TE Vwgh Erkenntnis 2007/2/22 2006/14/0018

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Veröffentlicht am 22.02.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §186 Abs1;
BAO §207 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des KJ in H, vertreten durch Dr. KH. Plankel, Dr. H. Mayrhofer, Dr. R. Schneider und Dr. M. Schipflinger, Rechtsanwälte in 6850 Dornbirn, Am Rathauspark, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 30. September 1997, GZ. 1208-4/92, betreffend Feststellungsbescheid zum 1.1.1986, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der Begründung, die Fortschreibung sei erforderlich gewesen, weil die Art des Bewertungsgegenstandes zu ändern gewesen sei, erließ das Finanzamt einen Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 1986 (Artfortschreibung nach § 21 Abs. 1 Z 2 BewG) für den Grundbesitz L-Straße 4, EZ 3840 der KG H.. Die Art des Steuergegenstandes werde als gemischtgenutztes Grundstück und der Einheitswert mit 273.000 S festgestellt.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er brachte vor, dass er seitens der Stadtgemeinde noch keine Benützungsbewilligung für das gegenständliche Gebäude erhalten habe, sodass es ihm deshalb nicht möglich gewesen sei, "das Gebäude von meiner Seite aus dem Finanzamt anzuzeigen". Er finde es daher auch nicht richtig, dass der Feststellungsbescheid rückwirkend auf den 1. Jänner 1986 datiere. Erschwerend sei ihm auch seitens der Bezirkshauptmannschaft zur Auflage gemacht worden, dass sein "Stick-Betrieb" nicht mit Fremdpersonal betrieben werden dürfe. Der Gewerbebetrieb ruhe seit 1989 zur Gänze und eine Benützung für andere Zwecke sei nicht möglich. Der Beschwerdeführer sei seit 1986 in Frühpension und eine Weiterführung des Betriebes durch Familienmitglieder habe sich "nicht angeboten". Auch eine Vermietung des Stickereibetriebes sei lt. Gewerbebewilligung untersagt.

Nach der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sowohl durch die Abgabenbehörde erster Instanz als auch durch die belangte Behörde wurde der Berufung mit dem angefochtenen Bescheid teilweise stattgegeben.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, das Finanzamt habe im Rahmen der Artfortschreibung für den gegenständlichen Grundbesitz die Art des Steuergegenstandes von einem unbebauten Grundstück auf ein gemischtgenutztes Grundstück fortgeschrieben. Das Finanzamt habe die abweisende Berufungsvorentscheidung u.a. damit begründet, dass das Gebäude unbestritten seit dem Jahr 1977 tatsächlich benutzt werde. In einer Ergänzung zur Berufung habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass die über dem erdgeschossigen Stickereibetriebsraum gelegene Wohnung eine Wohnnutzfläche von ca. 75 m2 aufweise und nicht wie unrichtig festgestellt 103 m2. Die Wohnqualität sei auf Grund der Immissionen durch das unterhalb befindliche Stickereilokal äußerst gering, die Bauqualität minderwertig, im Decken/Bodenbereich seien keine Isolierungen angebracht und zudem nur teilweise eine Wärmeisolierung vorhanden. In weiteren Schriftsätzen sei vom Beschwerdeführer der Antrag gestellt worden, der Bewertung den gemeinen Wert nach § 53 Abs. 10 BewG zu Grunde zu legen. Ein "Abbruch" der Stickereimaschine komme nicht in Betracht, weil die Tochter des Beschwerdeführers derzeit eine Textilschule besuche und nach deren Beendigung das Stickereigewerbe als Beruf ausüben wolle.

Am 18. März 1993 sei ein Lokalaugenschein durchgeführt worden, bei welchem dem Beschwerdeführer die relevanten Bestimmungen des Bewertungsgesetzes erläutert worden seien und eine genaue Einstufung nach der Bauklasseneinteilung (Anlage zu § 53a BewG) vorgenommen worden sei. In weiteren Schriftsätzen habe der Beschwerdeführer nochmals auf seinen Antrag gemäß § 53 Abs. 10 BewG hingewiesen und zudem beantragt, die Bewertung des gegenständlichen Grundstückes als Einfamilienhaus vorzunehmen. Gegen die Einstufung nach der Bauklasseneinteilung, die Feststellung der Wohnflächen und die Anzahl der Wohnungen habe er keine Einwände mehr gehabt. In Beantwortung eines weiteren Vorhaltes habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er kein Gutachten zur Bewertung nach dem gemeinen Wert nach § 53 Abs. 10 BewG beibringen werde, der Stickereibetrieb schon seit Jahren ruhe und somit einer Bewertung als Einfamilienhaus "nichts entgegenstehe".

Im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, nach § 21 Abs. 4 BewG seien allen Fortschreibungen die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zu Grunde zu legen, das auf die Änderung folge (Fortschreibungszeitpunkt). Als gemischtgenutzte Grundstücke seien nach § 54 Abs. 1 Z 3 BewG solche Grundstück anzusehen, die teils unmittelbar eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienten und weder als Mietwohngebäude noch als Geschäftsgrundstücke noch als Einfamilienhäuser anzusehen seien. Einfamilienhäuser seien nach § 54 Abs. 3 Z 4 BewG solche Wohngrundstücke, die nach ihrer baulichen Gestaltung nicht mehr als eine Wohnung enthielten. Die Eigenschaft als Einfamilienhaus werde auch dadurch nicht beeinträchtigt, dass durch die Abtrennung von Räumen weitere Wohnungen geschaffen würden, wenn mit ihrem dauernden Bestand nicht gerechnet werden könne. Ein Grundstück gelte auch dann als Einfamilienhaus, wenn es teilweise unmittelbar eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken diene und dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nach der Verkehrsauffassung nicht wesentlich beeinträchtigt werde.

Wie in der - als Vorhalt anzusehenden - Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes unwidersprochen festgestellt worden sei, werde das Gebäude bereits seit dem Jahr 1977 genutzt. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die Bebauung zum Feststellungszeitpunkt 1. Jänner 1986 abgeschlossen gewesen sei. Tatbestandsmerkmal nach § 53 Abs. 1 BewG sei nur der Abschluss der Bebauung, auf den Zeitpunkt der Erteilung einer Benützungsbewilligung komme es nicht an. Auch könne im Beschwerdefall nicht mehr vom Vorliegen eines Einfamilienhauses ausgegangen werden. Denn entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers werde im Hinblick auf die Größe des "Sticklokals", in dem "eine voluminöse Stickmaschine aufgestellt ist, im Verhältnis zum Wohnteil der Charakter als Einfamilienhaus nach der Verkehrsauffassung doch wesentlich beeinträchtigt". Somit sei zum Stichtag 1. Jänner 1986 ein gemischtgenutztes Grundstück vorgelegen. Für dieses ergebe sich auf Grund der verschiedenen Bauklassenmerkmale für das Wohngeschoß (103 m2) ein Quadratmeterpreis auf Grund der Anlage zu § 53a BewG in Höhe von 1.633 S und für das Parterre (84 m2) ein Quadratmeterpreis von 800 S. Als Einheitswert errechne sich damit insgesamt ein Betrag von 203.000 S, sodass der Berufung insoweit stattzugeben gewesen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

In der Beschwerde und in der Replik zur Gegenschrift wird vor allem vorgebracht, das Finanzamt habe mit dem am 23. Jänner 1992 zugestellten Einheitswertbescheid vom 11. Dezember 1991 die Einheitswertfeststellung rückwirkend ab dem 1. Jänner 1986 vorgenommen. Ausgehend von der fünfjährigen Verjährungsfrist nach § 207 Abs. 2 BAO wäre aber nur "eine 5-jährige Rückwirkung ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig" gewesen. Es wäre sohin der Jahresbeginn 1987 als frühest möglicher Rückwirkungsstichtag anzusetzen gewesen. Die belangte Behörde hätte diesen Mangel des erstinstanzlichen Bescheides aufgreifen müssen.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt:

Nach § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nicht aber die Erlassung von Feststellungsbescheiden der Verjährung. Die BAO beinhaltet kein Verbot, der Festsetzung (Einhebung) vorangehende abgabenrechtliche Schritte zu unternehmen. Grundlagenbescheide (z.B. Mess- und Einheitswertbescheide) können daher ohne Bedachtnahme auf Verjährungsfristen erlassen werden. Die Frage der Verjährung ist erst im Zusammenhang mit einer Abgabenfestsetzung zu beurteilen (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO4, § 207 E 26 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). Die Erlassung von Einheitswertbescheiden ist durch die Abgabenbemessungsverjährung somit zeitlich nicht begrenzt. Einheitswertbescheide sind nicht deswegen rechtswidrig, wenn und weil sie nach Ablauf der für die abgeleiteten Abgaben geltenden Verjährungsvorschriften ergehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2004, 99/15/0127, 0131, mit Hinweis auf Stoll, BAO, 1967). Daran ändert auch die in § 186 Abs. 1 BAO - aus Zweckmäßigkeitsgründen - getroffene Anordnung nichts, wonach eine Einheitswertfeststellung (nur) zu erfolgen hat, "wenn und soweit diese Feststellung für die Geltendmachung von Abgabenansprüchen von Bedeutung ist" (vgl. Stoll, aaO, 2040 und 2161 ff).

Mit dem Beschwerdevorbringen, es hätte "festgestellt werden müssen, dass der Gewerbebetrieb im gegenständlichen Objekt bereits im Jahre 1989 gänzlich und bis heute eingestellt worden ist", sodass bei "richtiger Feststellung des tatsächlichen Sachverhaltes" nach § 21 Abs. 4 BewG "diese Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes mit Beginn des nächsten Kalenderjahres (1.1.1990) anzusetzen und zumindest ab diesem Zeitpunkt kein gemischt genutztes Grundstück mehr anzunehmen gewesen" sei, übersieht der Beschwerdeführer, dass der angefochtene Bescheid den Fortschreibungszeitpunkt 1. Jänner 1986 betrifft (gegebenenfalls könnten zum 1. Jänner 1990 die Voraussetzungen für eine neuerliche Fortschreibung erfüllt sein). Vor dem Hintergrund des der Einheitswertfeststellung zu Grunde liegenden Stichtagsprinzips kann es für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auch nicht maßgeblich sein, dass lt. Beschwerde mit Kaufvertrag vom 7. März 1984 ein Zubau zum Wohngebäude verkauft worden sei, sodass "bis zum Stichtag 1.1.1985" jedenfalls weniger als 10 % der Gesamtnutzfläche allenfalls gewerblich genutzt gewesen sei.

Als gemischtgenutzte Grundstücke gelten nach § 54 Abs. 1 Z 3 BewG solche Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils unmittelbar eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und weder nach Z 1 als Mietwohngrundstücke (d.s. Grundstücke, die zu mehr als 80 % Wohnzwecken dienen), noch nach Z 2 als Geschäftsgrundstücke (d.s. Grundstücke, die zu mehr als 80 % unmittelbar eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen), noch nach Z 4 als Einfamilienhäuser anzusehen sind. Die Frage, ob die im Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Grenzen erreicht sind, ist nach dem Verhältnis der nutzbaren Flächen zu beurteilen (§ 54 Abs. 2 BewG).

In einer ergänzenden Stellungnahme im Berufungsverfahren vom 8. März 1993 gab der Beschwerdeführer den "tatsächlichen Zustand" des Gebäudes bekannt und bezeichnete darin die Größe des im Parterre gelegenen Stickereiraumes mit 40 m2. Die belangte Behörde hielt die auch in den angefochtenen Bescheid Eingang gefundene Berechnung des Einheitswertes zum 1. Jänner 1986 dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24. März 1993 vor, wobei die Fläche des Wohngeschosses mit 103 m2 und die Fläche im Parterre mit insgesamt 84 m2 ausgewiesen war.

Angesichts dieser aus der Aktenlage hervorgehenden, in der Beschwerde auch nicht bestrittenen Größenangaben bezeichnet es die belangte Behörde in der Gegenschrift zu Recht als nicht nachvollziehbar, wenn die Beschwerde die Bewertung als gemischtgenutztes Grundstück deshalb in Zweifel zieht, weil das "Gesamtgebäude mit weniger als 20 % gewerblich genutzt war" (die räumlich getrennte Teilfläche für die Unterbringung der Stickmaschine lediglich 40 % der Grundfläche des Erdgeschosses betragen habe). Bei einer Fläche des Sticklokals von 40 m2 beträgt der gewerbliche Anteil bezogen auf die Gesamtnutzfläche von 187 m2 nämlich rd. 21,4 %, sodass die Zuordnung zur Grundstückshauptgruppe der gemischtgenutzten Grundstücke nach § 54 Abs. 1 Z 3 BewG als zutreffend erscheint.

Nach § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Satz BewG gilt ein Grundstück auch dann als Einfamilienhaus, wenn es teilweise unmittelbar eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dient und dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nach der Verkehrsauffassung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens u.a. die Feststellung getroffen, dass in Hinblick auf die Größe des "Sticklokals", das zur Aufstellung einer "voluminösen" Stickmaschine gedient habe, im Verhältnis zum Wohnteil der Charakter als Einfamilienhaus nach der Verkehrsauffassung doch wesentlich beeinträchtigt worden sei. Dass nach dem Beschwerdevorbringen nur eine Stickmaschine in Betrieb gewesen sei, lt. Betriebsanlagengenehmigung kein Dienstnehmer habe beschäftigt werden dürfen und "zu keinem Zeitpunkt eine Betriebsprüfung des Finanzamtes stattgefunden" habe, sodass "insgesamt von keiner relevanten gewerblichen Nutzung jeweils auszugehen war und das Objekt auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers nie etwas anderes war als ein Einfamilienhaus gem § 54 Abs 1 Zif 4 BewG", macht noch nicht einsichtig, warum nach der für die Einstufung als Einfamilienhaus wesentlichen baulichen Gestaltung (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 1969, 1740/68, vom 19. Mai 1976, 458/75, und vom 21. Jänner 1976, 1116/74) die dargelegte Feststellung der belangten Behörde unrichtig sein sollte, zumal der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren etwa auch eine äußerst geringe Wohnqualität infolge des Stickereilokals angegeben hat.

Der Beschwerdeführer hat, worauf auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hinweist, in seiner Stellungnahme vom 13. April 1993 zur Mitteilung der Bewertungsgrundlagen lt. Vorhalt der belangten Behörde vom 24. März 1993 u.a. bekannt gegeben, dass er gegen die Einstufung innerhalb der Bauklasseneinteilung keine Einwände habe. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde die von der belangten Behörde angewandte Einstufung in der Bauklasseneinteilung als "inhaltlich unrichtig" bezeichnet, ist dies somit schon wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Neuerungsverbotes (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) unbeachtlich. Aus dem Vergleich mit der Bewertung eines Nachbarhauses allein könnte im Übrigen auch noch keine Unrichtigkeit der von der belangten Behörde "verwendeten Ansätze" abgeleitet werden.

Wenn in der Beschwerde schließlich moniert wird, die belangte Behörde habe zur Feststellung des Einheitswertes auch nicht den gemeinen Wert der Liegenschaft nach § 53 Abs. 10 BewG angesetzt, übersieht der Beschwerdeführer, dass er im Verwaltungsverfahren einen Nachweis für den nach dieser Bestimmung nur über Antrag anzusetzenden Wert schuldig geblieben ist. Auch die Beschwerde enthält zudem diesbezüglich keinerlei konkrete Wertangaben.

Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 22. Februar 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006140018.X00

Im RIS seit

16.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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