RS Vfgh 2020/9/21 E4111/2019

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Veröffentlicht am 21.09.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

StGG Art2
B-VG Art7 Abs1
VwGVG §38, §45
VStG §24
AVG §19 Abs3
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Entscheidung eines Landesverwaltungsgerichts betreffend eine Geldstrafe nach dem KFG wegen Nichtbeantwortung einer Lenkeranfrage; keine "ordnungsgemäße Ladung" bei Versäumung der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus gesundheitlichen Gründen

Rechtssatz

§45 Abs2 VwGVG regelt die Rechtsfolgen des Ausbleibens ua des Beschuldigten von der mündlichen Verhandlung. Er sieht vor, dass auch in Abwesenheit einer Partei eine Verhandlung durchgeführt und ein Erkenntnis erlassen werden darf, wenn die Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Das Vorliegen eines der in §19 Abs3 AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen des Geladenen. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden.

Dem Beschwerdeführer wurde die Ladung nachweislich mittels RSb-Sendung zugestellt. Mit Schreiben vom 09.09.2019 beantragte er - implizit gestützt auf einen Rechtfertigungsgrund des §19 Abs3 AVG - die "Verlegung" des Verhandlungstermines. Das LVwG ist vom Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ausgegangen, was es denkunmöglich macht, dass die Folgen einer ordnungsgemäßen Ladung eintreten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verhandlung mündliche, Ladung, Verwaltungsgerichtsverfahren, Verwaltungsgericht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E4111.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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