TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/22 W253 2226653-1

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Veröffentlicht am 22.04.2020
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Entscheidungsdatum

22.04.2020

Norm

AVG §73
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art132 Abs3
B-VG Art133 Abs4
DSG 2000 §24
DSGVO Art12
DSGVO Art15
VwGVG §17
VwGVG §8 Abs1

Spruch

W253 2226653-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , XXXX gesetzlich vertreten durch XXXX , Notar in 1040 Wien als Obsorgeberechtigter wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit E-Mail vom 01.07.2018 wandte sich der Beschwerdeführer an das elektronische Postfach ( XXXX ) der XXXX Inc., XXXX , XXXX United States of America (in weiterer Folge mitbeteiligten Partei) und stellte, unter Berufung auf Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung in weiterer Folge DSGVO), einen Antrag auf „Auskunft über seine personenbezogenen Daten als betroffene Person“.

2. Mit E-Mail vom 01.08.2018 richtete der Beschwerdeführer gemäß Art. 77 DSGVO eine Beschwerde an die Datenschutz Behörde (belangte Behörde) wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO. Dazu führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen begründend aus, dass die Mitbeteiligte Partei seinem Antrag auf Auskunft und 01.07.2018 nicht nachgekommen sei und beantragte, dass die belangte Behörde eine Verletzung seiner Rechte feststellen möge.

3. Am 29.08.2019 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde ein und begründete dies mit der Untätigkeit der belangten Behörde.

4. Mit Aktenvorlage vom 12.12.2019 übermittelte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsakt, welcher am 16.12.2019 in der Abteilung des Vorsitzenden am Bundesverwaltungsgericht einlangte.

5. Nachdem auf der Website der mitbeteiligten Partei, die XXXX , 1 XXXX , UK, als Vertreterin innerhalb der EU betreffend die Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen gemäß Art. 27 DSGVO benannt wurde, übermittelte der Vorsitzende, das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom 01.07.2018 mit dem Ersuchen um Stellungnahme an die Vertreterin. Über diesen Vorgang wurde der Beschwerdeführer seitens des Gerichts schriftlich in Kenntnis gesetzt.

6. Am 31.01.2020 beantrage die mitbeteiligte Partei vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co. KG, Schubertring 6, 1010 Wien unter Berufung auf die erteilte Vollmacht die Akteneinsicht sowie die Verlängerung Abgabe einer Stellungnahme um zwei Wochen. Der beantragten Akteneinsicht wurde am 06.02 2020 entsprochen. Ebenso wurde die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 21.02.2020 verlängert.

7. Am 21.02.2020 langte die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei ein. Zusammengefasst führte die mitbeteiligte Partei darin aus, dass sie ursprünglich keinen Antrag auf Auskunft vom Beschwerdeführer erhalten habe. Nunmehr habe die Mitbeteiligte Partei aber Kenntnis vom Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers erlangt und sei dieses am 27.01.2020, nach Verifizierung der Identität des Beschwerdeführers, wie aus der Beilage ersichtlich ordnungsgemäß beantwortet worden. Unter einem wurde beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge das Verfahren gem. § 24. Abs.5 DSG einstellen, da sich die Beschwerde als nicht berechtigt erwiesen habe; in eventu das Bundesverwaltungsgericht möge das Verfahren gem. § 24 Abs.6 DSG einstellen, da dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen worden sei und die behauptete Rechtswidrigkeit nachträglich beseitigt worden sei.

8. Die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei wurde dem Beschwerdeführer am 26.02.2020 im Rahmen eines Parteiengehörs übermittelt. In einer schriftlichen Stellungnahme dazu bestätigte der Beschwerdeführer den Erhalt einer ordnungsgemäßen Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO vom 28. Jänner 2020. Die Angaben der mitbeteiligten Partei, dass diese die Anträge nicht erhalten habe, bezeichnete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme als peinliche Ausrede und inhaltlich falsch. Er habe sich nachweislich im Juli 2018 unter Verwendung eines E-Mail-Alias unter anderem an die mitbeteiligte Partei gewandt. Auch sei sein Erinnerungsmail vom 31.07.2018 von der mitbeteiligten Partei unbeantwortet geblieben. Zwar habe er nunmehr Antwort auf sein Auskunftsbegehren erhalten, jedoch seien ihm aufgrund der 18-monatigen Wartezeit ein großes Ärgernis entstanden. Eine Entschuldigung für die lange Verzögerung durch die mitbeteiligte Partei habe er nie erhalten. Die mitbeteiligte Partei sei erst auf Einschreiten des Gerichts tätig geworden. Er halte seine Beschwerde daher aufrecht, und sehe sich durch die lange Verfahrensdauer, für die die Partei verantwortlich sei, verletzt in seinem Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DS GVO und mache weiters einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 3 DSGVO geltend. Auch richte sich seine Beschwerde gegen die Datenschutzbehörde, die offensichtlich niemals in der Sache tätig geworden sei und so § 73 AVG missachtet habe.

Der Beschwerdeführer beantragte daher die Feststellung einer Verletzung der von ihm bezeichneten Rechte.

9. In einer Äußerungen zum gewehrten Parteiengehör führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass nach ihrer Rechtsansicht das Verfahren gemäß § 24 Abs. 6 DSG einzustellen wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

1.1. Der Beschwerdeführer richtete am 01.07.2018 ein Auskunftsbegehren an die mitbeteiligte Partei und wiederholte sein Anbringen am 31.07.2018 erneut, wobei er die Mitbeteiligte Partei darauf hinwies, dass die Frist zur Beantwortung seines Auskunftsbegehrens am 01.08.2018 aus seiner Sicht ablaufen würde. Für den Fall dass seine Anfrage unbeantwortet bleiben würde, stellte er der mitbeteiligten Partei eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde in Aussicht.

1.2. Mit E-Mail vom 01.08.2018 richtete der Beschwerdeführer gemäß Art. 77 DSGVO eine Beschwerde an die Datenschutz Behörde (belangte Behörde) wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO.

1.3. Am 04.09.2019 langte bei der Datenschutzbehörde eine Säumnisbeschwerde nebst Bestätigung über die Entrichtung der Einbringungsgebühr bei der Datenschutzbehörde ein.

1.4. Die Säumnisbeschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 16.12.2019 vorgelegt. In der Stellungnahme der belangten Behörde zur Aktenvorlage wird ausgeführt, dass die Säumnisbeschwerde berechtigt sei. Als Grund für die eingetretene Säumnis berief sich die belangte Behörde auf die allgemeine große Belastung und ein Versehen.

1.5. Nachdem die mitbeteiligte Partei seitens des Vorsitzenden mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seinem Antrag vom 01.07.2018 im Rahmen eines Parteiengehörs konfrontiert worden war, langte beim Beschwerdeführer am 27.01.2020 die gewünschte Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO ein.

1.6. Am 28.02.2020 bestätigte der Beschwerdeführer den Erhalt einer ordnungsgemäßen Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO vom 28.01.2020 und teilte sinngemäß mit, dass er seinen Antrag auf Feststellung der Verletzung in seinem Recht auf Auskunft aufrecht halten wolle, weil die Auskunft zu spät erteilt worden sei.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungs-und Gerichtsakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde ist zulässig aber nicht berechtigt.

Zu A)

3.1. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen lauten wie folgt:

3.1.1. Anzuwendendes Recht
3.1.2. Zur VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung):

„Artikel 12

[…]
(3) Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.

[…]“
„Artikel 15

Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

a)

die Verarbeitungszwecke;

b)

die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;

c)

die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;

d)

falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

e)

das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;

f)

das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;

g)

wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;

h)

das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.

(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.

(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

Hierzu die Erwägungsgründe:

63)

Eine betroffene Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Dies schließt das Recht betroffene Personen auf Auskunft über ihre eigenen gesundheitsbezogenen Daten ein, etwa Daten in ihren Patientenakten, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten. Jede betroffene Person sollte daher ein Anrecht darauf haben zu wissen und zu erfahren, insbesondere zu welchen Zwecken die personenbezogenen Daten verarbeitet werden und, wenn möglich, wie lange sie gespeichert werden, wer die Empfänger der personenbezogenen Daten sind, nach welcher Logik die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt und welche Folgen eine solche Verarbeitung haben kann, zumindest in Fällen, in denen die Verarbeitung auf Profiling beruht. Nach Möglichkeit sollte der Verantwortliche den Fernzugang zu einem sicheren System bereitstellen können, der der betroffenen Person direkten Zugang zu ihren personenbezogenen Daten ermöglichen würde. Dieses Recht sollte die Rechte und Freiheiten anderer Personen, etwa Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere das Urheberrecht an Software, nicht beeinträchtigen. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird. Verarbeitet der Verantwortliche eine große Menge von Informationen über die betroffene Person, so sollte er verlangen können, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, bevor er ihr Auskunft erteilt.

(64)

Der Verantwortliche sollte alle vertretbaren Mittel nutzen, um die Identität einer Auskunft suchenden betroffenen Person zu überprüfen, insbesondere im Rahmen von Online-Diensten und im Fall von Online-Kennungen. Ein Verantwortlicher sollte personenbezogene Daten nicht allein zu dem Zweck speichern, auf mögliche Auskunftsersuchen reagieren zu können.

Artikel 77

Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.

(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.

Hierzu der Erwägungsgrund 141 der Richtlinie:

„(141)-Jede betroffene Person sollte das Recht haben, bei einer einzigen Aufsichtsbehörde insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts eine Beschwerde einzureichen und gemäß Artikel 47 der Charta einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen, wenn sie sich in ihren Rechten gemäß dieser Verordnung verletzt sieht oder wenn die Aufsichtsbehörde auf eine Beschwerde hin nicht tätig wird, eine Beschwerde teilweise oder ganz abweist oder ablehnt oder nicht tätig wird, obwohl dies zum Schutz der Rechte der betroffenen Person notwendig ist. Die auf eine Beschwerde folgende Untersuchung sollte vorbehaltlich gerichtlicher Überprüfung so weit gehen, wie dies im Einzelfall angemessen ist. Die Aufsichtsbehörde sollte die betroffene Person innerhalb eines angemessenen Zeitraums über den Fortgang und die Ergebnisse der Beschwerde unterrichten. Sollten weitere Untersuchungen oder die Abstimmung mit einer anderen Aufsichtsbehörde erforderlich sein, sollte die betroffene Person über den Zwischenstand informiert werden. Jede Aufsichtsbehörde sollte Maßnahmen zur Erleichterung der Einreichung von Beschwerden treffen, wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.“

Artikel 78

Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde

(1) Jede natürliche oder juristische Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde.

(2) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die nach den Artikeln 55 und 56 zuständige Aufsichtsbehörde sich nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der gemäß Artikel 77 erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.

(3) Für Verfahren gegen eine Aufsichtsbehörde sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.

(4) Kommt es zu einem Verfahren gegen den Beschluss einer Aufsichtsbehörde, dem eine Stellungnahme oder ein Beschluss des Ausschusses im Rahmen des Kohärenzverfahrens vorangegangen ist, so leitet die Aufsichtsbehörde diese Stellungnahme oder diesen Beschluss dem Gericht zu.“
3.1.3. Zum Datenschutzgesetz BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019 („DSG“):

„§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.

(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1.         die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
2.         soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
3.         den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
4.         die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5.         das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
6.         die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.

(4) Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.

(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.

(6) Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.

(7) Der Beschwerdeführer wird von der Datenschutzbehörde innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerde über den Stand und das Ergebnis der Ermittlung unterrichtet.

(8) Jede betroffene Person kann das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.

(9) Die Datenschutzbehörde kann – soweit erforderlich – Amtssachverständige im Verfahren beiziehen.

(10) In die Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG werden nicht eingerechnet:
1.         die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2.         die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO.“
3.1.4. Zum Verwaltungsgerichtsverfahensgesetz:

„§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Für den vorliegenden Sachverhalt folgt daraus:

3.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe gemäß Art 77 DSGVO bzw. Art 24 DSG ein Recht auf Feststellung, dass er in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden sei, weil ihm die mitbeteiligte Partei sein Auskunftsbegehren erst nach Ablauf der im Art 12 Abs. 3 DSGVO genannten Frist erfüllt habe und die Datenschutzbehörde ihr Entscheidungspflicht verletzt habe.

3.2.2. Zum anzuwendenden Recht

Gemäß § 17 VwGVG hat das BVwG im vorliegenden Verfahren jene Bestimmungen anzuwenden die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden gehabt hätte.

3.2.3. Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde:

Die Zuständigkeit des BVwG für Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht regelt Art. 130 Abs. 1 Z.3 B-VG. Gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Weder der einschlägige Art. 78 DSGVO noch die §§ 24 und 27 DSG sehen eine besondere Frist vor, sodass von einer Entscheidungsfrist von sechs Monaten auszugehen ist.

Mit E-Mail vom 01.08.2018 richtete der Beschwerdeführer gemäß Art. 77 DSGVO eine Beschwerde an die Datenschutz Behörde (belangte Behörde) wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO.

Am 04.09.2019 langte bei der Datenschutzbehörde eine Säumnisbeschwerde nebst Bestätigung über die Entrichtung der Einbringungsgebühr bei der Datenschutzbehörde ein.

Eine Erledigung der Behörde ist nicht ergangen. Der guten Ordnung halber wird an dieser Stelle festgehalten, dass die belangte Behörde ihre Säumnis erkannt und auch eine Begründung für die Verletzung ihrer Entscheidungspflicht mit der Vorlage an das BVwG abgeben hat.

Daraus folgt, dass die Säumnisbeschwerde zulässig ist und die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist.

3.2.3. Zum Feststellungsbegehren:

Gemäß Art 77 DSGVO hat jede betroffene Person ein Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt.

Gemäß § 24 Abs. 1 DSG, hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogene Daten gegen die DSGVO verstößt.

Gemäß § 24 Abs 5 DSG ist im Fall einer berechtigten Beschwerde über eine Verletzung, die einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen ist, diesem aufzutragen den Anträgen des Beschwerdeführers zu entsprechen, etwa die beantragte Auskunft zu erteilen. Abs 6 leg cit legt fest, dass ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen kann, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Diesfalls hat die belangte Behörde das Verfahren grundsätzlich formlos einzustellen.

Weder sieht Art. 77 DSGVO noch § 24 DSG eine Feststellung von Rechtsverletzungen, die zum Zeitpunkt der der Entscheidung nicht mehr bestehen vor. Vielmehr sind solche Verfahren nach Vorhalt formlos einzustellen. Für diese Ansicht spricht aus Sicht des zur Entscheidung berufenen Senats neben dem Wortlaut der Bestimmungen der Umstand, dass sowohl der Art 77 DSGVO als auch der -zumindest um Teil- in der Durchführung dieses Artikels erlassene § 24 DSG (ErläutAB2018) im Präsens (verstößt) gehalten ist und sich eben nicht auf eine in der Vergangenheit erfolgten Verstoß (verstoßen hat) bezieht. Diese Ansicht erhärtet sich durch den Umstand, dass § 24 Abs. 5 DSG bei einer berechtigten Beschwerde über eine Verletzung durch Verantwortliche des privaten Bereichs zwingend einen Auftrag, den Anträgen des Beschwerdeführers zu entsprechen vorsieht. In Erwägungsgrund 63 der DSGVO wird im Zusammenhang mit dem Auskunftsrecht der betroffenen Person ausgeführt, dass dieses dazu dient, den betroffenen Personen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu sein und ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Aus Sicht des zur Entscheidung berufenen Senats ist es zur Erreichung dieses Ziels eben nicht notwendig und erforderlich, Rechtsverletzungen die in der Zwischenzeit etwa durch Erteilung der verlangten Auskunft behoben worden sind, mit Bescheid feststellen zu lassen.

Auch die Heranziehung der tragenden Überlegungen der einschlägigen Judikatur des VwGH zum Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) BGB I 1999/1965, idF BGBl I Nr. 13/2005, wobei der zur Entscheidung berufene Senat nicht verkennt, dass auf Grund der Änderung des Gesetzeswortlaut eine unmittelbare Übertragung auf die geltende Rechtslage nicht möglich ist, bekräftigt die Einschätzungen im gegenständlichen Erkenntnis, da der VwGH in seiner Entscheidung VwGH 27.09.2007 2006/06/0330 (mit Verweis auf die Grundsatzentscheidung VwGH 28.03.2006 2004/06/0125) derartiges Recht verneint hat.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof zur Rechtslage vor dem DSG 2000, nämlich zum Recht auf Auskunft gemäß Datenschutzgesetz idF BGBl Nr. 565/1978, ein Recht auf Feststellung vergangener und inzwischen behobener Rechtsverletzungen verneint (VfGH 26. Juni 1991, VfSgl. Nr. 12.768).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Da im Verfahren lediglich Rechtsfragen zu klären waren, konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung abgesehen werden (VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage fehlt, ob § 24 DSG einem Betroffenen das Recht auf Feststellung einer Verletzung seines Rechts auf Auskunft einräumt, wenn eine vollständige Auskunft erst nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist aber noch vor Erlassung eines Erkenntnises im Zuge der Säumnisbeschwerde erteilt worden ist.

Schlagworte

Auskunfterteilung Auskunftsbegehren Datenschutzbehörde Feststellungsantrag Feststellungsinteresse Klaglosstellung Nachholung Revision zulässig Säumnis Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W253.2226653.1.01

Im RIS seit

09.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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