TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/29 W185 2204790-1

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Veröffentlicht am 29.06.2020
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Entscheidungsdatum

29.06.2020

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W185 2204790-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch den Kindesvater XXXX als gesetzlichen Vertreter, dieser vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 20.06.2018, Zl. ET-ADD-OB-SP01_000127, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides zu lauten hat:

„Der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels ist mangels Berechtigung zu dessen Einbringung zurückzuweisen“.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist ein Staatsangehöriger aus Somalia.

Am 31.08.2017 stellte Frau XXXX für den BF, für sechs weitere Geschwister des BF und für sich selbst, unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (im Folgenden: ÖB Addis Abeba) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 AsylG 2005 (im Folgenden: AsylG).

Als Bezugsperson wurde Herr XXXX , geb. XXXX , StA Somalias, genannt, bei dem es sich um den Vater des BF (und seiner Geschwister) sowie den Ehegatten von Frau XXXX handeln solle.

Der Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2017, Zl. W196 2147244-1/12E, rechtskräftig seit 28.06.2017, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Dem Einreiseantrag war neben einer Geburtsurkunde und einem Reisepassauszug in Kopie ein als „Declaration of Responsibiliy and Adoption“ bezeichnetes Dokument vom 12.08.2017 in englischer Sprache in Kopie angeschlossen, demzufolge Frau XXXX , geb. XXXX , als Mutter des BF (und seiner Geschwister) in Anwesenheit von zwei Zeugen vor dem XXXX Regional Court in Mogadischu am 10.08.2017 erklärt habe, dem Vater des BF (und seiner Geschwister), Herrn XXXX , wohnhaft in Österreich, „full Responsibility and Adoption“ für den BF (und fünf seiner Geschwister) zu übertragen.

Mit Schreiben der ÖB Addis Abeba vom 05.09.2017 wurde der Einreiseantrag samt Unterlagen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), übermittelt.

Mit Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG vom 09.11.2017 gab das BFA der ÖB Addis Abeba bekannt, dass eine Gewährung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei.

Begründend wurde in der Mitteilung wie auch in der angeschlossenen Stellungnahme vom 08.11.2017, soweit verfahrensrelevant, ausgeführt, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden. Die Antragstellung des minderjährigen Kindes sei nicht durch die gesetzliche bzw. gewillkürte Vertreterin erfolgt bzw. liege eine Vertretungsvollmacht an XXXX für die Einbringung des Einreiseantrags nicht vor bzw. sei eine solche von der Bezugsperson in Österreich nicht erteilt worden.

Dies teilte die ÖB Addis Abeba dem BF mit Schreiben vom 10.11.2017 unter Anschluss des Schreibens des BFA mit und forderte diesen zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche auf.

Am 20.11.2017 langte eine Stellungnahme des BF (sowie seiner Geschwister und der XXXX ), eingebracht durch deren bevollmächtigten Vertreter, Österreichisches Rotes Kreuz, ein. Der Stellungnahme war eine Vollmachtserteilung von XXXX an das Österreichische Rote Kreuz vom 18.11.2017 angeschlossen. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die antragstellenden Kinder die Kinder der Bezugsperson aus erster Ehe seien und Frau XXXX die erste Ehefrau der Bezugsperson sei. Die Ehe sei am 19.02.2011 nach islamischem Ritus geschieden worden, was am 26.02.2011 durch ein Gericht bestätigt worden sei. Am 15.04.2011 habe die Bezugsperson XXXX geheiratet und kümmere sich diese im Einverständnis mit der leiblichen Mutter um die BF und deren Geschwister. Dem BF, seinen Geschwistern und XXXX , sei offenbar nicht auf verständliche Art vermittelt worden, dass eine Vertretungsvollmacht an Frau XXXX für die Einbringung der Einreiseanträge der Kinder notwendig sei. Die Antragstellung durch XXXX sei jedoch selbstverständlich im Einverständnis mit der Bezugsperson erfolgt. Eine entsprechende Vollmacht werde der Stellungnahme beigelegt.

Einer der Stellungnahme vom 20.11.2017 angeschlossenen (in Somalisch und Deutsch abgefassten) „Erlaubnis“ vom 17.11.2017 ist unter Anführung der Namen und der Geburtsdaten von sechs namentlich angeführten Geschwistern des BF folgender Text zu entnehmen:

„Erlaubnis: Ich XXXX geboren am XXXX , derzeit wohnhaft in XXXX , Elternteil von […] erteile hiermit Vollmacht oben genannter minderjähriger Kinder an XXXX , geb. XXXX , Reisepassnr. XXXX . Ich erlaube meinen minderjährigen Kindern einen Antrag auf Familienzusammenführung gemäß § 35 AsylG einzubringen und nach Österreich einzureisen. Ich ermächtige oben genannte Person die Einreiseanträge meiner minderjährigen Kinder zu ermöglichen, den involvierten Behörden alle benötigten Dokumente bereitzustellen und an den Verfahrensschritten für die Familienzusammenführung teilzunehmen. Die oben genannte Person hat die Zustimmung in meinem Namen und im Interesse meiner minderjährigen Kinder zu handeln. Unterschrift“

Mit neuerlicher Stellungnahme vom 19.06.2018 gab das BFA zur übermittelten Stellungnahme des BF mit näherer Begründung bekannt, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrechterhalten werde.

Mit Bescheid der ÖB Addis Abeba vom 20.06.2018 wurde der Einreiseantrag des BF, seiner Geschwister und von XXXX gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG abgewiesen.

Gegen diese Bescheide erhoben der BF und seine Geschwister, vertreten durch die Bezugsperson als gesetzlicher Vertreter, dieser vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, fristgerecht gleichlautende Beschwerden. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass XXXX am 31.08.2017 die gegenständlichen Einreiseanträge gemäß § 35 AsylG für sich und ihre minderjährigen Stiefkinder eingebracht habe. Mit Stellungnahme vom 20.11.2017 sei unter anderem eine Vollmacht an XXXX zur Einbringung der Einreiseanträge der minderjährigen BF vorgelegt worden. Im April 2018 sei die Ehegemeinschaft zwischen XXXX und der Bezugsperson einvernehmlich aufgelöst worden und sei XXXX in der Folge zu ihrer Familie in Somalia zurückgekehrt. Es bestehe ihrerseits kein Wunsch mehr, ihrem Ehemann nach Österreich nachzuziehen.

Mit am 03.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben des BMI vom 28.08.2018 wurden die Beschwerden samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und darauf hingewiesen, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde.

In weiterer Folge brachten die BF durch eine rechtsanwaltliche Vertretung einen Fristsetzungsantrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beim Verwaltungsgerichtshof ein. Mit verfahrensleitender Anordnung des VwGH vom 14.05.2018, Fr 2020/19/0012 bis 0018-9, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 18.05.2020, wurde dem Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, die Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist ein minderjähriger Staatsangehöriger aus Somalia. Am 31.08.2017 stellte Frau XXXX für sich, den BF und seine Geschwister, unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare bei der ÖB Addis Abeba Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 AsylG. Als Bezugsperson wurde der in Österreich asylberechtigte Vater des BF, XXXX , genannt.

Im Zeitpunkt der Antragstellung lag eine Übertragung der Elternrechte von der leiblichen Mutter des BF an den Vater des BF vor. Eine Vertretungsvollmacht des Vaters als gesetzlicher Vertreter des BF an XXXX lag im Antragszeitpunkt nicht vor. Am 20.11.2017 wurde eine mit 17.11.2017 datierte, als „Erlaubnis“ bezeichnete Vollmacht des Vaters und gesetzlichen Vertreters des BF an XXXX vorgelegt. Mit diesem Schriftstück wurde ein im Zeitpunkt der Einbringung der Einreiseanträge gemäß § 35 AsylG vorgelegen habendes Bevollmächtigungsverhältnis nicht nachgewiesen. In dieser sog „Erlaubnis“ scheinen zwar sechs Geschwister des BF namentlich auf. Der verfahrensgegenständliche BF ist in dieser „Erlaubnis“ jedoch weder dem Namen noch dem Geburtsdatum nach angeführt.

Im Übrigen werden der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Addis Abeba und wurden auch vom BF nicht bestritten. Aus dem Akteninhalt ergibt sich auch insbesondere die Feststellung, dass im Zeitpunkt der Antragstellung keine Vertretungsvollmacht des Vaters als gesetzlicher Vertreter der BF an XXXX vorgelegen ist. Eine derartige Bevollmächtigung im Zeitpunkt der Antragstellung wurde im gesamten Verfahren auch nicht behauptet. Den Ausführungen der BF ist vielmehr zu entnehmen, dass diesen nicht bewusst gewesen sei, dass eine solche Vollmacht zur Antragstellung erforderlich sei. Die Feststellung der Übertragung der Elternrechte von der leiblichen Mutter der BF an den Vater der BF gründet sich auf eine im Zuge der Antragstellung vorgelegte „Declaration of Responsibiliy and Adoption“ vom 12.08.2017. Dass nachträglich eine Vollmacht des Vaters des BF an XXXX vom 17.11.2017 (ein als „Erlaubnis“ bezeichnetes Schriftstück) vorgelegt wurde, in welchem der BF weder namentlich noch seinem Geburtsdatum nach aufscheint, ergibt sich aus dem vorgelegten o.e. Schriftstück.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:

§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

§ 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Wie festgestellt, brachte XXXX am 31.08.2017 den gegenständlichen Einreiseantrag für den minderjährigen BF - ohne Nachweis einer schriftlichen Vollmacht durch den gesetzlichen Vertreter hiezu - ein. In einer erst mehr als zweieinhalb Monate später, nämlich am 20.11.2017, vorgelegten, mit 17.11.2017 datierten „Erlaubnis“ des Vaters des BF an XXXX , ist der BF nicht einmal angeführt.

Zunächst ist im gegebenen Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass bereits dem Schreiben der Botschaft an das BFA vom 05.09.2017, mit welchem die Einreiseanträge übermittelt wurden, kein Hinweis in die Richtung zu entnehmen ist, dass die zwecks Einbringung der Anträge persönlich bei der Botschaft vorsprechende XXXX erwähnt hätte, dass sie von der Bezugsperson hiermit betraut worden wäre.

Grundsätzlich stellt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht gemäß § 10 Abs. 2 AVG ein im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG behebbares Formgebrechen dar (vgl. z.B. VwGH vom 13.10.2011, Zl. 2010/22/0093). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass das Fehlen einer Vollmacht kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellt, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst, behebbar ist (vgl. VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2011/10/0014; vom 09.09.2009, Zl. 2004/10/0116; vom 08.07.2004, Zl. 2004/07/0101, vom 26.03.2003, Zl. 2003/17/0096 und vom 26.06.2002, Zl. 2001/04/0209).

Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, wurde gegenständlich (auch nicht nachträglich) eine im Antragszeitpunkt fehlende Vollmacht nachgewiesen.

Der Vorhalt der Botschaft in ihrer Aufforderung zur Stellungnahme war unmissverständlich darauf gerichtet, dass gegenständlich das Problem einer fehlenden Vertretungsvollmacht von XXXX vorliege und wurde dies von der rechtlichen Vertretung der XXXX unzweifelhaft auch so verstanden. Dessen ungeachtet wurde kein Nachweis einer bereits im Antragszeitpunkt vorliegenden Vollmacht erbracht. Der BF räumt in der Stellungnahme vom 20.11.2017 sinngemäß selbst ein, dass das Erfordernis einer Vollmacht zur Antragstellung nicht bewusst gewesen und demnach eine solche damals auch nicht begründet worden sei.

Es ist davon auszugehen, dass das Österreichische Rote Kreuz diesbezüglich mit der in Österreich lebenden Bezugsperson in Kontakt getreten ist. Offenbar dürfte jedoch auch die Bezugsperson dem Österreichischen Roten Kreuz nicht die Auskunft erteilt haben, dass diese seinerzeit die XXXX (allenfalls mündlich) mit der Einbringung von Einreiseanträgen für ihre Kinder beauftragt hätte. Dementsprechend wird auch in der Stellungnahme lediglich vage und ohne weiteren Kommentar bemerkt, dass XXXX im Einverständnis mit der Bezugsperson vorgegangen sein soll. Davon, dass die - sich nach Antragstellung von der Bezugsperson getrennt habende und nun freiwillig in ihrem Herkunftsstaat (intendiert ohne die Kinder der Bezugsperson) verbleibende - XXXX seinerzeit von der Bezugsperson mit der Einbringung von Einreiseanträgen für deren Kinder betraut worden wäre, ist jedenfalls nicht die Rede. Auf eine angeblich nachträglich erteilte – ohnehin nicht auf den maßgeblichen Antragszeitpunkt bezogene – Bevollmächtigung der XXXX zur Antragseinbringung durch den Vater des BF als gesetzlicher Vertreter, wie in der Stellungnahme vom 20.11.2017 vorgebracht, ist schon im Hinblick darauf nicht einzugehen, dass der BF in dieser „Erlaubnis“ gar nicht aufscheint.

Nach dem Gesagten sind jegliche Erwägungen zu dieser nachträglich vorgelegten, im Übrigen nicht auf den Zeitpunkt der Antragseinbringung, sondern in die Zukunft gerichteten „Erlaubnis“, fallgegenständlich hinfällig.

Da sohin im Antragszeitpunkt eine Bevollmächtigung des gesetzlichen Vertreters des BF an XXXX zur Einbringung eines Einreiseantrags für den BF nicht vorlag, hätte die ÖB Addis Abeba den Einreiseantrag mangels Berechtigung von XXXX zu dessen Einbringung nicht in Behandlung zu nehmen, sondern zurückzuweisen gehabt.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Fallgegenständlich erfolgte die Abweisung der Beschwerden wegen der Nichterfüllung des formalen Erfordernisses der Bevollmächtigung im Zeitpunkt der Antragstellung. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Einbringung Einreisetitel Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W185.2204790.1.00

Im RIS seit

14.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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