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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Steuerbefreiungen für die Personenbeförderung mit Luftfahrzeugen im UStG 1994 und MineralölsteuerG sowie auf Aufhebung der Luftfahrtbegünstigungsverordnung ("Klimaklage"); kein Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller selbst bei Überwälzung der den Unternehmer treffenden Abgabenlast (zur Entrichtung der Umsatzsteuer für grenzüberschreitende Beförderungsleistungen mit der Bahn) auf die VerbraucherSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Antrag römisch eins. Antrag
Gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG sowie – der Sache nach – auf Art139 Abs1 Z3 B-VG begehren die Antragsteller,
"a) die folgenden gesetzliche[n] Bestimmungen zur Gänze bzw die Wortfolgen in folgenden Gesetzesbestimmungen jeweils wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleistete[r] Rechte infolge Verfassungswidrigkeit aufzuheben […]:
? in §6 Abs1 Z3 litd UStG 1994 die Aufhebung des Wortlautes 'und Luftfahrzeugen'
? in §10 Abs3 Z9 UStG 1994 die Aufhebung des Wortlautes 'soweit nicht §6 Abs1 Z3 anzuwenden ist'
? §4 Abs1 Z1 MineralölsteuerG 1995 zur Gänze,
? [in] §4 Abs2 Z5 MineralölsteuerG 1995 die Aufhebung des Wortlautes 'die steuerfreie Verwendung [von Luftfahrtbetriebsstoffen] nach Abs1 Z1',
? §5 Abs2 Z3 lita [gemeint: §5 Abs3a MineralölsteuerG 1995] zur Gänze,
? §12 Abs1 Z1 MineralölsteuerG 1995, zur Gänze
? [in] §12 Abs2 MineralölsteuerG 1995 die Aufhebung des Wortlautes 'oder eines Unternehmens im Sinne des §4 Abs1 Z1',
? [in] §12 Abs4 MineralölsteuerG 1995 die Aufhebung des Wortlautes 'in den Fällen des §4 Abs1 Z1 bei dem Zollamt' und 'bzw die Beschreibung der gewerbsmäßigen Luftfahrt-Dienstleistung im Sinne des §4 Abs1 Z1',
? §15 Abs3 MineralölsteuerG 1995, zur Gänze
? §52 Abs2 Z4 litd MineralölsteuerG 1995, zur Gänze
? §54 Abs3 MineralölsteuerG 1995, zur Gänze
? [in] §64c Abs1 und 2 MineralölsteuerG die Aufhebung des Wortlautes 'Abs1 Z1 und',
? [in] §64i Abs1 und 2 MineralölsteuerG 1995 die Aufhebung des Wortlautes '§4 Abs1 Z1',
? §64r MineralölsteuerG 1995 zur Gänze
b) die Aufhebung folgender Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit in Folge Wegfall der verfassungswidrigen Gesetzesgrundlage:
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur näheren Regelung der steuerbegünstigten Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen ('Luftfahrtbegünstigungsverordnung' idF BGBl II Nr 185/2017) zur GänzeVerordnung des Bundesministers für Finanzen zur näheren Regelung der steuerbegünstigten Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen ('Luftfahrtbegünstigungsverordnung' in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 185 aus 2017,) zur Gänze
c) den Zuspruch der Kosten iSd §27 VfGG zuzüglich USt."
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
1. §1 des Bundesgesetzes über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994), BGBl 663/1994, idF BGBl I 34/2010 lautet:1. §1 des Bundesgesetzes über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994), Bundesgesetzblatt 663 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 34 aus 2010, lautet:
"Steuerbare Umsätze
§1. (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;
[…]
(2) Inland ist das Bundesgebiet. Ausland ist das Gebiet, das hienach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer österreichischer Staatsbürger ist, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung ausstellt oder die Zahlung empfängt.
[…]"
2. §3a UStG 1994 idF BGBl I 118/2015 lautet:2. §3a UStG 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2015, lautet:
"Sonstige Leistung
§3a. (1) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen.
[…]
(10) Eine Personenbeförderungsleistung wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine Beförderungsleistung sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland, so fällt der inländische Teil der Leistung unter dieses Bundesgesetz. Als inländischer Teil der Leistung gilt auch die Beförderung auf den von inländischen Eisenbahnverwaltungen betriebenen, auf ausländischem Gebiet gelegenen Anschlussstrecken, sowie die Beförderung auf ausländischen Durchgangsstrecken, soweit eine durchgehende Abfertigung nach Inlandstarifen erfolgt. Gleiches gilt für eine Güterbeförderungsleistung, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer im Sinne des Abs5 Z3 ist.
[…]"
3. §6 UStG 1994 idF BGBl I 103/2019 lautet:3. §6 UStG 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 103 aus 2019, lautet:
"Steuerbefreiungen
§6. (1) Von den unter §1 Abs1 Z1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
1. […]
2. die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§9);
3. […]
d) die Beförderungen von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr, ausgenommen die Personenbeförderung auf dem Bodensee.
[…]"
4. §10 UStG 1994 idF BGBl I 103/2019 lautet:4. §10 UStG 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 103 aus 2019, lautet:
"Steuersätze
§10. (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20% der Bemessungsgrundlage (§§4 und 5).
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 10% für
[…]
6. die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art, soweit nicht §6 Abs1 Z3 oder §10 Abs3 Z9 anzuwenden ist. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Einräumung oder Übertragung des Rechtes auf Inanspruchnahme von Leistungen, die in einer Personenbeförderung bestehen;
[…]
(3) Ist der Steuersatz nach Abs2 nicht anzuwenden, ermäßigt sich die Steuer auf 13% für
[…]
9. die Beförderung von Personen mit Luftverkehrsfahrzeugen, soweit nicht §6 Abs1 Z3 anzuwenden ist. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Einräumung oder Übertragung des Rechtes auf Inanspruchnahme von Leistungen, die in einer Personenbeförderung bestehen;
[…]"
5. §4 des Bundesgesetzes, mit dem die Mineralölsteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Mineralölsteuergesetz 1995), BGBl 630/1994, idF BGBl I 103/2019 lautet:5. §4 des Bundesgesetzes, mit dem die Mineralölsteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Mineralölsteuergesetz 1995), Bundesgesetzblatt 630 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 103 aus 2019, lautet:
"Steuerbefreiungen
§4. (1) Von der Mineralölsteuer sind befreit:
1. Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen aus Steuerlagern oder Zolllagern abgegeben wird und unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen dient; als Luftfahrt-Dienstleistungen gelten die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen und sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels eines Luftfahrzeuges unmittelbar an den Kunden des Luftfahrtunternehmens erbracht werden;
[…]
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung
[…]
5. die steuerfreie Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen nach Abs1 Z1 sowie die Vergütung der Mineralölsteuer nach §5 Abs3a zu regeln und die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen.
[…]"
6. §5 Mineralölsteuergesetz 1995 idF BGBl I 103/2019 lautet:6. §5 Mineralölsteuergesetz 1995 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 103 aus 2019, lautet:
"Steuererstattung oder Steuervergütung im Steuergebiet
§5. (1) […]
(2) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist
1. in den Fällen des Abs1 Z1 und Z4 der Inhaber des Steuerlagers,
2. im übrigen derjenige, für dessen Rechnung die Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe verwendet wurden.
(3) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach §4 Abs1 Z2 bis 8 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie, außer in den Fällen des §4 Abs1 Z5 und 7, auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten.
(3a) Wurde für Mineralöle, die nach §4 Abs1 Z1 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Verwenders zu vergüten.
[…]"
7. §12 Mineralölsteuergesetz 1995 idF BGBl I 117/2016 lautet:7. §12 Mineralölsteuergesetz 1995 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 117 aus 2016, lautet:
"4. Verfahren der Steuerbefreiung
Freischein, Ausstellung
§12. (1) Wer Mineralöl
1. der im §4 Abs1 Z1 bezeichneten Art oder
2. der im §4 Abs1 Z9 bezeichneten Art zu einem im §4 Abs1 Z9 angeführten Zweck außerhalb eines Steuerlagers
steuerfrei verwenden will, bedarf einer Bewilligung (Freischein).
(2) Freischeine sind auf Antrag des Inhabers des Betriebes, in dem das Mineralöl verwendet werden soll (Verwendungsbetrieb) oder eines Unternehmens im Sinne des §4 Abs1 Z1 auszustellen, wenn kein Ausschließungsgrund (Abs3) vorliegt.
(3) Freischeine dürfen nicht ausgestellt werden, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Mineralöls durch Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes nicht gesichert werden kann oder nur durch umfangreiche oder zeitraubende Maßnahmen gesichert werden könnte.
(4) Der Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist in den Fällen des §4 Abs1 Z9 bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Verwendungsbetrieb befindet, in den Fällen des §4 Abs1 Z1 bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Geschäfts- oder Wohnsitz des Verwenders befindet, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien. Im Einzelfall (Einzelfreischein) ist das Zollamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Betankung erfolgen soll. Der Antrag muss alle Angaben über die für die Ausstellung des Freischeins erforderlichen Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine Beschreibung des Verwendungsbetriebes und eine Beschreibung der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Mineralöl im Betrieb bzw die Beschreibung der gewerbsmäßigen Luftfahrt-Dienstleistung im Sinne des §4 Abs1 Z1. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Falle der Ausstellung eines Einzelfreischeins kann das Zollamt auf die Aufnahme eines Befundprotokolls verzichten."
8. §15 Mineralölsteuergesetz 1995 idF BGBl I 117/2016 lautet:8. §15 Mineralölsteuergesetz 1995 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 117 aus 2016, lautet:
"Freischein, Verpflichtungen
§15. (1) Der Lieferant darf Mineralöl nur dann unversteuert abgeben, wenn im Zeitpunkt der Abgabe ein gültiger Freischein des Empfängers vorliegt.
(2) Der Lieferant hat in seinen Aufzeichnungen die Art und die Menge des Mineralöls, den Tag der Abgabe, den Namen (Firma) und die Anschrift des Inhabers des Freischeins und die genaue Bezeichnung des Freischeins aufzunehmen.
(3) In den Fällen des §4 Abs1 Z1 ist das Mineralöl unmittelbar als Luftfahrtbetriebsstoff in Luftfahrzeuge abzugeben und zu verwenden.
(4) In den Fällen des §4 Abs1 Z9 hat der Inhaber des Freischeins das Mineralöl unverzüglich in seinen Betrieb aufzunehmen. Es darf nur zu dem im Freischein genannten Zweck verwendet werden.
(5) Wird auf Grund eines Freischeins bezogenes Mineralöl zu einem im Freischein nicht angegebenen Zweck verwendet, liegt eine bestimmungswidrige Verwendung vor. Dies gilt nicht für Mineralöl, das in einem Verwendungsbetrieb bei Untersuchungen verbraucht wird, die mit einem begünstigten Verwendungszweck zusammenhängen."
9. §52 Mineralölsteuergesetz 1995 idF BGBl I 117/2016 lautet:9. §52 Mineralölsteuergesetz 1995 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 117 aus 2016, lautet:
"13. Aufzeichnungspflichten
§52. (1) Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
[…]
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:
[…]
4. für das aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Wegbringung; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers zu entnehmen sein und,
a) wenn das Mineralöl im Steuergebiet in ein Steuerlager oder einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, die Bezeichnung und die Anschrift dieses Betriebes oder,
b) wenn das Mineralöl in einen anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung verbracht werden soll, der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers im Mitgliedstaat, oder
c) wenn das Mineralöl aus dem Steuergebiet ausgeführt wurde, der Tag des Ausgangs aus dem Zollgebiet, oder
d) wenn das Mineralöl in den Fällen des §4 Abs1 Z1 aus dem Betrieb weggebracht wurde, die Art und die Menge pro Betankung, die Registrierung des Luftfahrzeuges und die Nummer des Betankungsscheines;
[…]"
10. §54 Mineralölsteuergesetz 1995 idF BGBl I 117/2016 lautet:10. §54 Mineralölsteuergesetz 1995 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 117 aus 2016, lautet:
"§54. […]
(3) Der Inhaber eines Luftfahrtunternehmens nach §4 Abs1 Z1 hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Art und Menge des unversteuert bezogenen Mineralöls und die gewerbsmäßig erbrachten Luftfahrt-Dienstleistungen hervorgehen."
11. §64c Mineralölsteuergesetz 1995 idF BGBl 427/1996 lautet:11. §64c Mineralölsteuergesetz 1995 in der Fassung Bundesgesetzblatt 427 aus 1996, lautet:
"§64c. (1) §2 Abs1 Z2, 6 und 8, Abs4 Z2, Abs5, 6 und 8 bis 10, §3 Abs1 Z4 und Z9, §4 Abs1 Z1, Z2 und Z9 sowie Abs2 Z3, §5 Abs1 Z2, Abs3 und 4, §7, §9 Abs1 letzter Satz, Abs6, 7, 10 und 11, §10, §11 Abs1, 2 und 4 letzter Satz, §13 Abs1 Z1 und Z3 bis 5, §15 Abs1, §17 Abs1 erster Satz, §21 Abs1 Z2 litb, Z4 bis 6 und Abs8, §22 Z3, 5 und 6, §23, §24, §26 Abs3 Z1, §27 Abs3, §28 Abs2 Z4, §29 Abs3, §30 Abs2 bis 4 erster Satz, §31 Abs1 vorletzter und letzter Satz, §32 Abs2, §33 Abs3, §34 Abs2 bis 4, §35 Abs2, §36, §37 Abs3, §38 Abs3, 4 und 5 erster Satz, §40 Abs1 letzter Satz und Abs2, §43 Abs2, §44 Abs3 erster Satz und Abs6 erster Satz, §45 einschließlich der Überschrift, §47 Abs3, §48 Abs1 Z1, §49 Abs2 und 3 erster Halbsatz, §50, §51 Abs4 letzter Satz, §52 Abs2 Z2 litb und Abs3, §53 Abs2 letzter Satz, §56 Abs1 und §60 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 427/1996 treten am 1. September 1996 in Kraft. §4 Abs1 Z10, §34 Abs5 bis 7, §35 Abs1 letzter Satz, §42 Abs1 letzter Satz, §43 Abs3 und §51 Abs5 treten mit Ablauf des 31. August 1996 außer Kraft. "§64c. (1) §2 Abs1 Z2, 6 und 8, Abs4 Z2, Abs5, 6 und 8 bis 10, §3 Abs1 Z4 und Z9, §4 Abs1 Z1, Z2 und Z9 sowie Abs2 Z3, §5 Abs1 Z2, Abs3 und 4, §7, §9 Abs1 letzter Satz, Abs6, 7, 10 und 11, §10, §11 Abs1, 2 und 4 letzter Satz, §13 Abs1 Z1 und Z3 bis 5, §15 Abs1, §17 Abs1 erster Satz, §21 Abs1 Z2 litb, Z4 bis 6 und Abs8, §22 Z3, 5 und 6, §23, §24, §26 Abs3 Z1, §27 Abs3, §28 Abs2 Z4, §29 Abs3, §30 Abs2 bis 4 erster Satz, §31 Abs1 vorletzter und letzter Satz, §32 Abs2, §33 Abs3, §34 Abs2 bis 4, §35 Abs2, §36, §37 Abs3, §38 Abs3, 4 und 5 erster Satz, §40 Abs1 letzter Satz und Abs2, §43 Abs2, §44 Abs3 erster Satz und Abs6 erster Satz, §45 einschließlich der Überschrift, §47 Abs3, §48 Abs1 Z1, §49 Abs2 und 3 erster Halbsatz, §50, §51 Abs4 letzter Satz, §52 Abs2 Z2 litb und Abs3, §53 Abs2 letzter Satz, §56 Abs1 und §60 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 427 aus 1996, treten am 1. September 1996 in Kraft. §4 Abs1 Z10, §34 Abs5 bis 7, §35 Abs1 letzter Satz, §42 Abs1 letzter Satz, §43 Abs3 und §51 Abs5 treten mit Ablauf des 31. August 1996 außer Kraft.
(2) §4 Abs1 Z1 und Z9 sowie §7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 427/1996 sind auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. August 1996 entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen ist oder deren begünstigte Verwendung nach diesem Zeitpunkt stattfindet."(2) §4 Abs1 Z1 und Z9 sowie §7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 427 aus 1996, sind auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. August 1996 entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen ist oder deren begünstigte Verwendung nach diesem Zeitpunkt stattfindet."
12. §64i Mineralölsteuergesetz 1995 idF BGBl I 24/2007 lautet:12. §64i Mineralölsteuergesetz 1995 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2007, lautet:
"§64i. (1) §3 Abs1 Z1 bis 4, Z6 und 7, Abs2, §4 Abs1 Z1, §7 Abs1, §7a Abs3, §8 Abs1, §24 Abs1 und §26 Abs3 Z1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl I Nr 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. "§64i. (1) §3 Abs1 Z1 bis 4, Z6 und 7, Abs2, §4 Abs1 Z1, §7 Abs1, §7a Abs3, §8 Abs1, §24 Abs1 und §26 Abs3 Z1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.
(2) §3 Abs1 Z1 bis 4, Z6 und 7, Abs2, §4 Abs1 Z1, §7 Abs1, §7a Abs3 und §8 Abs1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 180/2004 sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2007 entstanden ist."(2) §3 Abs1 Z1 bis 4, Z6 und 7, Abs2, §4 Abs1 Z1, §7 Abs1, §7a Abs3 und §8 Abs1 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 180 aus 2004, sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2007 entstanden ist."
13. §64r Mineralölsteuergesetz 1995 idF BGBl I 117/2016 lautet:13. §64r Mineralölsteuergesetz 1995 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 117 aus 2016, lautet:
"§64r. §4 Abs1 Z1, Abs2 Z4 und Z5 und Abs3, §5 Abs3, Abs3a, Abs5 Z1a, Z1b und Z3, §12 Abs1, 2 und 4, §15 Abs3 und 4, §52 Abs2 Z4 litc und d und §54 Abs3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 117/2016, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft und sind auf jene Mineralöle anzuwenden, die nach dem 30. September 2017 als Luftfahrtbetriebsstoffe nach §4 Abs1 Z1 abgegeben werden.""§64r. §4 Abs1 Z1, Abs2 Z4 und Z5 und Abs3, §5 Abs3, Abs3a, Abs5 Z1a, Z1b und Z3, §12 Abs1, 2 und 4, §15 Abs3 und 4, §52 Abs2 Z4 litc und d und §54 Abs3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 117 aus 2016,, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft und sind auf jene Mineralöle anzuwenden, die nach dem 30. September 2017 als Luftfahrtbetriebsstoffe nach §4 Abs1 Z1 abgegeben werden."
14. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur näheren Regelung der steuerbegünstigten Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen (Luftfahrtbegünstigungsverordnung), BGBl II 185/2017 lautet:14. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur näheren Regelung der steuerbegünstigten Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen (Luftfahrtbegünstigungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 185 aus 2017, lautet:
"Aufgrund des §4 Abs2 Z5 des Mineralölsteuergesetzes 1995 (MinStG), BGBl Nr 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 117/2016 wird verordnet: "Aufgrund des §4 Abs2 Z5 des Mineralölsteuergesetzes 1995 (MinStG), Bundesgesetzblatt Nr 630 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 117 aus 2016, wird verordnet:
Definitionen
§1. In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. 'Fluglinienverkehr' die dem öffentlichen Verkehr dienende, regelmäßige flugplanmäßige Beförderung nach §4 Abs1 Z1 des Mineralölsteuergesetzes 1995 (MinStG) auf bestimmten Strecken;
2. 'Bedarfsflugverkehr' jede andere gewerbsmäßige Luftfahrt-Dienstleistung nach §4 Abs1 Z1 MinStG;
3. 'Flugplan' das an die Öffentlichkeit gerichtete Angebot eines Luftfahrtunternehmens, während einer bestimmten, mehrere Monate umfassenden Periode zu bestimmten, im Voraus feststehenden Abflugzeiten Personen oder Sachen gewerbsmäßig zu befördern oder ein gleichwertiges Angebot;
4. 'Luftfahrtunternehmen' Luftverkehrsunternehmen im Sinne des Luftfahrtgesetzes sowie sonstige Unternehmen, die über eine Berechtigung zur entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen verfügen;
5. 'Freischein Luftfahrt' (§2 Abs2) die Bewilligung zur steuerfreien Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen nach §12 Abs1 Z1 MinStG für nach §4 Abs1 Z1 MinStG begünstigte Luftfahrtunternehmen. Je nach Bewilligungsumfang ist dieser nach §2 Abs2 dieser Verordnung als globaler, eingeschränkter oder Einzelfreischein auszustellen. Im Falle von §2 Abs2 Z1 (globaler Freischein) und Z3 (Einzelfreischein) ist der Freischein als solcher auch Betankungsschein. Im Falle von §2 Abs2 Z2 (eingeschränkter Freischein) ist für nach §4 Abs1 Z1 MinStG begünstigte Luftfahrzeuge jeweils ein gesonderter Betankungsschein auszustellen (§2 Abs3);
6. 'Betankungsschein' (§2 Abs3) die Bewilligung zur steuerfreien Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen nach §12 Abs1 Z1 MinStG für nach §4 Abs1 Z1 MinStG begünstigte Luftfahrzeuge.
Bewilligungsarten
§2. (1) Die unversteuerte Abgabe von Luftfahrtbetriebsstoffen setzt einen Freischein Luftfahrt für das nach §4 Abs1 Z1 MinStG begünstigte Luftfahrtunternehmen samt gültigem Betankungsschein für das Luftfahrzeug voraus, in das die Luftfahrtbetriebsstoffe nach §15 Abs3 MinStG abgegeben werden und von dem sie verwendet werden.
(2)
1. Globaler Freischein: Mit einem globalen Freischein wird einem Luftfahrtunternehmen mit Fluglinienverkehr die steuerfreie Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen bewilligt. Dieser Freischein umfasst alle Luftfahrzeuge, die im Fluglinienverkehr vom Freischeininhaber eingesetzt werden. Der Einsatz im Fluglinienverkehr muss grundsätzlich auf sämtliche von ihm eingesetzten Luftfahrzeuge zutreffen.
2. Eingeschränkter Freischein: Mit einem eingeschränkten Freischein wird einem Luftfahrtunternehmen die steuerfreie Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen im Bedarfsflugverkehr bewilligt. Die Bewilligung umfasst nur jene Luftfahrzeuge, deren ausschließliche Nutzung in der gewerbsmäßigen Luftfahrt nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann. Das Zollamt kann in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen Ausnahmen von der ausschließlichen gewerbsmäßigen Nutzung gewähren, wenn durch die Ausnahme Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden, insbesondere die bestimmungsgemäße Verwendung der Luftfahrtbetriebsstoffe sichergestellt werden kann.
3. Einzelfreischein: Mit einem Einzelfreischein wird einem Luftfahrtunternehmen die steuerfreie Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen für ein einzelnes Luftfahrzeug im Bedarfsflugverkehr einmalig bewilligt.
(3) Mit einem Betankungsschein wird dem Inhaber eines Freischeines Luftfahrt nach Abs2 der unversteuerte Bezug von Luftfahrtbetriebsstoffen für das betreffende Luftfahrzeug sowie deren steuerfreie Verwendung bewilligt. Gilt ein Freischein Luftfahrt nach Abs2 Z1 (globaler Freischein) und Z3 (Einzelfreischein) als solcher auch als Betankungsschein, ist dies auf dem Freischein ersichtlich zu machen. Im Falle von Abs2 Z2 (eingeschränkter Freischein) ist auf Grundlage des Freischeins Luftfahrt für jedes einzelne Luftfahrzeug der unversteuerte Bezug und die steuerfreie Verwendung durch einen gesonderten Betankungsschein zu bewilligen. Solche gesondert ausgestellten Betankungsscheine sind zu befristen (Höchstdauer drei Jahre). Auf Antrag des Freischeininhabers ist eine Verlängerung um jeweils bis zu drei Jahre möglich. §14 MinStG ist auf derartige Verlängerungen sinngemäß anzuwenden.
(4) Im Freischein Luftfahrt sind insbesondere anzugeben:
1. die Art des Freischeins (Abs2 Z1, Z2 oder Z3);
2. der Name (die Firma) und die Anschrift des zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung berechtigten Luftfahrtunternehmens;
3. gegebenenfalls der Zweck, zu dem die Luftfahrtbetriebsstoffe steuerfrei verwendet werden dürfen;
4. gegebenenfalls der Zeitraum, innerhalb dessen Luftfahrtbetriebsstoffe unversteuert bezogen und steuerfrei verwendet werden dürfen;
5. für Einzelfreischeine nach Abs2 Z3 Angaben zum Luftfahrzeug (Registrierung des Luftfahrzeuges, Herstellerbezeichnung, Seriennummer) sowie eine Beschreibung der begünstigten Luftfahrt-Dienstleistung.
(5) Im gesonderten Betankungsschein sind insbesondere anzugeben:
1. Verweis auf den Freischein Luftfahrt;
2. der Name (die Firma) und die Anschrift des zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung berechtigten Luftfahrtunternehmens;
3. Angaben zum Luftfahrzeug (Registrierung des Luftfahrzeuges, Herstellerbezeichnung, Seriennummer);
4. gegebenenfalls eine Beschreibung der begünstigten Luftfahrt-Dienstleistung;
5. der Zeitraum, innerhalb dessen Luftfahrtbetriebsstoffe unversteuert bezogen und steuerfrei verwendet werden dürfen.
Bewilligungserteilung
§3. (1) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Ausstellung des Freischeines Luftfahrt einschließlich Betankungsschein darzulegen und nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Jedenfalls ist die gewerbsmäßige Luftfahrt-Dienstleistung zu beschreiben und anzugeben, welche ArtFreischein Luftfahrt beantragt wird.
(2) Zur Erlangung eines globalen Freischeins ist insbesondere
– das Bestehen eines Luftfahrtunternehmens durch Vorlage einer Betriebsgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr L 293 vom 31.10.2008, S. 3, oder einer Bewilligung nach §12 Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr sowie– das Bestehen eines Luftfahrtunternehmens durch Vorlage einer Betriebsgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr L 293 vom 31.10.2008, Sitzung 3, , oder einer Bewilligung nach §12 Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr sowie
– die flugplanmäßige Beförderung durch Vorlage eines bewilligten Flugplanes oder entsprechender Unterlagen über ein gleichwertiges Angebot
nachzuweisen.
(3) Zur Erlangung eines eingeschränkten Freischeins sind insbesondere die Umstände dar- und offenzulegen, die die gewerbsmäßige Luftfahrt belegen (z. B. Geschäftsmodelle). Weiters sind die begünstigt eingesetzten Luftfahrzeuge und die Dauer ihres geplanten begünstigten Einsatzes anzugeben sowie ihre ausschließliche Nutzung in der gewerbsmäßigen Luftfahrt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
(4) Zur Erlangung eines Einzelfreischeins sind beispielsweise der Beförderungsauftrag oder Frachtdokumente vorzulegen.
(5) Zur Erlangung eines gesonderten Betankungsscheines (§2 Abs3) ist der Freischein Luftfahrt, zu dem der Betankungsschein ausgestellt werden soll, anzugeben und die ausschließliche Nutzung des betreffenden Luftfahrzeugs in der gewerbsmäßigen Luftfahrt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Weiters ist die Dauer anzugeben, für die der Betankungsschein ausgestellt werden soll. Die Befristung endet jedenfalls zum Zeitpunkt des Ablaufs des betreffenden Freischeins Luftfahrt.
(6) Sind amtliche Vordrucke oder Muster vorgesehen, so sind diese zu verwenden.
Unversteuerte Abgabe von Luftfahrtbetriebsstoffen
§4. (1) Im Zuge einer unversteuerten Abgabe von Luftfahrtbetriebsstoffen ist dem Steuer- oder Zolllagerinhaber das Vorhandensein eines gültigen Betankungsscheines nachzuweisen.
(2) In den Fällen des §2 Abs2 Z3 ist der Betankungsschein dem Steuer- oder Zolllagerinhaber vorzulegen und von diesem einzuziehen, aufzubewahren und dem zuständigen Zollamt auf Verlangen vorzulegen.
(3) In besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen, in denen
1. eine unmittelbare Abgabe des Luftfahrtbetriebsstoffs in das Luftfahrzeug nicht in Betracht kommt, weil das Luftfahrzeug für Flüge in Not- und Krisenfällen, insbesondere zu Rettungsflügen in Gebiete eingesetzt wird, die so weit von einem Steuer- oder Zolllager entfernt sind, dass es im Falle einer unmittelbaren Abgabe der Luftfahrtbetriebsstoffe aus dem Steuer- oder Zolllager zu unverhältnismäßigen Verzögerungen des Rettungseinsatzes käme, und
2. der unversteuert abgegebene Luftfahrtbetriebsstoff nur als Luftfahrtbetriebsstoff einsetzbar ist, und
3. die bestimmungsgemäße Verwendung insbesondere anhand von Aufzeichnungen lückenlos dargelegt und Missbrauch ausgeschlossen werden kann,
kann das Zollamt auf Antrag des Verwenders im Zuge der Ausstellung des Betankungsscheines mit einem entsprechenden Vermerk von dem Erfordernis der unmittelbaren Abgabe der Luftfahrtbetriebsstoffe in das Luftfahrzeug aus einem Steuer- oder Zolllager absehen. Im Antrag hat der Verwender darzulegen, von welchen Standorten aus das Luftfahrzeug betankt werden soll.
Vergütung
§5. (1) Zur Geltendmachung einer Vergütung nach §5 Abs3a MinStG hat der Verwender der Luftfahrtbetriebsstoffe das Vorliegen der in §4 Abs1 Z1 MinStG genannten Voraussetzungen sowie die bereits erfolgte Entrichtung der Mineralölsteuer für die Luftfahrtbetriebsstoffe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
(2) In besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen, in denen eine unmittelbare Abgabe des Luftfahrtbetriebsstoffs in das Luftfahrzeug aus tatsächlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht kommt, die bestimmungsgemäße Verwendung aber insbesondere anhand von Aufzeichnungen lückenlos dargelegt und Missbrauch ausgeschlossen werden kann, kann das Zollamt auf Antrag des Verwenders von dem Erfordernis der unmittelbaren Abgabe der Luftfahrtbetriebsstoffe in das Luftfahrzeug aus einem Steuer- oder Zolllager absehen.
Inkrafttreten
§6. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft und ist auf Mineralöle anzuwenden, die nach dem 30. September 2017 als Luftfahrtbetriebsstoffe nach §4 Abs1 Z1 MinStG abgegeben werden. Werden Freischeine Luftfahrt und gesonderte Betankungsscheine vor diesem Zeitpunkt ausgestellt, ist in diesen darauf hinzuweisen, dass diese erst ab 1. Oktober 2017 wirksam werden."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren römisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Mit dem Antrag wenden sich die Antragsteller, die nach ihrem Vorbringen aus Gründen des Umweltschutzes die Bahn als Verkehrsmittel wählen, gegen die steuerliche Begünstigung von Luftverkehrsunternehmen im UStG 1994 und im MineralölsteuerG 1995. Diese bedinge eine unsachliche Bevorzugung des personenbezogenen Flugverkehrs und Benachteiligung des deutlich weniger klimaschädlichen Verkehrsmittels Eisenbahn, wodurch klimaschädliches Verhalten begünstigt werde. Dies führe zur Klimaänderung und hiedurch eintretenden Extremwetterereignissen und Hitzeperioden. Vor diesem Hintergrund seien die Antragsteller in ihren Rechten nach Art2 und 8 EMRK verletzt, da den Staat aus diesen Grundrechten abzuleitende Schutzpflichten treffen würden. Aus diesem Grund müssten die klimaschädlichen Befreiungen des §6 Abs1 Z3 litd UStG 1994 und §4 Abs1 Z1 MineralölsteuerG 1995 aufgehoben werden.
1.1. Zur Zulässigkeit des Antrages führen die Antragsteller im Wesentlichen Folgendes aus:
1.1.1. Zur unmittelbaren Betroffenheit der Antragsteller:
Die Eigenschaft als Normadressat sei keine zwingend notwendige Voraussetzung für die unmittelbare Betroffenheit der Antragsteller in ihrer Rechtssphäre. Der Verfassungsgerichtshof habe wiederholt eine unmittelbare Betroffenheit gleich der eines Normadressaten angenommen, wenn das Gesetz dem Inhalt und dem Zweck nach die durch ein Grundrecht geschützte Rechtssphäre von Antragstellern betroffen habe (vgl dazu ua die unmittelbare Betroffenheit von Arbeitnehmern durch ein an den Arbeitgeber gerichtetes Nachtarbeitsverbot für Frauen, VfSlg 13.038/1992, sowie die Vorratsdatenspeicherung, VfSlg 19.892/2014).Die Eigenschaft als Normadressat sei keine zwingend notwendige Voraussetzung für die unmittelbare Betroffenheit der Antragsteller in ihrer Rechtssphäre. Der Verfassungsgerichtshof habe wiederholt eine unmittelbare Betroffenheit gleich der eines Normadressaten angenommen, wenn das Gesetz dem Inhalt und dem Zweck nach die durch ein Grundrecht geschützte Rechtssphäre von Antragstellern betroffen habe vergleiche dazu ua die unmittelbare Betroffenheit von Arbeitnehmern durch ein an den Arbeitgeber gerichtetes Nachtarbeitsverbot für Frauen, VfSlg 13.038/1992, sowie die Vorratsdatenspeicherung, VfSlg 19.892/2014).
Obwohl §6 Abs1 Z3 litd UStG 1994 unmittelbar nur an Unternehmer adressiert sei und die Antragsteller Nichtunternehmer iSd UStG 1994 seien, seien sie dennoch unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen, da es gerade der Zweck des UStG 1994 sei, dass die Umsatzsteuer letztlich vom Nichtunternehmer getragen werde (vgl etwa VwGH 17.10.2002, 2001/17/0192). Die Umsatzsteuer sei eine Verbrauchsteuer (vgl ua die Materialien zum UStG 1972, die Rechtsprechung des EuGH – etwa 29.2.1996, Rs.