RS Lvwg 2020/9/24 LVwG-AV-754/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2020
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

24.09.2020

Norm

FSG 1997 §7
FSG 1997 §24
FSG 1997 §26
StVO 1960 §99 Abs1a

Rechtssatz

Die Unfallfolgen bleiben bei der Wertung der bestimmten Tatsache nach § 7 Abs 4 FSG außer Betracht, bzw kommt es für die Festsetzung der Entziehungszeit auf das konkrete Ausmaß der Unfallfolgen nicht an; ist doch der entscheidende Gesichtspunkt die Gefährlichkeit des in alkoholisiertem Zustand gesetzten Verhaltens (vgl VwGH 95/11/0408) und vermögen die Unfallfolgen den durch dieses Verhalten bestimmten Grad der Verwerflichkeit nicht noch zusätzlich zu erhöhen. Auch ein Mitverschulden – gleichgültig in welchem Ausmaß – ist als ausreichend im Sinn des § 26 Abs 1 Z 2 FSG zu werten (vgl VwGH 99/11/0265).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.754.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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