RS OGH 2020/9/8 11Os61/20k (11Os62/20g, 11Os64/20a)

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Veröffentlicht am 08.09.2020
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Norm

StPO §364
  1. StPO § 364 heute
  2. StPO § 364 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 364 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  4. StPO § 364 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StPO § 364 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 364 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

In dem Umstand, dass sich der mit einer Haftsache befasste Verteidiger nach seiner Darstellung über Wochen bis zum Ende der Ausführungsfrist mit Ablauf des 12. Mai 2020 keine umfassende Rechtskenntnis von dem am 4. April 2020 ausgegebenen 4. COVID-19-Gesetz (hier: insbesondere Artikel 32 Z 6 und 9) und offenkundig auch nicht von § 3 der Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden (idF BGBL II 2020/113, ausgegeben am 8. April 2020), verschaffte, liegt keineswegs ein Versehen bloß minderen Grades.In dem Umstand, dass sich der mit einer Haftsache befasste Verteidiger nach seiner Darstellung über Wochen bis zum Ende der Ausführungsfrist mit Ablauf des 12. Mai 2020 keine umfassende Rechtskenntnis von dem am 4. April 2020 ausgegebenen 4. COVID-19-Gesetz (hier: insbesondere Artikel 32 Ziffer 6 und 9) und offenkundig auch nicht von Paragraph 3, der Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden in der Fassung BGBL römisch zwei 2020/113, ausgegeben am 8. April 2020), verschaffte, liegt keineswegs ein Versehen bloß minderen Grades.

Entscheidungstexte

  • RS0133258">11 Os 61/20k
    Entscheidungstext OGH 08.09.2020 11 Os 61/20k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133258

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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