber nicht intendiert sei.
3.) Auslegung nach sachlichen Gesichtspunkten:
Überdies erscheint es nach Öhlinger (vgl. ÖJZ, 46. Jahrgang - 1991, Heft 7, Seite 217 ff) beim Versuch einer Abgrenzung zwischen Justizstrafrecht und Verwaltungsstrafrecht nicht gerechtfertigt, lediglich auf die Strafhöhe oder eine daraus ableitbare Sozialschädlichkeit eines Verhaltens abzustellen.Überdies erscheint es nach Öhlinger vergleiche ÖJZ, 46. Jahrgang - 1991, Heft 7, Seite 217 ff) beim Versuch einer Abgrenzung zwischen Justizstrafrecht und Verwaltungsstrafrecht nicht gerechtfertigt, lediglich auf die Strafhöhe oder eine daraus ableitbare Sozialschädlichkeit eines Verhaltens abzustellen.
Die Strafhöhe könne nur als eines von mehreren zulässigen Kriterien gewertet werden.
Ein weiteres Kriterium müsse nach seiner Ansicht wohl der enge Zusammenhang zwischen einer Strafdrohung und der konkreten verwaltungsrechtlichen Regelung sein.
Eine Abgrenzung werde auch durch die unterschiedlichen Methoden der Bemessung von Geldstrafen erschwert. So komme bei gerichtlichen Strafen das Tagessatzsystem zur Anwendung, während im Verwaltungsstrafrecht in der Regel eine Obergrenze bestimmt würde und das Finanzstrafrecht eine Vervielfachung des hinterzogenen Abgabenbetrages für die Bemessung vorsehe.
Das bloße Abstellen auf die Höhe der Strafsanktion wurde überdies auch von Miklau in einem am österreichischen Juristentag gehaltenen Vortrag (vgl. ÖJZ, 46. Jahrgang - 1991, Heft 11, Seite 361 ff) mit folgenden Argumenten kritisiert:Das bloße Abstellen auf die Höhe der Strafsanktion wurde überdies auch von Miklau in einem am österreichischen Juristentag gehaltenen Vortrag vergleiche ÖJZ, 46. Jahrgang - 1991, Heft 11, Seite 361 ff) mit folgenden Argumenten kritisiert:
a) Zum Gewicht der Strafsanktion als Abgrenzungskriterium:
So erfordere etwa das massenhafte Auftreten von Verstößen gegen Rechtsnormen (wie etwa im Straßenverkehr) eine rasche verfahrensmäßige Erledigung unter Anwendung summarischer Verfahrensnormen und somit die Zuweisung zu Verwaltungsstrafbehörden.
Überdies gäbe es im Justizstrafrecht den Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung, und eine gerichtliche Bestrafung würde als sozialethischer Tadel empfunden werden. Es seien nicht zuletzt die Leumundsfolgen, die es den Gerichten ermöglichen, bei der Strafzumessung zurückhaltender als das Verwaltungsstrafrecht vorzugehen und Strafen bedingt nachzusehen.
Dies zeige, daß das Kriterium des Gewichtes einer strafrechtlichen Sanktion sehr komplex sei und daher als Abgrenzungskriterium wenig geeignet erscheine.
b) Zur Frage des (Höchst)Ausmaßes der Geldstrafe als Abgrenzungskriterium:
Hier sei zu beachten, daß die Geldstrafendrohung erst durch das StGB 1974 auf breiter Basis eingeführt worden sei und im gerichtlichen Strafrecht die Geldstrafe bloß als Alternative neben der Freiheitsstrafe - ungeachtet des großen Anwendungsbereiches in der Praxis - gesehen werde.
Maß und Gewicht erhielten Strafdrohungen heute noch durch die Freiheitsstrafe, was auch in §19 Abs3 StGB seinen Ausdruck finde.
Den "typischen Bereich hoher Geldstrafen" im Justizstrafrecht, von dem der Verfassungsgerichtshof in den bereits genannten Erkenntnissen ausgeht, gäbe es nicht, da die Geldstrafe weitgehend eine Alternative zu Freiheitsstrafen im unteren Bereich der Sanktionen darstelle. Dieser Bereich ende bei 360 Tagessätzen oder 6 Monaten Freiheitsstrafe. Im allgemeinen gäbe es Geldstrafen lediglich im unteren Deliktsbereich, bei Fahrlässigkeitsdelikten sowie bei leichteren Fällen schwerer wiegender Tatbestände.
Der Kernbereich des gerichtlichen Strafrechtes könne daher nicht mit der Höhe der Geldstrafe fixiert werden.
Zusammenfassend kommt Miklau zu dem Ergebnis, daß es ein einheitliches, nach der Höhe der Strafdrohung gestuftes 'lineares' Strafrechtssystem nicht gäbe und ein solches aus strafrechtspolitischen Gründen auch nicht wünschenswert wäre, Geldstrafendrohungen müßten sowohl im Justiz- als auch im Verwaltungsstrafrecht ohne höhenmäßige Beschränkung zulässig sein, wenn sie im Rahmen des Sachlichkeitsgebotes und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes blieben."
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1.a) Gemäß Art140 Abs1 iVm. Art129a Abs3 und 89 Abs2 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag eines unabhängigen Verwaltungssenates, wenn er gegen die Anwendung solcher Normen aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat. Der Verfassungsgerichtshof hat hiebei die ihm unterbreitete Auffassung zur Präjudizialitätsfrage nach ständiger Rechtsprechung auf ihre Denkmöglichkeit hin zu untersuchen (VfSlg. 13424/1993 uvam.). Tritt dabei die Unrichtigkeit des Standpunkts des unabhängigen Verwaltungssenates offen zu Tage, ist der Antrag unzulässig. 1.a) Gemäß Art140 Abs1 in Verbindung mit Art129a Abs3 und 89 Abs2 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag eines unabhängigen Verwaltungssenates, wenn er gegen die Anwendung solcher Normen aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat. Der Verfassungsgerichtshof hat hiebei die ihm unterbreitete Auffassung zur Präjudizialitätsfrage nach ständiger Rechtsprechung auf ihre Denkmöglichkeit hin zu untersuchen (VfSlg. 13424/1993 uvam.). Tritt dabei die Unrichtigkeit des Standpunkts des unabhängigen Verwaltungssenates offen zu Tage, ist der Antrag unzulässig.
b) Eben dies trifft auf den zu G115/93 protokollierten Antrag zu.
Gemäß §51 Abs1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG steht dem Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu. Abs7 des §51 VStG idF vor der VStG-Novelle 1995, BGBl. 620, (im folgenden: VStG aF), bestimmt, daß der im Berufungsweg angefochtene Bescheid - vom hier nicht gegebenen Fall des zweiten Satzes des §51 Abs7 VStG abgesehen - als aufgehoben gilt und das Verfahren einzustellen ist, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab Einbringung der Berufung erlassen wird. Gemäß §51 Abs1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG steht dem Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu. Abs7 des §51 VStG in der Fassung vor der VStG-Novelle 1995, Bundesgesetzblatt 620, (im folgenden: VStG aF), bestimmt, daß der im Berufungsweg angefochtene Bescheid - vom hier nicht gegebenen Fall des zweiten Satzes des §51 Abs7 VStG abgesehen - als aufgehoben gilt und das Verfahren einzustellen ist, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab Einbringung der Berufung erlassen wird.
In diese 15-monatige Frist war mangels einer anderslautenden Bestimmung (s. §51 Abs7 VStG aF) die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof (insbesondere jene eines Gesetzesprüfungsverfahrens) einzurechnen. Diese Auslegung wird durch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der VStG-Novelle 1995 bestätigt (131 BlgNR, XIX. GP, Seite 8): In diese 15-monatige Frist war mangels einer anderslautenden Bestimmung (s. §51 Abs7 VStG aF) die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof (insbesondere jene eines Gesetzesprüfungsverfahrens) einzurechnen. Diese Auslegung wird durch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der VStG-Novelle 1995 bestätigt (131 BlgNR, römisch neunzehn. GP, Seite 8):
"Während nach §31 Abs3 VStG hinsichtlich der Strafbarkeitsverjährung und der Vollstreckungsverjährung die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht in die Frist einzurechnen ist (wobei lege non distinguente davon auszugehen ist, daß auch das Verfahren gemäß Art139 und Art140 B-VG, nicht nur jenes nach Art144 B-VG, an welches vielleicht primär gedacht gewesen sein mag, umfaßt ist), fehlt in §51 Abs7 VStG betreffend die Frist zur Entscheidung für den unabhängigen Verwaltungssenat über die Berufung in Verwaltungsstrafverfahren eine Bezugnahme auf diese Verfahren. Während ein verwaltungsgerichtliches Verfahren im vorliegenden Zusammenhang nicht in Betracht kommt, ist die Möglichkeit der Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof sehr wohl gegeben. Gemäß Art129a Abs3 B-VG gilt Art89 B-VG auch für die unabhängigen Verwaltungssenate. Diese haben daher im Falle von Bedenken gegen die im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Gesetze oder Verordnungen aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit bzw. Gesetzwidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung des Gesetzes bzw. der Verordnung zu stellen. Es erscheint daher geboten, §51 Abs7 VStG in diesem Sinne zu ergänzen.
...."
Mit Z8 der Novelle zum VStG, BGBl. 620/1995, wurde zwar der §51 Abs7 VStG u.a. dahin geändert, daß ihm folgender Passus angefügt wurde: Mit Z8 der Novelle zum VStG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1995,, wurde zwar der §51 Abs7 VStG u.a. dahin geändert, daß ihm folgender Passus angefügt wurde:
"Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist nicht in diese Frist (d.i. die 15-monatige Frist i.S. des ersten Satzes) einzurechnen".
Dem mit Z18 der VStG-Novelle 1995 eingefügten §66b Abs4 zufolge ist die erwähnte Neufassung des §51 Abs7 erst mit 1. Juli 1995 in Kraft getreten; eine Rückwirkung wurde aber nicht vorgesehen.
Aus den dem Verfassungsgerichtshof zu G115/93 vorgelegten Verwaltungsakt des UVS Wien, Zl. UVS-06/16/285/93, geht hervor, daß die Berufungswerberin am 1. Juli 1993 niederschriftlich gegen das in Rede stehende Straferkenntnis berufen hat; die Berufung langte am 6. Juli 1993 beim UVS Wien ein. Die 15-monatige Frist im Sinne des §51 Abs7 VStG aF ist daher spätestens am 6. Oktober 1994 abgelaufen. Da der mit Berufung vor dem UVS Wien bekämpfte Bescheid damit ex lege als aufgehoben gilt, ist offenkundig, daß der UVS die von ihm beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte Norm in diesem Verfahren nicht mehr anzuwenden hat (vgl. auch §62 Abs4 VerfGG sowie VfGH 19. Juni 1995 G223/94, G227/94 und G228/94). Am Wegfall der Präjudizialität hat die soeben erwähnte VStG-Novelle 1995 nichts geändert. Aus den dem Verfassungsgerichtshof zu