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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188Rechtssatz
Nach § 207 Abs. 1 BAO unterliegt lediglich das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung. Die BAO beinhaltet kein Verbot, der Festsetzung (Einhebung) vorangehende abgabenrechtliche Schritte zu unternehmen. Grundlagenbescheide (z.B. Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO) können daher ohne Bedachtnahme auf Verjährungsfristen erlassen werden. Die Frage der Verjährung ist erst im Zusammenhang mit einer Abgabenfestsetzung zu beurteilen (vgl. VwGH 22.2.2007, 2006/14/0018).Nach Paragraph 207, Absatz eins, BAO unterliegt lediglich das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung. Die BAO beinhaltet kein Verbot, der Festsetzung (Einhebung) vorangehende abgabenrechtliche Schritte zu unternehmen. Grundlagenbescheide (z.B. Feststellungsbescheide gemäß Paragraph 188, BAO) können daher ohne Bedachtnahme auf Verjährungsfristen erlassen werden. Die Frage der Verjährung ist erst im Zusammenhang mit einer Abgabenfestsetzung zu beurteilen vergleiche VwGH 22.2.2007, 2006/14/0018).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019150181.J02Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020