RS OGH 2025/8/5 4Ob110/20k; 5Ob98/25k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.2020
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Norm

AußStrG 2005 §107 Abs2

Rechtssatz

Auch bei einer nur vorläufigen Entziehung der Obsorge ist äußerste Zurückhaltung geboten. Die Provisorialmaßnahme darf nicht aufgrund ungenügender Tatsachengrundlagen einschneidende Folgen auf die Lebenssituation des Kindes haben, die nur mehr schwer rückgängig zu machen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133261

Im RIS seit

21.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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