RS Vwgh 2020/9/2 Ra 2020/01/0323

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Veröffentlicht am 02.09.2020
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Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
41/02 Staatsbürgerschaft
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2
ParkometerG Wr 2006 §2
ParkometerG Wr 2006 §4 Abs2
StbG 1985 §10 Abs1 Z6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/01/0051 E 20. September 2011 RS 1 (hier zwei Übertretungen nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 und vier Übertretungen nach § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006)

Stammrechtssatz

Durch die als Zulassungsbesitzer begangenen Übertretungen der Verletzung der Auskunftspflicht behinderte der Einbürgerungswerber die Verfolgung von Verkehrsstraftätern. Die mehrfache Übertretung dieser in § 103 Abs. 2 KFG 1967 und § 4 Abs. 2 Tiroler Parkabgabegesetz 2006 vorgesehenen Pflichten lässt den Schluss zu, dass der Einbürgerungswerber nicht gewillt ist, zu einer wirksamen Verfolgung von Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen beizutragen und kann daher als Indiz für mangelnde Vertrauenswürdigkeit herangezogen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2008, Zl. 2008/03/0058, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010323.L02

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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