TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/3 W155 2228901-1

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Veröffentlicht am 03.03.2020
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Entscheidungsdatum

03.03.2020

Norm

AVG §19
B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs2a
FPG §46 Abs2b

Spruch

W155 2228898-1/2E

W155 2228899-1/2E

W155 2228901-1/2E

W155 2228900-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , StA. Usbekistan, vertreten durch RA Dr. Edward W. Daigneault, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2020, Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist mit dem Zweitbeschwerdeführer (BF2) verheiratet, sie sind Eltern der jeweils in Österreich geborenen minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer (BF3, BF4). Die BF sind Staatsangehörige der Republik Usbekistan, gehören der Volksgruppe der Tschetschenen und der sunnitisch moslemischen Glaubensrichtung an. Ihre Identität steht nicht fest. Die BF habe Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Die Anträge (bzw. Folgeantrag des BF2) wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) ab- bzw. zurückgewiesen. Beschwerden gegen diese Entscheidungen wurden mit Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 29.10.2019, Zl. W215 1410863-3/4E (hinsichtlich BF2) und 29.10.2019, Zlen. W215 2117622-2/4E, W215 2117625-2/4E, W215 2192109-2/4E (hinsichtlich BF1, BF3, BF4) als unbegründet abgewiesen. Auf den detaillierten Verfahrensgang und die Feststellungen in diesen Erkenntnissen wird verwiesen.

Die BF1 hat eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben, dem Antrag auf aufschiebende Wirkung mit Beschluss des VwGH vom 25.02.2020, Ra 2019/18/0517-5 stattgegeben.

Die belangte Behörde erließ eine Rückkehrentscheidung, rechtskräftig mit 11.12.2019.

Mit Ladungsbescheid (Mitwirkungsbescheid) der belangten Behörde vom 12.02.2020 wurde den BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments am 21.02.2020 um 11:00 Uhr in die Konsularabteilung Usbekistan, Pötzleinsdorferstraße 49, 1180 Wien, persönlich zu kommen, um an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Einreisedokuments mitzuwirken. In diesem Zusammenhang wurde eine Mitwirkung der BF in der Form angeordnet, dass sie wahrheitsgemäß ihre Identität und Staatsangehörigkeit anzugeben und relevante Dokumente mitzubringen haben, welche die Identität oder die Staatsangehörigkeit der BF bescheinigen. Da eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe und ohne ein Reisedokument (Ersatzdokument) eine Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich sei, sei die Verpflichtung zur Mitwirkung aufzuerlegen und mit einer Ladung zu einer Amtshandlung zur Erlangung eines Reisedokumentes bei der Delegation aus Usbekistan in Anwesenheit der belangten Behörde zu verbinden gewesen. Die BF hätten mit der Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen zu rechnen, wenn sie diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten (Spruchpunkt II). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerden wurde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II).

Diese Ladungsbescheide (Mitwirkungsbescheide) wurden der BF1 sowie in Vertretung der mj. BF3 und BF4 und dem BF2 am 18.02.2020, 14.35 Uhr persönlich ausgefolgt, Zustellversuche durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes davor, nämlich am 15.und 17.02.2020 blieben erfolglos.

Gegen diese Bescheide der belangten Behörde richteten sich die am 20.02.2020 erhobenen Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit und Unverhältnismäßigkeit. Die BF würden über Dokumente verfügen, zudem sei mit einer positiven Erledigung des VwGH der außerordentlichen Revision der BF1 zu rechnen. Der Lebensunterhalt werde durch Arbeit als Selbständige bestritten. Für eine Abschiebung bestehe auf Grund des 10-jährigen Aufenthaltes des BF2 und der noch offenen Entscheidung des VwGH keine Notwendigkeit und Eile. Außerdem bringen die BF Unverhältnismäßigkeit insofern vor, als die BF erst am 18.02.2020 über die Ladung am 21.02.2020 verständigt worden seien und nicht die notwendige Zeit zur Erhebung eines Rechtsmittels zur Verfügung gestanden sei. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die sofortige Durchsetzbarkeit der Haftstrafe möglich mache. Die BF stellten den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der angefochtenen Bescheide.

Die gegenständlichen Beschwerden und die bezugshabenden Verwaltungsakte wurden dem BVwG am 25.02.2020 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der oben angeführte Verfahrensgang wird der Entscheidung als entscheidungsrelevanter Verfahrenssachverhalt zugrunde gelegt und ergibt sich aus den vorgelegten erstinstanzlichen Akten, aus dem angefochtenen Ladungsbescheid und dem Beschwerdeschriftsatz der BF, sowie den Verwaltungsakten des BVwG zu den Asylanträgen.

Unbestritten halten sich die BF im Bundesgebiet illegal auf. Unbestritten liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes ergeben sich zweifelsfrei aus den im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erhoben Beweise durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz und den Verfahrensakten der BVwG.

Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife der Sache nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A)

§ 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 lautet:

Ladungen

§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.

§ 46 Abs. 2a und 2b Fremdenpolizeigesetz 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/219, lautet:

Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

(3) [...]

Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH obliegt die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0149). In Fällen, in denen für den Fremden im Zeitpunkt der Ladung aufgrund einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine Ausreiseverpflichtung besteht, kann der Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie - offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit - die Ladung des Fremden und dessen persönliches Erscheinen zur Erörterung der Frage, wie der auferlegten Ausreiseverpflichtung entsprochen wird und welche Maßnahmen allenfalls zu ihrer Sicherung erforderlich sind, für "nötig" iSd § 19 Abs. 1 AVG erachtet (vgl. VwGH 14.04.2011, 2010/21/0037). Angesichts des rechtskräftig beendeten Asylverfahrens und die ausgesprochene Rückkehrentscheidung sowie mangels Vorliegen identitätsbezeugender Dokumente, erachtete die belangte Behörde das persönliches Erscheinen vor Vertretern des Heimatlandes zur Regelung des Ausstellungsprozesses zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes in Anwesenheit eines Behördenvertreters zu Recht für erforderlich.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es allein Aufgabe der belangten Behörde ist, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der ausländischen (Vertretungs )Behörde zu ersuchen und die hierfür notwendigen Daten zu übermitteln, während der Fremde bei der amtswegig vorzunehmenden Erlangung des Ersatzreisedokumentes lediglich "im erforderlichen Umfang" mitzuwirken hat. Insoweit kann ihm auch ein die zu erbringende Mitwirkungsverpflichtung konkret umschreibender Auftrag mittels Bescheides nach dem ersten Satz des § 46 Abs. 2a FPG erteilt werden. Dem Fremden kann hingegen nicht unter Androhung von Zwangsmaßnahmen selbst auferlegt werden, außerhalb einer behördlichen Amtshandlung aus Eigenem bei der ausländischen (Vertretungs )Behörde die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu erwirken. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Mitwirkungspflicht genau beschrieben: So wurde den BF aufgetragen, zu einem vorgesehenen Termin in der Konsularabteilung Usbekistan zu erscheinen und dort wahrheitsgemäße Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit zu tätigen, um die Identität durch autorisierte Vertreter des Heimatlandes festzustellen sowie im Besitz befindliche relevante Dokumente (Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente) mitzubringen. Zudem war für diesen Termin die Anwesenheit eines Behördenvertreters vorgesehen. Insgesamt wurde die Mitwirkungspflicht der BF daher durch einen konkreten Auftrag mittels Bescheid der belangten Behörde umschrieben (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0102).

Hinsichtlich den Ausführungen der BF in ihrer Beschwerde, dass keine Eile geboten sei, weil eine ao. Revision der BF1 beim VwGH anhängig und der BF2 schon 10 Jahre in Österreich aufhältig sei, ist auszuführen, dass das anhängige Verfahren beim VwGH nicht die Unzulässigkeit der Ladung bewirkt und der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegensteht und ein Aufenthalts-bzw. Bleiberecht begründet (vgl. VwGH ua. Ra 2016/21/0354 vom 20.12.2016).

Schließlich sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die die BF daran gehindert hätten, zum geladenen Termin am 21.02.2020 bei der Konsularabteilung Usbekistan in Wien zu erscheinen. Krankheit, Behinderung und andere wichtige Gründe wurden nicht vorgebracht. Dass sie das Schriftstück erst am 18.02. 2020 übernommen haben, liegt in ihrer persönlichen Sphäre, auch ein allfälliger Aufenthalt in Salzburg hinderte die BF nicht daran, den gegenständlichen Termin binnen 3 Tagen nach Ladungszustellung wahrzunehmen. Der 10-jährige Aufenthalt des BF 2 steht der Zulässigkeit der Ladung nach § 46 Abs. 2b FPG nicht entgegen.

Zudem hat der VwGH ausgeführt, "dass bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung - etwa die Erwirkung eines Heimreisezertifikates - unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig sind, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht" (20.12.2016, Ra 2016/21/0354 mwH).

Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie - offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit - die Ladung der BF für den 21.02.2020, 11:00 Uhr, bei autorisierten Vertretern des Heimatlandes in Anwesenheit eines Behördenvertreters für unumgänglich bzw. "nötig" im Sinne des § 19 Abs. 1 erster Satz AVG erachtet hat.

Die belangte Behörde hatte daher die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde vorsorglich auszuschließen, da ansonsten die mittels Bescheid konkretisierte Mitwirkungspflicht erst zu spät entstanden wäre. Diese Gefahr war schon mit Blick auf den knapp bevorstehenden Zeitpunkt des Erscheinens bei der Delegation evident, der innerhalb der eben genannten Frist lag.

Dabei liegt es in der Natur der Sache, konkret der Identitätsfeststellung zur Erlangung eines -Ersatzreisedokuments, dass die BF persönlich zu erscheinen haben, und zwar dann, wenn die erforderlichen weiteren Personen auch anwesend sind.

Mit der gegenständlichen Entscheidung über die Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Ob der BF über maßgebliches Einkommen verfügt, ist unbewiesen. Nicht einmal in ihrer Beschwerde bescheinigen sie derartiges. Mangels Nachweis eines Einkommens oder Vermögens erfolgte die Androhung einer entsprechenden Haftstrafe bei Nichtbefolgung der Ladung zu Recht. Zudem negierten die BF bisher die rechtskräftige Ausreiseverpflichtung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen und ergab sich auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Identitätsfeststellung Ladungen Mitwirkungspflicht Reisedokument

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W155.2228901.1.00

Im RIS seit

06.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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