RS OGH 2020/8/25 8Ob37/20d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.2020
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Norm

KSchG §6 Abs3

Rechtssatz

Bei der Ermittlung bzw. Anwendung dispositiven Rechts kann keine Rolle spielen, aus welchem Grund es heranzuziehen ist. Das dispositive Recht ist kein anderes, nur weil in einem Vorprozess Klauseln als intransparent erkannt wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133253

Im RIS seit

14.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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