RS Vwgh 2020/9/3 Ra 2019/08/0082

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Veröffentlicht am 03.09.2020
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Index

23/01 Insolvenzordnung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z4
GSVG 1978 §7 Abs4
IO §46 Abs1 Z2
IO §51
  1. IO § 46 heute
  2. IO § 46 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. IO § 46 gültig von 01.05.1999 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/1999
  4. IO § 46 gültig von 01.10.1997 bis 30.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  5. IO § 46 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  6. IO § 46 gültig von 01.01.1983 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. IO § 51 heute
  2. IO § 51 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. IO § 51 gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  4. IO § 51 gültig von 01.01.1983 bis 01.01.1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Hinsichtlich der Beiträge für das Jahr, in das die Insolvenzeröffnung fällt, bedarf es einer Abgrenzung zwischen Insolvenz- und Masseforderungen bzw. vom Insolvenzverfahren nicht mehr berührten Forderungen. Auch diese hat sich danach zu richten, ob das Entstehen der Schuld die Verwirklichung eines (weiteren) Sachverhaltsmerkmals, ohne welches der Tatbestand an sich nicht erfüllt ist, erfordert, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintritt (vgl. zur Einkommenssteuer OGH 24.8.2011, 3 Ob 103/11k; idS auch Engelhart in Konecny [Hrsg], Insolvenzgesetze § 46 IO Rn. 72). Dabei ist zu beachten, dass das Eintreten einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG das Überschreiten der Versicherungsgrenze im Kalenderjahr voraussetzt. Tatbestandsvoraussetzung für das Fortbestehen der Pflichtversicherung auch während des Kalenderjahres ist aber, dass diese nicht nach § 7 Abs. 4 GSVG endet, somit insbesondere im zu beurteilenden Zeitraum weiterhin eine betriebliche Tätigkeit vorliegt (vgl. idS VwGH 9.6.2015, 2013/08/0082; vgl. näher zur Dauer der Pflichtversicherung etwa VwGH 21.12.2005, 2003/08/0126). Vor dem Hintergrund, dass gemäß § 7 Abs. 4 GSVG die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates endet, in dem die Voraussetzungen wegfallen, ist die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge für den Monat, in den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt, bereits vor Insolvenzeröffnung begründet worden. Dagegen hängt - selbst wenn ein die Versicherungsgrenze übersteigendes Einkommen bereits zuvor im Kalenderjahr erzielt worden sein sollte - das Entstehen der Beitragsschuld für die auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgenden Monate von der Verwirklichung eines weiteren Sachverhaltsmerkmals ab, sodass insoweit keine Insolvenzforderungen vorliegen.Hinsichtlich der Beiträge für das Jahr, in das die Insolvenzeröffnung fällt, bedarf es einer Abgrenzung zwischen Insolvenz- und Masseforderungen bzw. vom Insolvenzverfahren nicht mehr berührten Forderungen. Auch diese hat sich danach zu richten, ob das Entstehen der Schuld die Verwirklichung eines (weiteren) Sachverhaltsmerkmals, ohne welches der Tatbestand an sich nicht erfüllt ist, erfordert, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintritt vergleiche zur Einkommenssteuer OGH 24.8.2011, 3 Ob 103/11k; idS auch Engelhart in Konecny [Hrsg], Insolvenzgesetze Paragraph 46, IO Rn. 72). Dabei ist zu beachten, dass das Eintreten einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG das Überschreiten der Versicherungsgrenze im Kalenderjahr voraussetzt. Tatbestandsvoraussetzung für das Fortbestehen der Pflichtversicherung auch während des Kalenderjahres ist aber, dass diese nicht nach Paragraph 7, Absatz 4, GSVG endet, somit insbesondere im zu beurteilenden Zeitraum weiterhin eine betriebliche Tätigkeit vorliegt vergleiche idS VwGH 9.6.2015, 2013/08/0082; vergleiche näher zur Dauer der Pflichtversicherung etwa VwGH 21.12.2005, 2003/08/0126). Vor dem Hintergrund, dass gemäß Paragraph 7, Absatz 4, GSVG die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates endet, in dem die Voraussetzungen wegfallen, ist die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge für den Monat, in den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt, bereits vor Insolvenzeröffnung begründet worden. Dagegen hängt - selbst wenn ein die Versicherungsgrenze übersteigendes Einkommen bereits zuvor im Kalenderjahr erzielt worden sein sollte - das Entstehen der Beitragsschuld für die auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgenden Monate von der Verwirklichung eines weiteren Sachverhaltsmerkmals ab, sodass insoweit keine Insolvenzforderungen vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080082.L07

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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