TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/3 W213 2199684-1

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Veröffentlicht am 03.06.2020
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Entscheidungsdatum

03.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §113
GehG §169f
GehG §175

Spruch

W213 2199684-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 12.06.2018, Zl. PAD/18/01085805001/AA, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er wurde mit Wirkung 30.11.2003 gemäß § 14 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Eine entsprechende Überleitung in die Besoldungsreform 2015 erfolgte somit nicht.

1.2. Mit Schreiben vom 23.05.2018, eingelangt bei der Dienstbehörde des Landespolizeidirektors für Salzburg am 24.05.2018, beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 113 Abs. 10 Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass aus dem Grund, dass sein 18. Geburtstag mehr als drei Jahre nach dem 30. Juni des Jahres, in dem er sein neuntes Schuljahr abgeschlossen habe, gelegen sei. Zudem sei er von 15.08.1971 bis 15.08.1974 einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen.

1.3. Mit Bescheid vom 12.06.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.05.2018 gerichtet auf die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr gemäß § 175 Abs. 79 Z 2 (und 3) GehG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 32/2015, zurückgewiesen.

Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages unter Anrechnung von Zeiten vor dem (vollendeten) 18. Lebensjahr gemäß § 113 GehG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 82/2010, beantragt habe. Gemäß § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 32/2015 seien die §§ 7a, 113, 113a sowie die §§ 8, 10 Abs. 2 und 12 GehG samt Überschriften mit dem der Kundmachung folgenden Tag - sohin am 12.02.2015 - entfallen. Dadurch seien die Bestimmungen im laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden gewesen.

1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.06.2018 fristgerecht Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im vorliegenden Fall liegt - mangels gesetzlicher Anordnung - Einzelrichterzuständigkeit vor.

Über die in die Senatszuständigkeit fallenden Spruchpunkte I. und II. ergeht eine gesonderte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 169 f Abs. 1 - 3 GehG in der geltenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:

"Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG

§ 169f. (1) Bei Beamtinnen und Beamten,

1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBI. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und

2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und

3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist und

4. bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 nicht die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGB/. I Nr. 82/2010 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind,

ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.

(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 bis 4, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.

(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGB/. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGB/. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der

Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGB/. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 -AVG, BGB/. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6. [...]"

§ 113 Abs. 10 GehG trat mit Ablauf des Tages der Kundmachung - 11.02.2015 - des BGBI l. 32/2015 außer Kraft. § 113 Abs. 10 GehG lautete:

"(10) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 8 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGB/. I Nr. 82/2010 erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965. "

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das zuständige

Verwaltungsgericht (so wie früher die Berufungsbehörde) bei angefochtenen behördlichen Zurückweisungen auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit derselben beschränkt. In jenen

Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der

Zurückweisung (vgl. die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd (2017) § 28 VwGVG Rz. 39). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die "Hauptsache" vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, zuletzt VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141).

Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit allein die Frage, ob die Zurückweisung der Beschwerde durch die belangte Behörde durch dem bekämpften Bescheid zu Recht erfolgt ist:

Mit Besoldungsreform 2015 wurde rückwirkend der Vorrückungsstichtag außer Kraft gesetzt und der § 113 GehG BGBI. 82/2010, der die Basis für eine nachträgliche Neuberechnung des Vorrückungsstichtages darstellte, mit BGBI. 32/2015 ersatzlos aufgehoben.

Der sich seit November 2003 im Ruhestand befindliche Beschwerdeführer stellte - erstmals - am 24.05.2018 einen Antrag auf die Anrechnung von Zeiten zwischen der 9. Schulstufe und dem 18. Geburtstag auf den Vorrückungsstichtag.

Nachdem der Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtage vom Beschwerdeführer erst im Mai 2018 gestellt wurde und auf diesen Antrag die nunmehrige Rechtslage anzuwenden ist und diese als Folge der Aufhebung des § 113 GehG keine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtag mehr vorsieht, ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 113 Abs. 10 GehG und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass aus dem Grund, dass sein 18. Geburtstag mehr als drei Jahre nach dem 30. Juni des Jahres, in dem er sein neuntes Schuljahr abgeschlossen habe, gelegen sei, - mangels gesetzlicher Grundlage zur Stellung eines solchen Antrages - zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass § 169 f Abs. 3 GehG BGBI. l. 5/2019 nur Anträge betrifft, die aufgrund der damaligen Rechtslage zulässigerweise gestellt wurden und über die noch nicht endgültig entschieden worden ist. Nachdem der vorliegende Antrag aus 2018 somit nicht als zulässiger Antrag, dem ein anhängiges Verfahren im Sinne des § 169 Abs.

3 GehG zugrunde liegt, gesehen werden kann, kommt eine Vorgehensweise im Sinne des Abs. 3 samt Berechnung eines Vorrückungsstichtages nicht in Betracht, in Folge dessen auch keine Bezugsansprüche aus der Aktivzeit.

Die Vorgehensweise der belangten Behörde, den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.05.2018 zurückzuweisen, war daher rechtmäßig.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Änderung maßgeblicher Umstände Polizist Rechtslage Ruhestandsbeamter Sache des Verfahrens Überleitung Vorrückungsstichtag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W213.2199684.1.00

Im RIS seit

15.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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