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23/01 InsolvenzordnungNorm
IO §156 Abs1Rechtssatz
Die Wirkungen des Sanierungsplans bzw. Zahlungsplans erstrecken sich nur auf jene Ansprüche gegen den Schuldner, die der Anmeldung im Insolvenzverfahren unterliegen. Nicht erfasst sind daher Masseforderungen bzw. Forderungen, die überhaupt erst nach Konkursaufhebung entstanden sind (vgl. RIS-Justiz RS0113775; Lovrek in Konecny/Schubert [Hrsg], Insolvenzgesetze § 156 KO Rz 6). Dem folgend bezieht sich auch § 197 Abs. 1 IO auf Insolvenforderungen nach § 51 IO, also auf Forderungen, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits entstanden waren (vgl. OGH 14.12.2011, 3 Ob 215/11f).Die Wirkungen des Sanierungsplans bzw. Zahlungsplans erstrecken sich nur auf jene Ansprüche gegen den Schuldner, die der Anmeldung im Insolvenzverfahren unterliegen. Nicht erfasst sind daher Masseforderungen bzw. Forderungen, die überhaupt erst nach Konkursaufhebung entstanden sind vergleiche RIS-Justiz RS0113775; Lovrek in Konecny/Schubert [Hrsg], Insolvenzgesetze Paragraph 156, KO Rz 6). Dem folgend bezieht sich auch Paragraph 197, Absatz eins, IO auf Insolvenforderungen nach Paragraph 51, IO, also auf Forderungen, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits entstanden waren vergleiche OGH 14.12.2011, 3 Ob 215/11f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080082.L08Im RIS seit
20.10.2020Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020