RS Vfgh 2020/9/21 E2092/2019

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Veröffentlicht am 21.09.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen des Sudans mangels Feststellungen und Auseinandersetzung mit der Volksgruppe der Fur

Rechtssatz

Der VfGH hat schon in E v 23.09.2016, E1796/2016, klargestellt, dass die Volksgruppenzugehörigkeit eines Beschwerdeführers aus Darfur einen wesentlichen Aspekt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) darstellt, mit dem es sich zwingend auseinanderzusetzen hat. Auch der EGMR geht davon aus, dass die Zugehörigkeit zu einer nicht-arabischen Volksgruppe aus Darfur für sich bereits das Risiko einer Verfolgung mit sich bringen kann, die keine innerstaatliche Fluchtalternative offen lässt bzw zumindest einen ersten Risikofaktor darstellt. Entgegen dieser Rsp hat es das BVwG unterlassen, die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers überhaupt festzustellen; vielmehr hat es die Beschwerde ohne Klärung dieses - wie dargestellt wesentlichen - Sachverhaltselementes abgewiesen.

Die Entscheidung des BVwG nimmt lediglich auf die allgemeine Situation im Sudan Bezug, wobei sich keine Ausführungen zur Konfliktregion Dafur in den Entscheidungsgründen finden. Demgegenüber geht aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand vom 04.09.2018 hervor, dass die Stammeskonflikte in Darfur seit Ende 2003 zu schweren Kämpfen zwischen der Regierung und den aus schwarzafrikanischen Volksgruppen hervorgegangenen Rebellengruppen eskaliert seien. Weiters wird ausgeführt, dass zu den bekanntesten nicht-arabischen Gruppen des Sudan die Volksgruppen Darfurs - darunter die Fur, die der Region den Namen gaben - gehörten. Von rüdem polizeilichem Handeln seien in Karthum lebende afrikanisch-stämmige Südsudanesen und Binnenvertriebene aus Darfur besonders stark betroffen. In Darfur und anderen Konfliktregionen komme es durch Regierungstruppen, Rebellen und Stammesfraktionen zu außergerichtlichen Hinrichtungen. Zur Volksgruppe der Fur finden sich in diesem Informationsblatt keinerlei Ausführungen und in der angefochtenen Entscheidung sind überdies nur kurze Textausschnitte der Länderberichte schlagwortartig wiedergegeben.

Trotz dieser Länderberichte stellt das BVwG keine Überlegungen zu der Frage an, ob der aus Darfur stammende Beschwerdeführer im Sudan einer asylrelevanten Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ausgesetzt wäre.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E2092.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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