TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/23 2008/03/0058

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Veröffentlicht am 23.10.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs2;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
KFG 1967 §103 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des J E in G, vertreten durch Mag. Matthias Strampfer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiser-Franz-Josef Kai 70, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Steiermark vom 25. September 2007, Zl A14-30- 1563/2007-7, betreffend Zurücknahme eines Taxiausweises, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Der gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 19. September 2006 enthält folgenden Spruch:

"Die Bundespolizeidirektion Graz, Verkehrsamt, entzieht Ihnen gemäß § 13 Abs 2 in Verbindung mit § 6 Abs 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BGBl Nr 951/1993 in der geltenden Fassung) den Taxiausweis Nummer ..... ausgestellt am 14.3.2001 auf die Dauer von zwei Jahren gerechnet ab Zustellung des Bescheides.

Der oben genannte Taxiausweis ist bei der Behörde unverzüglich abzuliefern."

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, mit Schreiben der Wirtschaftskammer Steiermark, Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit PKW, vom 18. Oktober 2005 sei mitgeteilt worden, dass gegen den Beschwerdeführer regelmäßig wegen zahlreicher Verstöße gegen die Betriebsordnung Beschwerde geführt werde. Deshalb seien auch mehrere Anzeigen erstattet worden. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer bisher 37 Mal rechtskräftig in Verwaltungsstrafverfahren bestraft worden sei. "Unter anderem" habe der Beschwerdeführer "8 Mal gegen § 103 Abs. 2 KFG, 6 Mal gegen § 23 Abs. 2 StVO, je 5 Mal gegen § 19 Abs 2 BO und § 26 Abs 1 BO, je 3 Mal gegen § 76a Abs 1 StVO, § 8 Abs 4 StVO, Art III Abs 5 lit a KFG, §1 LG 158/75 2. Fall, und § 27 Abs 1 BO, je 2 Mal gegen § 24 Abs 2 BO und § 82 Abs 1 SPG verstoßen". Weiters habe er "gegen § 24 Abs 1 lit a StVO, § 52a Z 10 lit a StVO, § 81 Abs 1 SPG, 1 LG 158/75 1. Fall, § 98 Abs 1 iVm § 58 Abs. 1 Z 1 lit b KDV, § 11 Abs. 2 StVO, § 76 Abs 1 StVO, § 102 Abs 2 KFG, § 97 Abs 4 StVO, § 23 Abs 1 lit d StVO, § 38 Abs 5 iVm § 38 Abs 1 lit a StVO, § 99 Abs 5 KFG, § 9 Abs 1 StVO, § 102 Abs 4 KFG, § 23 Abs 1 StVO, § 102 Abs 3 5. Satz KFG, § 4 BO, § 19 Abs 1 BO, § 20 Abs 1 BO, § 25 Abs 3 BO, § 20 Abs 2 StVO und § 4 Abs 1 BO verstoßen".

Angesichts dessen könne trotz der Ausführungen des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2006 (er weise zwar Verwaltungsvorstrafen auf, habe sich aber seit März 2005 nichts mehr zu schulden kommen lassen) die notwendige Vertrauenswürdigkeit nicht angenommen werden. Der Zeitraum der Entziehungsdauer des Taxiausweises erscheine der "Schwere des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens" angemessen.

1.2. In der dagegen erhobenen Berufung wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen, er habe sich seit März 2005 nichts mehr zu schulden kommen lassen und ergänzte, er habe keinen Verkehrsunfall "mit gröberem Sachschaden oder Personenschaden" zu verantworten; Beschwerden über ihn seien dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 66 Abs 4 AVG die Berufung "dem Grunde nach" abgewiesen, die Dauer der Entziehung des Taxiausweises aber mit 18 Monaten neu festgesetzt.

Nach einer Wiedergabe des Verfahrensgangs und einer Darstellung der maßgebenden Rechtsvorschriften listete die belangte Behörde - durch Anführung der jeweiligen Übertretungsnorm - jene Verwaltungsübertretungen (der StVO 1960, des SPG, der BO 1994, des KFG 1967 und des steiermärkischen Gesetzes vom 25. Juni 1975 betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung, LGBl Nr 158/1975) auf, deren der Beschwerdeführer "im Beurteilungszeitraum" rechtskräftig für schuldig erkannt worden sei.

Dabei handle es sich nach Auffassung der belangten Behörde zum Teil um schwer wiegende Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften, etwa bei Befahren von Fußgängerzonen, Nichtbeachtung einer Sperrlinie, Spurwechsel ohne rechtzeitiges Blinken, überhöhte Geschwindigkeit im Ortsgebiet und Nichtbeachtung einer Ampelanlage. All diese Vergehen zeugten von einem rücksichtslosen und aggressiven Fahrstil. Die Verhinderung der Verfolgung von Verkehrsstraftätern durch die mehrmalige Verletzung der Vorschrift des § 103 Abs 2 KFG 1967 sei der Verkehrssicherheit ebenfalls abträglich. Zweck dieser Bestimmung sei es nämlich, an der Ausforschung von Straßenverkehrstätern mitzuwirken und damit die Ahndung von Verkehrsdelikten zu erleichtern. Insgesamt elf Übertretungen der BO 1994 ließen auf ein Persönlichkeitsbild schließen, das der Wahrung des Schutzzwecks dieser Betriebsordnung in sehr großem Maße entgegenstehe. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer "im Beobachtungszeitraum" insgesamt 34 Mal Verwaltungsübertretungen begangen habe, deren Ahndung zu keiner Änderung seiner Sinnesart geführt habe, müsse bei ihm auf eine "manifeste rechtswidrige Neigung" geschlossen werden, weshalb er die für einen Taxilenker erforderlichen Charaktereigenschaften nicht besitze. Die Vertrauenswürdigkeit sei nach dem Gesamtverhalten der letzten fünf Jahre zu beurteilen und ein zwischenzeitiges Wohlverhalten nicht zu berücksichtigen. Was die Entziehungsdauer anlange, erscheine ein Zeitraum von 18 Monaten ausreichend, um zu gewährleisten, dass der Beschwerdeführer seine Einstellung gegenüber der Verpflichtung zur Einhaltung von Rechtsvorschriften tiefgreifend ändere. Hingegen komme eine weitere Herabsetzung der Entziehungsdauer im Hinblick auf die Vielzahl der Übertretungen und die damit zum Ausdruck kommende "massive rechtswidrige Neigung" des Beschwerdeführers sowie im Hinblick auf die massive Schädigung der Interessen an der Verkehrssicherheit nicht in Betracht.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die maßgebenden Bestimmungen der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl Nr 951/1993 idF BGBl II Nr 165/2005 (BO 1994), lauten auszugsweise wie folgt:

" § 6. (1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber

...

3. vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muß zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein,

...

§ 13. ...

(2) Der Ausweis ist von der Behörde nur für einen angemessenen, im Falle der zeitlichen Beschränkung gemäß § 10 Abs. 2 die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist."

2.2. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 6. September 2005, Zl 2005/03/0123) kommt dem in der BO 1994 nicht näher definierten Begriff der Vertrauenswürdigkeit unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs inhaltlich die Bedeutung von "sich verlassen können" zu. Durch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit soll das Vorhandensein der je nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten - wobei das Gesamtverhalten zu würdigen ist - auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf die Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes obliegt. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens dieser Person zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgt, feststeht. Im Falle der Begehung einer Straftat oder Verwaltungsübertretung ist maßgeblich für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 das dem Urteil bzw dem Bescheid, mit welchem über Schuld und Strafe abgesprochen wurde, zu Grunde liegende Verhalten.

2.3. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe, indem sie ihrer Entscheidung die Annahme zu Grunde gelegt habe, dass die festgestellten Verwaltungsübertretungen darauf schließen ließen, auf den Beschwerdeführer könne man sich nicht verlassen, eine "Umdeutung" der normierten Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit vorgenommen, verfehlt.

Ebenso wenig zielführend ist die Rüge, die belangte Behörde habe es unterlassen, den Umstand, wonach der Beschwerdeführer auf die Einkünfte aus seiner Taxilenkertätigkeit angewiesen sei, ausreichend zu berücksichtigen: Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es bei der Zurücknahme des Ausweises - als einer zum Schutz der Allgemeinheit gebotenen Sicherungsmaßnahme - auf Gründe, die die (wirtschaftliche) Existenz betreffen, nicht ankommt (vgl das hg Erkenntnis vom 14. November 2006, Zl 2006/03/0153, mwN).

2.4. Die belangte Behörde hat ihre Beurteilung darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen genannte Übertretungen (im Wesentlichen: der StVO 1960, des KFG 1967, der BO 1994 und des SPG) begangen habe. Sie hat dabei hervorgehoben, dass es sich dabei zum Teil um schwerwiegende Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften gehandelt habe. Vom Beschwerdeführer seien Verhaltensweisen gesetzt worden, die im besonderen Maße die Verkehrssicherheit, insbesondere die Sicherheit von Personen, gefährdeten, wie das Befahren einer Fußgängerzone, das Nichtbeachten einer Sperrlinie und einer Ampelanlage sowie das Einhalten überhöhter Geschwindigkeit im Ortsgebiet.

2.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach klargestellt, dass grundsätzlich auch eine "Vielzahl" von verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen über einen Taxilenker die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung enthebt, im Verfahren über die Entziehung des Ausweises das konkrete, den jeweiligen Vormerkungen zu Grunde liegende Verhalten und insbesondere auch die jeweilige Tatzeit festzustellen (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2007, Zl 2004/03/0044, mwN).

Wohl trifft es zu, dass die Behörde auch bei fortlaufend gesetzten Verwaltungsübertretungen gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs bereits geringeren Unrechtsgehaltes das Fehlen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit annehmen kann (vgl das hg Erkenntnis vom 20. Juni 1999, Zl 96/03/0304). Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit der Beurteilung des Gesamtverhaltens konnte die belangte Behörde daher mit Recht sämtliche Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers in ihre Betrachtung mit einbeziehen. Es ist auch nicht etwa ausgeschlossen, die dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen der BO 1994 in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung mit einfließen zu lassen, regeln die Bestimmungen der BO 1994 doch gerade auch die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit (§ 1 Abs 1 BO).

Die belangte Behörde hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass durch die Verletzung der in § 103 Abs 2 KFG 1967 vorgesehenen Verpflichtung ("Lenkerauskunft") die Verfolgung von Verkehrsstraftätern behindert wird. Die mehrfache Übertretung dieser Bestimmung lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, zu einer wirksamen Verfolgung von Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen beizutragen und kann daher als Indiz für mangelnde Vertrauenswürdigkeit herangezogen werden (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2007, Zl 2005/03/0159, mwN).

Der belangten Behörde kann grundsätzlich auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie fortlaufende Verstöße gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs - insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit der Gewährleistung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, aber auch anderer Verkehrsteilnehmer - als die Vertrauenswürdigkeit massiv beeinträchtigend angesehen hat.

2.6. Dennoch ist der Beschwerde Erfolg beschieden:

2.6.1. Der Beschwerdeführer hat schon im erstinstanzlichen Verfahren, aber auch in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Entziehungsbescheid vorgebracht, er habe sich seit März 2005 nichts mehr zu schulden kommen lassen und sich seither wohl verhalten.

Die belangte Behörde hat dem entgegnet, ausgehend von der Notwendigkeit, die Vertrauenswürdigkeit nach dem Gesamtverhalten der letzten fünf Jahre zu beurteilen, sei ein zwischenzeitiges Wohlverhalten nicht zu berücksichtigen.

2.6.2. Damit verkennt sie aber die Rechtslage.

Gemäß § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 muss - damit der Ausweis auszustellen ist - "die Vertrauenswürdigkeit zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein". Im Verfahren über einen Antrag auf Ausstellung eines Taxiausweises ist daher eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraumes vorzunehmen. Die Regelung des § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 hat der Verwaltungsgerichtshof dahin ausgelegt, dass der Beobachtungszeitraum von fünf Jahren (nur) zur Beurteilung der Zuverlässigkeit heranzuziehen ist, jedoch nicht jedes in diesem Zeitraum gesetzte Verhalten des Bewerbers um einen Taxilenkerausweis, das bei Vorliegen im Zeitpunkt der Ausstellung eine Unzuverlässigkeit indizieren würde, die Unzuverlässigkeit nach sich zieht, wenn es weiter zurück liegt und im Zeitpunkt der Ausstellung nicht mehr - etwa im Hinblick auf das zwischenzeitige Wohlverhalten - die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen könnte. Es ist also eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums dahin vorzunehmen, ob die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung des Taxilenkerausweises gegeben ist oder nicht (vgl das zitierte Erkenntnis vom 14. November 2006, Zl 2006/03/0153, mwN).

Der in § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 festgelegte Beurteilungszeitraum von fünf Jahren ist auch im Verfahren über die Entziehung eines Taxiausweises von Bedeutung. Es ist das Gesamtverhalten des Betroffenen danach zu bewerten, ob es die Annahme begründet, er sei nicht mehr vertrauenswürdig; falls diese Annahme als begründet erachtet wird, ist die Prognose erforderlich, in welchem Zeitraum der Betreffende die Vertrauenswürdigkeit wieder erlangen wird, für welche Zeitspanne also der Ausweis zu entziehen ist (".... angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird"; § 13 Abs 2 BO 1994).

Die Dauer der Entziehung des Taxiausweises hat also nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Vertrauenswürdigkeit des von dieser Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln. Zwecks Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen ist das Gewicht des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen. Wie schon oben dargestellt, wiegt ein bereits länger zurück liegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitiges Wohlverhalten weniger schwer als "aktuelle" Verstöße.

2.6.3. Dem angefochtenen Bescheid sind keine Feststellungen zu entnehmen, wann und unter welchen Umständen der Beschwerdeführer jene Verwaltungsübertretungen begangen hat, die von der belangten Behörde bloß durch Anführung der jeweiligen Übertretungsnorm dargestellt wurden. Es fehlen auch Feststellungen zu dem vom Beschwerdeführer behaupteten "Wohlverhalten" seit März 2005. Dem angefochtenen Bescheid ist auch nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die belangte Behörde ungeachtet des vom Beschwerdeführer behaupteten Wohlverhaltens davon ausging, dass der Beschwerdeführer erst nach Ablauf einer 18-monatigen Entziehungszeit, somit rund drei Jahre nach Begehung der - nach Angaben des Beschwerdeführers - zeitlich letzten Verwaltungsübertretung, seine Vertrauenswürdigkeit wieder erlangen würde.

Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig.

2.6.4. Klarzustellen ist aus verfahrensökonomischen Gründen überdies noch Folgendes:

Die erstinstanzliche Behörde hatte eine Entziehungsdauer von zwei Jahren, ausdrücklich nicht ab Rechtskraft, sondern "gerechnet ab Zustellung des Bescheides" (diese erfolgte am 21. September 2006), verfügt. Die belangte Behörde hat die Entziehungsdauer mit dem angefochtenen Bescheid auf 18 Monate reduziert. Daraus ergibt sich, dass die Entziehungsdauer mittlerweile bereits abgelaufen ist, weshalb die verfügte Entziehung einer Wiederausfolgung des Taxiausweises nicht mehr entgegen steht.

3. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003.

Wien, am 23. Oktober 2008

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008030058.X00

Im RIS seit

17.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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