TE Vfgh Erkenntnis 2020/9/21 E2092/2019

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Veröffentlicht am 21.09.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen des Sudans mangels Feststellungen und Auseinandersetzung mit der Volksgruppe der Fur

Spruch

I. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Gebühren) wird stattgegeben.

II. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

III. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Sudan, stellte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27. Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, dass er aus Darfur stamme und der Volksgruppe der Fur angehöre. Er werde von der Regierung verfolgt, weil er einer oppositionellen Vereinigung – einer Bewegung namens Girifna – angehöre. 2011 und 2013 sei er vom Geheimdienst verhaftet und gefoltert worden. Bei seiner Rückkehr in den Sudan befürchte er getötet zu werden, wie bereits andere seiner Gesinnungsgenossen zuvor.

2. Mit Bescheid vom 20. Jänner 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und gewährte ihm gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 auch keinen subsidiären Schutz (Spruchpunkt II.). Es erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§57 und 55 AsylG2005, erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 iVm §9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z2 FPG und stellte gemäß §52 Abs9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß §46 FPG in den Sudan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG gewährte das BFA eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).

Zur Person des Beschwerdeführers hält das BFA fest, dass er Staatsbürger des Sudan und ledig sei, keine Kinder habe und psychisch sowie physisch gesund sei. Betreffend Asyl und subsidiären Schutz führt das BFA im Wesentlichen aus, dass keine asylrechtlich relevanten Fluchtgründe vorlägen. Das BFA gelangte in einer Gesamtbetrachtung zu dem Schluss, dass es sich bei den Schilderungen des Beschwerdeführers "um Konstruiertes, nicht um Selbsterlebtes" handle und hält fest, dass es nicht mit den der Behörde vorliegenden Informationen überein stimme, "dass auch einfache Mitglieder von Girifna derartig heftig" wie vom Beschwerdeführer geschildert, "vom sudanesischen Geheimdienst verfolgt" werden würden.

3. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde insbesondere die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und die unterbliebene Einbeziehung der Berichtslage in die Wahrheitsfindung und Beweiswürdigung bemängelt. Wesentlich sei, dass der Beschwerdeführer dem Volk der Fur angehöre und er nicht aus irgendeinem Gebiet im Sudan, sondern aus der Krisenregion Darfur stamme.

3.1. Die Beweiswürdigung beruhe in wesentlichen Punkten auf unrichtigen Sachverhaltselementen und Missverständnissen betreffend die tatsächlichen Geschehnisse, wie sie vom Beschwerdeführer geschildert worden seien. Zusätzliche Glaubwürdigkeit erlange das detaillierte Vorbringen des Beschwerdeführers durch seine Übereinstimmung mit den allgemeinen Berichten über die Verhältnisse im Sudan. In Wahrheit gäbe es keinerlei Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Erstbefragung und bei seiner Einvernahme.

4. Mit nunmehr angefochtenem Erkenntnis vom 2. Mai 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – zur Gänze ab. Das Bundesverwaltungsgericht stellte zur Person des Beschwerdeführers fest, dass er ein volljähriger, sudanesischer Staatsbürger sei, der im Sudan über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Er stamme aus Khor Ramla in Darfur und sei 2003 mit seiner Familie nach Zalingei [Anm: in Zentraldarfur] geflüchtet. Seine Eltern und seine Geschwister seien dort verblieben; der Beschwerdeführer sei zu seinem Onkel nach Khartum gegangen, wo er gelebt, studiert und als Elektriker gearbeitet habe. Entgegen seinem Fluchtvorbringen könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Mitgliedschaft zu Girifna oder auf Grund seiner Herkunft aus Darfur von der Geheimpolizei verfolgt worden sei und deshalb seinen Herkunftsstaat verlassen habe. Es werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Sudan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein werde.

4.1. Zur Situation im Sudan enthält die angefochtene Entscheidung die folgenden Länderberichte:

"Zur allgemeinen Situation im Sudan:

Seit der Loslösung des Südens und dem Verlust eines Großteils seines Öleinkommens ist der Sudan in einer schwierigen Situation, die in den letzten Jahren zu chronischen Phasen sozialer Unruhen in Form von Demonstrationen mit gewalttätigen Ausschreitungen, führten. Dagegen schritten Regierungsorganisationen, der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst NISS, das Innenministerium mit den von ihm kontrollierten Polizeikräften, und das Verteidigungsministerium mit aller Härte ein und willkürliche Verhaftungen ohne richterlichen Haftbefehl waren Praxis. (AA - Auswärtiges Amt (6.11.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan, Stand: Oktober 2017, […] auswaertiges-amt-bericht-ueber-sudan-stand-oktober-2017-06-11-2017.pdf, Zugriff 13.8.2018; USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sudan, […] Zugriff 13.8.2018).

Die Abspaltung des Südsudans hat zudem das Land in eine tiefe wirtschaftliche Krise geführt und der Sudan gehört trotz reicher Bodenschätze und potenziell fruchtbaren Ackerland zu den ärmsten und höchst verschuldeten Ländern der Welt. Die Versorgungslage ist in großen Teilen des Landes kritisch und lediglich in der Hauptstadt Karthum existiert ein recht gutes Warenangebot. (AA - Auswärtiges Amt (6.11.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan, […] auswaertiges-amt-bericht-ueber-sudan-stand-oktober-2017-06-11-2017.pdf, Zugriff 27.8.2018; AA - Auswärtiges Amt (12.2017): Länderinformation, Sudan, Wirtschaft, […] Zugriff 27.8.2018; GIZ- Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (7.2018c): Wirtschaft und Entwicklung, […] Zugriff 27.8.2018

Es gibt keine Kenntnis von einer etwaigen besonderen Behandlung der in den Sudan zurückgeführten sudanesischen Staatsangehörigen. Allein die Stellung eines Asylantrags im Ausland hat bisher nicht zu staatlichen Repressionen geführt (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan, […] auswaertiges-amt-bericht-ueber-sudan-stand-oktober-2017-06-11-2017.pdf, Zugriff 27.8.2018)

Die Lage im Sudan ist nach dem Sturz von Staatspräsident Omar Hassan Ahmad al-Baschir angespannt. Wie aktuelle Medienberichte (zB BBC News, 16.04.2019, […] oder Standard, 14.04.2019, […] zeigen, läuft der daraus resultierende Veränderungsprozess aber in geordneten Bahnen und wird international unterstützt. So wurden ua auch politische Gefangene aus der Ära Baschirs entlassen."

4.2. In seiner rechtlichen Beurteilung kam das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sudan für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach der Europäischen Menschenrechtskonvention darstelle.

5. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der insbesondere die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973, sowie in weiteren näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

5.1. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht mit dem zur Verfolgung und Bedrohung des Beschwerdeführers erstatteten Vorbringen in der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer habe darin insbesondere vorgebracht, dass er dem Volk der Fur angehöre und aus der Krisenregion Darfur stamme und auf Grund seiner Betätigung bei der oppositionellen Bewegung Girifna Verfolgung, Folter und Misshandlung durch den sudanesischen Geheimdienst ausgesetzt gewesen sei. Zudem sei moniert worden, dass dem Beschwerdeführer zu den im Bescheid angeführten Quellen über Girifna kein Parteiengehör eingeräumt worden sei.

5.2. Das Bundesverwaltungsgericht habe auch nicht geprüft, ob der Beschwerdeführer in das Gebiet seiner Herkunft, nämlich die Region Zentraldarfur (wo sich die Orte Khor Ramla und Zalingei befinden), zurückkehren könne und ob er bei seiner Rückkehr einer Verfolgung von Seiten der sudanesischen Sicherheitskräfte ausgesetzt sei.

5.3. Das Bundesverwaltungsgericht habe somit in seinem Erkenntnis jegliche Auseinandersetzung mit für die Begründung seiner Entscheidung wesentlichen Aspekten unterlassen. Es habe keine Ermittlungen angestellt, ob der Beschwerdeführer infolge seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder auf Grund seiner politischen Betätigung eine asylrelevante Verfolgung im Sudan erlitten habe bzw ihm eine solche drohe und ob ihm auf Grund dessen eine innerstaatliche Fluchtalternative verschlossen sei. Dadurch, dass das Bundesverwaltungsgericht auch keine entsprechenden Feststellungen zur aktuellen Lage in jener Region getroffen habe, aus der der Beschwerdeführer stamme, um diese mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Beziehung zu setzen, habe das Bundesverwaltungsgericht Willkür geübt.

6. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Gerichts- und Verwaltungsakten vor und sah von der Erstattung einer Äußerung ab.

II. Erwägungen

Die – zulässige – Beschwerde ist begründet:

1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungs-sphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechts-lage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2. Solche Fehler sind dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer ein "volljähriger, sudanesischer Staatsbürger" sei, der aus Darfur stamme und 2003 mit seiner Familie nach Zalingei geflüchtet sei. Seine Eltern und seine Geschwister seien dort verblieben und er sei zu seinem Onkel nach Karthum gegangen. Entgegen seinem Fluchtvorbringen könne nicht festgestellt werden, dass er auf Grund seiner Mitgliedschaft zur oppositionellen Bewegung Girifna oder auf Grund seiner Herkunft aus Darfur von der sudanesischen Geheimpolizei verfolgt worden sei und er deshalb seinen Herkunftsstaat verlassen habe.

2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat schon in seiner Entscheidung vom 23. September 2016, E1796/2016, klargestellt, dass die Volksgruppenzugehörigkeit eines Beschwerdeführers aus Darfur einen wesentlichen Aspekt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes darstellt, mit dem es sich zwingend auseinanderzusetzen hat (vgl auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Zugehörigkeit zu einer nicht-arabischen Volksgruppe aus Darfur für sich bereits das Risiko einer Verfolgung mit sich bringen kann, die keine innerstaatliche Fluchtalternative offen lässt bzw zumindest einen ersten Risikofaktor darstellt (EGMR 15.1.2015, Fall A.F., Appl 80.086/13 [Z50 f]; 15.1.2015, Fall A.A., Appl 18.039/11 [Z58]; vgl auch schon EGMR 7.1.2014, Fall A.A., Appl 58.802/12).

2.3. Entgegen dieser Rechtsprechung hat es das Bundesverwaltungsgericht unterlassen, die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers überhaupt festzustellen; vielmehr hat es die Beschwerde ohne Klärung dieses – wie dargestellt wesentlichen – Sachverhaltselementes abgewiesen.

2.4. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nimmt lediglich auf die allgemeine Situation im Sudan Bezug, wobei sich keine Ausführungen zur Konfliktregion Dafur in den Entscheidungsgründen finden. Demgegenüber geht aus dem – im Gerichtsakt einliegenden – Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand vom 4. September 2018 hervor, dass die Stammeskonflikte in Darfur seit Ende 2003 zu schweren Kämpfen zwischen der Regierung und den aus schwarzafrikanischen Volksgruppen hervorgegangenen Rebellengruppen eskaliert seien. Weiters wird ausgeführt, dass zu den bekanntesten nicht-arabischen Gruppen des Sudan die Volksgruppen Darfurs – darunter die Fur, die der Region den Namen gaben – gehörten. Von rüdem polizeilichem Handeln seien in Karthum lebende afrikanisch-stämmige Südsudanesen und Binnenvertriebene aus Darfur besonders stark betroffen. In Darfur und anderen Konfliktregionen komme es durch Regierungstruppen, Rebellen und Stammesfraktionen zu außergerichtlichen Hinrichtungen. Zur Volksgruppe der Fur finden sich in diesem Informationsblatt keinerlei Ausführungen und in der angefochtenen Entscheidung sind überdies nur kurze Textausschnitte der Länderberichte schlagwortartig wiedergegeben.

2.5. Trotz dieser Länderberichte stellt das Bundesverwaltungsgericht keine Überlegungen zu der Frage an, ob der aus Darfur stammende Beschwerdeführer im Sudan einer asylrelevanten Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ausgesetzt wäre.

2.6. Indem das Bundesverwaltungsgericht eine nähere Auseinandersetzung mit dem vor dem Hintergrund einschlägiger Länderberichte hinreichend substantiierten Parteivorbringen vermissen lässt, hat es – schon aus diesem Grund – das angefochtene Erkenntnis mit Willkür belastet (vgl zB VfGH 30.11.2017, E2528-2532/2019 und 11.12.2018, E4431/2017).

III. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießt.

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E2092.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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