RS OGH 2020/6/29 2Ob142/19z

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Veröffentlicht am 29.06.2020
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Norm

EGZPO ArtXLII Abs1 erster Fall

Rechtssatz

Zumutbar ist nicht nur die Auskunftserteilung aufgrund des aktuell vorhandenen Wissens des Auskunftspflichtigen. Auch einfache Nachforschungen zur Verschaffung des erforderlichen Wissens sind zumutbar.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 142/19z
    Entscheidungstext OGH 29.06.2020 2 Ob 142/19z
    Beisatz: Dazu wird jedenfalls die Durchsicht der Belege zu den Konten und Depots des Erblassers zählen sowie auch das Stellen von Auskunftsersuchen an in Frage kommende Banken oder an mögliche Beschenkte. (T1)
    Beisatz: Zur näheren Determinierung dieser Verpflichtung wird regelmäßig auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen sein. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133256

Im RIS seit

15.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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