RS Vwgh 2020/8/27 Ro 2020/21/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
BFA-VG 2014 §22a Abs4
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2
FrPolG 2005 §80 Abs6
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/21/0182 E 08.11.2022

Rechtssatz

Die jeweiligen Überprüfungstermine ergeben sich aus § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 und sind unabhängig vom Zeitpunkt der Aktenvorlage durch das BFA zu ermitteln. Der Berechnungsmethode des VwG liegt im Ergebnis zugrunde, dass der Tag, in den das fristauslösende Ereignis fällt, nicht mitgezählt wird (vgl. VwGH 17.1.1990, 89/03/0003). Bei der Ermittlung der (durchgehenden) Dauer der Schubhaft wäre es aber nicht gerechtfertigt, den ersten Tag der Anhaltung nicht zu berücksichtigen. Spätestens am auf den Ablauf der Schubhaft iSd. § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 folgenden Tag wäre die Schubhaftprüfung durch das VwG, somit die Erlassung des Erkenntnisses nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014, vorzunehmen, wobei allerdings zusätzlich ein Spielraum von einer Woche vor diesem Termin besteht (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0099). Die Vorlage der Akten durch das BFA hat so (rechtzeitig) zu erfolgen, dass das BVwG seiner Entscheidungspflicht in diesem Zeitraum hätte nachkommen können. Demzufolge gibt es keine "verfrühte" Aktenvorlage (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0181, und VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0163) und eine "taggenaue Vorlage" ist nicht geboten. Allerdings hat das BFA gemäß dem vierten Satz des § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 bei der Aktenvorlage darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft aus seiner Sicht weiterhin notwendig und verhältnismäßig ist. Das hat sich auf den Entscheidungszeitpunkt des VwG zu beziehen, sodass das BFA bei seiner diesbezüglichen - dem Parteiengehör zu unterziehenden - Stellungnahme aus Anlass der Aktenvorlage die voraussichtliche weitere Entwicklung bis dahin einzubeziehen und allfällige nachträgliche Sachverhaltsänderungen umgehend dem VwG mitzuteilen hat. Dazu gehört freilich auch, dass eine mittlerweile nach § 80 Abs. 6 FrPolG 2005 vorgenommene Schubhaftprüfung durch die Behörde zur Enthaftung des Fremden führte, weil - entgegen dem (ursprünglichen) Standpunkt in der Stellungnahme bei der Aktenvorlage - die Aufrechterhaltung der Schubhaft doch nicht mehr für notwendig und verhältnismäßig erachtet wurde.Die jeweiligen Überprüfungstermine ergeben sich aus Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 und sind unabhängig vom Zeitpunkt der Aktenvorlage durch das BFA zu ermitteln. Der Berechnungsmethode des VwG liegt im Ergebnis zugrunde, dass der Tag, in den das fristauslösende Ereignis fällt, nicht mitgezählt wird vergleiche VwGH 17.1.1990, 89/03/0003). Bei der Ermittlung der (durchgehenden) Dauer der Schubhaft wäre es aber nicht gerechtfertigt, den ersten Tag der Anhaltung nicht zu berücksichtigen. Spätestens am auf den Ablauf der Schubhaft iSd. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 folgenden Tag wäre die Schubhaftprüfung durch das VwG, somit die Erlassung des Erkenntnisses nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014, vorzunehmen, wobei allerdings zusätzlich ein Spielraum von einer Woche vor diesem Termin besteht vergleiche VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0099). Die Vorlage der Akten durch das BFA hat so (rechtzeitig) zu erfolgen, dass das BVwG seiner Entscheidungspflicht in diesem Zeitraum hätte nachkommen können. Demzufolge gibt es keine "verfrühte" Aktenvorlage vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0181, und VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0163) und eine "taggenaue Vorlage" ist nicht geboten. Allerdings hat das BFA gemäß dem vierten Satz des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 bei der Aktenvorlage darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft aus seiner Sicht weiterhin notwendig und verhältnismäßig ist. Das hat sich auf den Entscheidungszeitpunkt des VwG zu beziehen, sodass das BFA bei seiner diesbezüglichen - dem Parteiengehör zu unterziehenden - Stellungnahme aus Anlass der Aktenvorlage die voraussichtliche weitere Entwicklung bis dahin einzubeziehen und allfällige nachträgliche Sachverhaltsänderungen umgehend dem VwG mitzuteilen hat. Dazu gehört freilich auch, dass eine mittlerweile nach Paragraph 80, Absatz 6, FrPolG 2005 vorgenommene Schubhaftprüfung durch die Behörde zur Enthaftung des Fremden führte, weil - entgegen dem (ursprünglichen) Standpunkt in der Stellungnahme bei der Aktenvorlage - die Aufrechterhaltung der Schubhaft doch nicht mehr für notwendig und verhältnismäßig erachtet wurde.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020210010.J02

Im RIS seit

15.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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