TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/10 I422 2231619-1

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Veröffentlicht am 10.06.2020
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Entscheidungsdatum

10.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
StGB §127
StGB §128 Abs1 Z4
StGB §129
StGB §130
StGB §223 Abs2
StGB §224
StGB §83 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I422 2231619-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA Nordmazedonien (alias Bulgarien) vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2020, Zl. 442758805/1903170022, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit verfahrensgegenständlichem Bescheid keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Des Weiteren verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von neun Jahren (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährte sie ihm nicht (Spruchpunkt V.) und erkannt sie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).

Gegen das Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.05.2020 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass das verhängte Einreiseverbot rechtswidrig sei, da es seine aus Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte verletze. Zudem sei die Höhe des Einreiseverbotes jedenfalls unverhältnismäßig und rechtswidrig, weil die Dauer des Einreiseverbotes außer Verhältnis zur ausgefassten Dauer der Freiheitsstrafe stehe. Er beantragte daher die Behebung bzw. zumindest die Verkürzung der Dauer des Einreiseverbotes.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der volljährige Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer wurde in Nordmazedonien geboren, besuchte dort acht Jahre lang die Grundschule und vier Jahre lang eine Fachschule für Landtechnik. Er weist Berufserfahrungen in der Baubranche auf. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Herkunftsstaat und halten sich weitere Familienmitglieder des Beschwerdeführers im EU-Raum auf.

Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte, hat zu ihnen jedoch keinen intensiven Kontakt. Darüber hinaus konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer maßgeblichen Integration des Beschwerdeführers in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer reiste erstmals (spätestens) am 14.02.2008 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig negativ entschieden wurde. Am 08.02.2011 reiste der Beschwerdeführer freiwillig nach Mazedonien zurück, kehrte jedoch Ende Oktober 2011 erneut unrechtmäßig ins Bundesgebiet zurück, woraufhin die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land über ihn mit Bescheid vom 31.10.2011, Zl. Sich40-804-2011 ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von 18 Monate verhängte. Dem Beschwerdeführer wurde in Folge erneut die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise eingeräumt, eine Bestätigung über die tatsächliche Ausreise langte nicht ein.

Im Rahmen einer Personenkontrolle vom 15.11.2013 wurde der Beschwerdeführer seitens der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erneut im Bundesgebiet betreten, wobei er sich unter Vorlage eines gefälschten Reisepasses und einer gefälschten ID-Karte unter einer falschen bulgarischen Identität auswies. Der weiteren Anordnung sich mit der Fremdenpolizei in Verbindung zu setzten, leistete der Beschwerdeführer nicht Folge. Aufgrund einer bestehenden Festnahmeanordnung wurde er am 10.04.2014 festgenommen und in die Justizanstalt Ried im Innkreis überstellt, wo er bis zum 10.12.2015 eine Haftstrafe verbüßte.

Der Beschwerdeführer weist keinen durchgehenden Wohnsitz im Bundesgebiet auf. Er war in den Zeiträumen 03.04.2008 bis 08.04.2008, 09.04.2008 bis 06.02.2009, 06.02.2009 bis 09.03.2010, 09.03.2010 bis 28.03.2011, 11.04.2014 bis 10.12.2015 mit Hauptwohnsitzen im Bundegebiet gemeldet. (Spätestens) seit 23.03.2019 hält er sich erneut im Bundesgebiet auf. An diesem Tag wurde er mit weiteren Mittätern unmittelbar nach der Begehung eines Einbruchsdiebstahls durch Beamte der Kriminalpolizei angehalten und festgenommen. Er befindet sich seit 25.03.2019 in der Justizanstalt Linz, wo er derzeit eine Haftstrafe verbüßt.

Der Beschwerdeführer weist folgende Verurteilungen im Bundesgebiet auf:

Erstmalig wurde er mit Urteil des LG Ried im Innkreis vom 09.02.2015, Zl. 010 Hv 57/2014p rechtskräftig wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 3, 130 vierter Fall StGB sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 13.08.2015, Zl. 006 U 29/2015y, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB verurteilt, eine Zusatzstrafe wurde gemäß §§ 31 und 40 StGB nicht ausgesprochen.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 12.10.2015, Zl. 25 BE 208/15a, wurden dem Beschwerdeführer zehn Monate seiner Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahre nachgesehen und dessen Entlassung aus der Haft am 10.12.2015 angeordnet.

Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 18.12.2019, Zl. 60 Hv 70/19t rechtskräftig wegen des Verbrechens eines im Rahmen einer kriminellen Vereinigung schweren gewerbsmäßigen durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 2 und 3 jeweils iVm Abs. 1 erster und zweiter Fall, 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monate verurteilt.

Aufgrund der beiden ersten genannten strafgerichtlichen Verurteilungen erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom 11.09.2015, Zl. 442758808-14540676 ein Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren. Nach Erhebung eines Rechtsmittels wurde die Dauer des Einreiseverbotes mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2015, GZ: G306 2115037-1/4E auf die Höhe von vier Jahre reduziert und erwuchs die Entscheidung am 03.11.2015 in Rechtskraft und war dieses Einreiseverbot bis 16.12.2019 gültig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der Einsichtnahme in den Gerichtsakt zu GZ: 306 2115037-1 und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentralen Fremdenregister (IZR) und dem Strafregister wurden ergänzend eingeholt.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Die Feststellung zur Staats- und Drittstaatsangehörigkeit ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer kein begünstigter Drittstaatsangehöriger ist und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu kommt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das IZR.

Durch eine sich im Verwaltungsakt befindliche Kopie seines Personalausweises ist die Identität des Beschwerdeführers belegt.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Volljährigkeit, seines Gesundheitszustandes sowie seiner Arbeitsfähigkeit und zu seinem Familienstand ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zu seiner Schul- und Berufsausbildung, seinen Berufserfahrungen in der Baubranche aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in den vorangegangenen Verfahren und wurde diesen im Rahmen der Beschwerde nicht entgegengetreten.

Ebenso resultieren die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in seinem Herkunftsstaat, im Bundesgebiet und in der EU ebenfalls auf seinen glaubhaften Ausführungen im vorangegangenen Verfahren. Dass der Beschwerdeführer zu seinen familiären Anbindungen in Österreich keinen intensiven Kontakt hat wurde – wie auch die Feststellung, dass keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer maßgeblichen Integration des Beschwerdeführers in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht vorliegen – bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren festgestellt. Der Umstand, dass er letztmalig Ende März 2019 bei der Begehung einer Straftat betreten wurde, lässt annehmen, dass er sich spätestens seit diesem Zeitpunkt wieder im Bundesgebiet aufhält. In Zusammenschau mit der Tatsache, dass er sich seit Ende März 2019 erneut durchgehend in Strafhaft befindet, vermag dies in Hinblick auf die bereits getroffenen Feststellungen zu seiner familiären und privaten Situation keine Änderung bewirken. In der Beschwerde wird zwar moniert, dass durch das Einreiseverbot seine aus Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte verletzt werden, allerdings erschöpft sich dieser Einwand in einem lediglich unsubstantiierten Vorbringen. Aus seinen Beschwerdeausführungen ergaben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte für ein allfällig bestehendes schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet.

Die Feststellungen zu seiner erstmaligen Einreise ins Bundesgebiet, seinem rechtskräftig negativ entschiedenen Antrag auf internationalen Schutz, seiner freiwilligen Ausreise und den unrechtmäßigen Wiedereinreisen ins Bundesgebiet beruhen ebenso wie seine bisherigen Aufenthalts- bzw. Einreiseverbote auf der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt zu G306 2115037-1 und einem aktuellen IZR-Auszug.

Aus einem aktuellen ZMR-Auszug ergeben sich die Feststellungen hinsichtlich seiner Aufenthalte im Bundesgebiet.

Dass der Beschwerdeführer am 23.03.2019 mit weiteren Mittätern unmittelbar nach der Begehung eines Einbruchsdiebstahls durch Beamte der Kriminalpolizei angehalten und festgenommen wurde, er sich seit 25.03.2019 in der Justizanstalt Linz aufhält, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den sich darin befindlichen Anlassberichten der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 08.03.2019 und 25.03.2019 in Zusammenschau mit der Einsichtnahme ins ZMR.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Strafregisterauszug und liegen die gegenständlichen drei Strafurteile und der Beschluss im Verwaltungsakt bzw. im Gerichtsakt zu G306 2115037-1 ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Der Beschwerde ist als Staatsangehöriger Nordmazedoniens Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs. 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß § 53 Abs. 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (wie im gegenständlichen Fall) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (§ 53 Abs. 3 Z 1 erster Fall FPG).

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207; 04.03.2020, Ra 2019/21/0192). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 16.05.2019, Ra 2019/21/0104).

In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt hat die belangte zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG bejaht. Aufgrund der letztmaligen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von zwanzig Monaten kann ein maximal zehnjähriges Einreiseverbot erlassen werden.

Der belangten Behörde ist auch dahin beizupflichten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit – insbesondere dem Schutz fremden Eigentums – darstellt. Unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit seiner erstmaligen Einreise im Jahr 2008 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose kommt das erkennende Gerichte ebenfalls zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer permanent eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag. Hierfür sprechen zunächst seine insgesamt drei strafgerichtlichen Verurteilungen. Hinzu kommt, dass er sich dem bis zum 16.11.2019 gültigen Einreiseverbot wiedersetzte und bereits im März 2019 unrechtmäßig ins Bundesgebiete einreiste. Das erkennende Gericht lässt nicht außer Acht, dass das Strafgericht in seinem Urteil den teilweisen Versuch und die teilweise geständige Verantwortung des Beschwerdeführers und seine teilweise objektive Schadensgutmachung durch die Sicherstellung von Diebesgut strafmildernd berücksichtigte. Zugleich wertete es aber auch die mehrfache Deliktsqualifikation und die einschlägige Vorstrafe des Beschwerdeführers als erschwerend. In diesem Zusammenhang darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass ihn weder das bereits einmal erlittene Übel der Strafhaft noch die bedingte Nachsicht eines Teiles seiner ersten rechtskräftigen Verurteilung davon abhielt in Österreich erneut straffällig zu werden. Wie die belangte Behörde zudem vollkommen zu Recht aufzeigte, sind es auch jene vom Strafgericht festgestellten mehrfachen Deliktsqualifikationen (Begehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, die Gewerbsmäßigkeit und des schweren Einbruchsdiebstahls) in Zusammenschau mit den vorhandenen Schulden des Beschwerdeführers in Höhe von rund 17.000 Euro, die darauf schließen lassen, dass sich der Beschwerdeführer durch die wiederkehrende Begehung der Tat sich eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen und sich dadurch seinen Lebensunterhalt sichern wollte. Aufgrund der wiederholten Eigentumskriminalität und der Wirkungslosigkeit der bisherigen strafgerichtlichen Sanktionen liegt eine erhebliche Wiederholungsgefahr vor, zumal die letzte Straftat erst rund 15 Monate zurückliegt, das deliktische Handeln lediglich durch die Betretung und die Festnahme des Beschwerdeführers unterbunden wurde und er sich seither durchgehend in Haft befand. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden, durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399). Auf Grundlage des zuvor gesagten, ist im gegenständlichen Fall eine positive Zukunft zum derzeitigen Zeitpunkt daher auszuschließen.

Auch wenn man berücksichtigt, dass die Strafdrohung für Einbruchsdiebstähle wie die vom Beschwerdeführer begangenen mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 (BGBl I Nr. 112/2015) gesenkt und die Anforderungen an die Gewerbsmäßigkeit nach § 70 StGB verschärft wurden, ist eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbots – auch angesichts seiner privaten und familiären Verhältnisse – nicht möglich. Der Beschwerdeführer reiste mehrfach unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, versuchte die österreichischen Behörden durch die Vorlage gefälschter Dokumente von seiner wahren Identität zu täuschen und wiedersetzte sich dadurch den geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen. Des Weiteren wurde er wiederholt straffällig und missachtete zuletzt das gegen ihn erlassene Einreiseverbote um neuerlich Einbruchsdiebstähle zu begehen. Vor diesem Hintergrund bedarf es eines Einreiseverbots in der von der belangten Behörde festgestellten Höhe von neun Jahren, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist notwendig, um eine nachhaltige Änderung des Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken, zumal ihn in der Vergangenheit weder strafgerichtlich noch fremdenpolizeiliche Sanktionen von Rückfällen abhalten konnten.

Der Beschwerdeeinwand, dass es für eine taugliche Gefährdungsprognose richtigerweise einer Einvernahme des Beschwerdeführers bedurft hätte, trifft grundsätzlich zu, zumal die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen eines Fremden in Österreich nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden kann, sondern es vielmehr auf die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt und Gleiches für die bei Prüfung eines Einreiseverbotes anzustellende Gefährdungsprognose gilt (vgl. VwGH 18.02.2019, Ra 2016/22/0115, mwN). Allerdings sprach der Verwaltungsgerichtshof zugleich aus, dass in eindeutigen Fällen vom Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0198; 25.06.2019, Ra 2019/19/0130) – was im gegenständlichen Fall zutrifft.

Somit erweist sich der Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids weder dem Grund noch der Höhe nach als korrekturbedürftig und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Die beantragte Beschwerdeverhandlung unterbleibt gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, sodass davon keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist, zumal das erkennende Gericht ohnedies vom Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers ausgeht und auch bei einem positiven Eindruck von ihm bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung möglich wäre.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Angelegenheit setzte sich das erkennende Gericht ausführlich mit der Thematik „Erlassung eines Einreiseverbotes“ (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 16.05.2019, Ra 2019/21/0104; 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 30.04.2020, Ra 2019/20/0399) und der Thematik „Verschaffen eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer Gefährdungsprognose“ (VwGH 18.02.2019, Ra 2016/22/0115; 20.12.2018, Ra 2018/21/0198; 25.06.2019, Ra 2019/19/0130). auseinander.

Dabei weicht die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I422.2231619.1.00

Im RIS seit

13.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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