RS Lvwg 2020/9/24 LVwG-AV-754/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2020
beobachten
merken

Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

24.09.2020

Norm

FSG 1997 §7
FSG 1997 §24
FSG 1997 §26
StVO 1960 §99 Abs1a

Rechtssatz

Nach dem Gesetzeswortlaut des § 26 Abs 1 Z 2 FSG kommt es nicht darauf an, ob (nur) ein Sachschaden oder (aber) ein Personenschaden verschuldet wurde. Der Gesetzgeber hat die (zusätzliche) Entziehungsdauer bei Verschuldung eines Verkehrsunfalles fix mit zwei Monaten normiert und nicht ins Ermessen der Führerscheinbehörde – je nach Ausmaß des Verschuldens oder der Unfallfolgen – gestellt.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.754.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten