TE Vfgh Erkenntnis 2020/9/21 E542/2020 ua

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Veröffentlicht am 21.09.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §34, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter betreffend eine aus Nigeria stammende Mutter und ihr minderjähriges Kind; mangelnde Feststellungen zur Lage von Minderjährigen im Herkunftsstaat; mangelhafte Ermittlungen zur allfälligen Unterstützung in Nigeria durch den ebenfalls von dort stammenden Lebensgefährten; keine Auseinandersetzung mit der erneuten Schwangerschaft der Mutter

Spruch

I. 1. Die Beschwerdeführerinnen sind durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen werden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführerinnen zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.851,20 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Beide sind Staatsangehörige Nigerias, gehören der Volksgruppe der Igbo an und bekennen sich zum christlichen Glauben. Sie leben mit dem Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweitbeschwerdeführerin, einem nigerianischen Staatsangehörigen, zusammen. Dessen Antrag auf internationalen Schutz wies das Bundesverwaltungsgericht ab.

2. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 27. April 2016 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wegen der festgestellten Zuständigkeit Italiens nach §5 Abs1 AsylG 2005 zurückwies. Am 12. Dezember 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet ab. Die Erstbeschwerdeführerin verblieb dennoch im Bundesgebiet und brachte am 4. Oktober 2018 die Zweitbeschwerdeführerin zur Welt.

Am 12. November 2018 stellte die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für die Zweitbeschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §34 AsylG 2005 sowie am 25. Jänner 2019 im eigenen Namen einen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Dabei brachte sie als Fluchtgrund vor, Opfer von Zwangsprostitution zu sein. Zudem drohe der Zweitbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Nigeria eine Genitalverstümmelung.

Mit Bescheiden vom 7. Juni 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria als unbegründet ab, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebungen nach Nigeria zulässig sind, und setzte jeweils eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise.

3. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 31. Dezember 2019 als unbegründet ab. Das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin sei unglaubwürdig und der Zweitbeschwerdeführerin drohe in Nigeria keine Genitalverstümmelung.

Die Beschwerdeführerinnen würden in Nigeria auch in keine ausweglose Situation geraten. Die Beschwerdeführerinnen sowie der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin, der der Vater der Zweitbeschwerdeführerin sei, seien gesund. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte seien zudem volljährig und erwerbsfähig. Sie wiesen eine mehrjährige Schul- bzw Berufsausbildung auf und die Erstbeschwerdeführerin sei auch bisher im Stande gewesen, ihren Lebensunterhalt in Nigeria zu bestreiten. Daher sei ihr dies auch zukünftig durch die Aufnahme einer Hilfs- oder Gelegenheitsarbeit möglich. Sie kehrten zudem als Familie zurück und könnten sohin gemeinsam für ihren Lebensunterhalt sorgen, wobei sie in Nigeria auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen würden. Es seien auch keine Umstände bekannt geworden, dass für die Beschwerdeführerinnen ein reales Risiko einer gegen Art2 und 3 EMRK verstoßenden Behandlung bestehe.

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber Abstand genommen.

II. Erwägungen

A. Soweit sich die – zulässige – Beschwerde gegen die Abweisung der Beschwerden durch das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und der Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise richtet, ist sie auch begründet:

1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2. Ein derartiger, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten unterlaufen:

2.1. Die im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Länderberichte zur Lage in Nigeria enthalten knappe Ausführungen zur Sicherheitslage, zum Justizwesen, zur Menschenrechtssituation, zu ethnischen und religiösen Minderheiten und zur medizinischen Versorgung. Nicht enthalten sind jedoch insbesondere kinderspezifische Ausführungen und Ausführungen zur Situation (alleinstehender) Frauen.

Bei der Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen sind, unabhängig davon, ob diese unbegleitet sind oder gemeinsam mit ihren Eltern oder anderen Angehörigen leben, zur Beurteilung der Sicherheitslage einschlägige Herkunftsländerinformationen, in die auch die Erfahrungen in Bezug auf Kinder Eingang finden, bei entsprechend schlechter, volatiler allgemeiner Sicherheitslage jedenfalls erforderlich (vgl UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz: Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Art1 [A] 2 und 1 [F] des Abkommens von 1951 bzw des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 22.12.2009, Rz 74). Dementsprechend hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt hervorgehoben, welche Bedeutung die Länderfeststellungen im Hinblick auf Minderjährige haben (vgl zB VfGH 26.2.2019, E3837/2018 ua; 9.6.2020, E1954/2019 ua, mwN).

Das Bundesverwaltungsgericht geht im angefochtenen Erkenntnis auf die Minderjährigkeit der Zweitbeschwerdeführerin nicht ein. Weder trifft es Feststellungen zur allgemeinen Versorgungs- und Gefährdungslage für Minderjährige in Nigeria noch erfolgt eine Auseinandersetzung mit der Tatsache der Minderjährigkeit der Zweitbeschwerdeführerin in der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Beurteilung, abgesehen von jener mit der vorgebrachten befürchteten Genitalverstümmelung. Damit unterbleibt aber auch eine Klärung der Frage, ob die Zweitbeschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Nigeria im Hinblick auf die dortige Sicherheits- und Versorgungslage in ihren gemäß Art2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechten bedroht ist (vgl zB VfGH 26.2.2019, E3837/2018 ua; 9.6.2020, E1954/2019 ua, mwN). Eine – kinderspezifische – Auseinandersetzung mit der Frage, welche Rückkehrsituation die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin in Nigeria tatsächlich vorfinden würde, kann dabei selbst dann nicht unterbleiben, wenn sie im Herkunftsstaat auf den Schutz und die Fürsorge ihrer Eltern vertrauen kann (vgl zB VfGH 13.3.2019, E1480/2018 ua mwN).

Bereits aus diesem Grund hat das Bundesverwaltungsgericht in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und damit sein Erkenntnis – soweit es sich auf die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die Zweitbeschwerdeführerin und daran anknüpfend auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, auf die Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Nigeria unter Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise – mit Willkür belastet. Es ist insoweit aufzuheben. Dieser Mangel schlägt gemäß §34 Abs4 AsylG 2005 auf die Entscheidung betreffend die Erstbeschwerdeführerin durch (VfGH 9.6.2020, E1954/2019 ua mwN) und belastet auch diese mit objektiver Willkür (VfSlg 19.401/2011 mwN). Daher ist das Erkenntnis auch betreffend die Erstbeschwerdeführerin – im selben Umfang wie hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin – aufzuheben.

2.2. Wenn das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus in seiner Entscheidung von einer gemeinsamen Rückkehr mit dem ebenfalls aus Nigeria stammenden Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweitbeschwerdeführerin ausgeht, so mangelt es dieser Annahme (vor dem Hintergrund der Länderberichte zur schwierigen Situation alleinstehender Frauen in Nigeria, vgl das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 12. April 2019 mit letzter Aktualisierung am 18. Dezember 2019, S 40 ff. und VfGH 10.3.2020, E2904/2019 ua mwN) an einer hinreichend ermittelten Grundlage. Die Erstbeschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Nigeria eine Trennung von ihrem Lebensgefährten befürchtet, ohne dass das Bundesverwaltungsgericht entsprechende Nachfragen gestellt oder in seiner Entscheidung ausgeführt hätte, weshalb es diesen Ausführungen keine Bedeutung beimisst. Zudem ist aus dem angefochtenen Erkenntnis nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweitbeschwerdeführerin die Beschwerdeführerinnen unterstützen kann. Sofern es sich auf die entsprechende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Abweisung dessen Antrages auf internationalen Schutz beziehen sollte, stimmen die Feststellungen teilweise nicht überein. Weder geht aus dieser Entscheidung hervor, dass der Lebensgefährte eine Berufsausbildung vorweisen kann, noch dass er familiäre Anknüpfungspunkte in Nigeria hat.

Schließlich setzt sich das Bundesverwaltungsgericht trotz entsprechender Feststellung nicht mit der Schwangerschaft und einer damit möglicherweise einhergehenden besonderen Vulnerabilität der Erstbeschwerdeführerin auseinander.

Auch aus den genannten Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht in entscheidenden Punkten jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und damit sein Erkenntnis im angeführten Umfang mit Willkür belastet.

B. Im Übrigen, soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Anträge auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten richtet, wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:

1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

2. Die Beschwerde rügt die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

III. Ergebnis

1. Die Beschwerdeführerinnen sind somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit ihre Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen werden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben.

2. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den entsprechend dem Kostenverzeichnis zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 475,20 sowie ein Streitgenossenzuschlag in Höhe von € 216,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E542.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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