TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/26 W233 1264888-3

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Veröffentlicht am 26.05.2020
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Entscheidungsdatum

26.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88

Spruch

W233 1264886-3/2E

W233 1264887-3/2E

W233 1264888-3/2E

W233 2230919-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geboren am XXXX , 2) XXXX , geboren am XXXX , 3) XXXX , geboren am XXXX , und 4) XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörige von Usbekistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2020, Zl. XXXX (ad 1), XXXX (ad 2), XXXX (ad 3) und XXXX (ad 4), zu Recht:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Am 16.10.2019 stellten die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer (in der Folge BF) Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Familie seit mehr als 15 Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhalte und über unbefristete Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" verfüge.

Die BF1 sei in Besitz eines am 16.01.2004 abgelaufen Reisepasses der Republik Usbekistan gewesen und verfüge in Österreich über keine Möglichkeit, einen usbekischen Reisepass bei der Botschaft der Republik Usbekistan zu erhalten, da sich diese trotz mehrmaliger Versuche weigere, ein Reisedokument auszustellen. Dies gelte ebenso für die BF2, den BF3 und den BF4. Deswegen müsste die Familie nach Usbekistan reisen, um dort Pässe ausgestellt zu bekommen. Allerdings sei die Familie in Usbekistan nicht gemeldet, was Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses sei. Zudem habe die BF1 nach wie vor Angst vor Verfolgung in Usbekistan.

Die Familie sei in Österreich fest verankert und habe auch ein eigenes Haus erworben, die BF1 sei Alleineigentümerin der Liegenschaft, gehe einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit als Schneiderin nach und habe seit Jahren ein gesichertes Einkommen.

Die BF2 werde heuer die Matura ablegen und würde ohne Reisedokument nicht an der Maturareise teilnehmen bzw. in der Folge auch kein Auslandssemester absolvieren können. Der BF4 spiele Eishockey in einem österreichischen Verein, welcher regelmäßig auch an Turnieren im Ausland teilnehme. Eine solche Teilnahme wäre dem BF4 mangels Reisedokuments jedoch verwehrt.

Die BF1, die BF2, der BF3 und der BF4 hätten überdies bereits Anträge auf Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt, die jedoch vor Abschluss des Verfahrens zurückgezogen worden seien, weil die BF nicht in der Lage gewesen seien, Reisedokumente von der usbekischen Botschaft zu erhalten.

2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 06.04.2020 wurden die Anträge der BF1, der BF2, des BF3 und des BF4 auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen.

In der rechtlichen Begründung führte das Bundesamt aus, die Voraussetzung in allen Fällen des § 88 Abs. 1 FPG ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik Österreich sein müsse, was in den gegenständlichen Fällen aufgrund der restriktiven Judikatur zur Auslegung dieses Interesses jedoch zu verneinen sei. Einen Fremdenpass deshalb zu beantragen, um ins Ausland reisen zu können, liege wohl einzig und allein im eigenen Interesse des Fremden, weshalb in den konkreten Fällen eindeutig kein Interesse der Republik Österreich an einer Ausstellung eines Fremdenpasses gesehen werden könne.

3. Gegen diesen Bescheid erhoben die rechtsfreundlich vertretenen BF mit Schriftsatz vom 07.05.2020 fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass das Bundesamt bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine anderslautende Entscheidung treffen hätte müssen:

Der Ansicht des Bundesamtes, wonach die Beantragung eines Fremdenpasses, um ins Ausland reisen zu können, wohl einzig und allein lediglich im eigenen Interesse des Fremden liege, sei entgegenzuhalten, dass die BF den Fremdenpass nicht allein deshalb beantragt hätten.

Es bestünde auch ein öffentliches Interesse des österreichischen Staates darin, junge Menschen, welche dauerhaft in Österreich aufhältig sind, die möglichen beruflichen, schulischen und sportlichen Aktivitäten, welche jedoch nur bei Vorliegen eines Reisepasses machbar sind, nicht vorzuenthalten. Ebenso liege es im öffentlichen Interesse der Republik Österreich, Menschen, welche sich in diesem Land langjährig vorbildlich integriert haben, ein Reisedokument nicht vorzuenthalten, wenn die Botschaft des eigenen Landes trotz intensiver Bemühungen den eigenen Staatsbürgern grundlos kein Reisedokument ausstellt. Auch persönliche maßgebliche und nachhaltige Integrationsleistungen würden bei einer Gesamtbetrachtung nicht außer Betrachtung gelassen werden dürfen und würden, wenn auch nur als Mosaikstein, ein bedeutendes öffentliches Interesse darstellen.

Die BF1 habe sich außerdem in den vergangenen Wochen spontan bereit erklärt, Masken zum Mund-Nasen-Schutz in einem größeren Umfang auch für Betriebe in ihrer näheren Umgebung zu einem fairen Preis-Leistungs-Verhältnis zu produzieren, weshalb sie zum Meistern der Corona-Krise in Österreich maßgeblich beitrage.

Der BF4 sei ein sehr talentierter Eishockey-Spieler in einem österreichischen Eishockeyverein, weshalb durchaus ein öffentliches Interesse der Republik Österreich an der optimalen Förderung junger Menschen und Talente bestehe.

4. Am 13.05.2020 wurde die Beschwerde inklusive der mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung

Die unter Punkt I. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 88 Abs. 1 FPG lautet:

"§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt."

Bei sämtlichen Tatbestandsvarianten ist somit Voraussetzung, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik Österreich gelegen sein muss.

Nach VwGH 29.01.2008, 2007/18/0601 entspricht die Vorgängerbestimmung des § 88 FPG, § 76 FrG 1997, in seinen Grundsätzen dem § 55 FrG 1993. Nach den einschlägigen, wegen insofern unveränderter Rechtslage zur Auslegung des § 76 FrG 1997 heranziehbaren Gesetzesmaterialien zu § 55 FrG 1993 kommt es in den Fällen, in denen nach Maßgabe dieser Bestimmung Fremdenpässe ausgestellt werden können, nicht bloß darauf an, dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse des Betroffenen gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (Hinweis E 31. 3. 2000, 98/18/0316, sowie zum FrG 1993 E 27. 3. 1998, 97/21/0295).

§ 88 Abs. 1 FPG 2005 knüpft die Ausstellung eines Fremdenpasses grundsätzlich daran, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Hievon ist nur im Fall von subsidiär Schutzberechtigten eine Ausnahme zu machen, was allerdings keine Schlechterstellung, sondern eine Begünstigung darstellt und den Tatbestand des § 88 Abs. 1 Z 6 FPG 2005 mit den anderen Fällen des § 88 Abs. 1 FPG 2005, soweit sie überhaupt für Besitzer von Aufenthaltstiteln in Betracht kommen, von vornherein nicht vergleichbar macht (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0336).

Ein Interesse der Republik Österreich iSd § 76 Abs 1 erster Gliedsatz FrG 1997 wäre etwa dann anzunehmen, wenn die Republik Österreich eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung träfe, dem Fremden ein Reisedokument auszustellen, und keiner der in § 81 FrG 1997 normierten Versagungsgründe vorläge. Hierbei kann nämlich davon ausgegangen werden, dass ein Interesse der Republik Österreich daran besteht, dass die von ihr übernommenen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen auch erfüllt werden (VwGH 11.05.2009, 2007/18/0659).

Nach VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279 stellt jedoch der Umstand, keine Reise ins Ausland unternehmen zu können, keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse iSd § 88 Abs. 1 FPG 2005 dartun könnte (Hinweis E 19. November 2003, 2003/21/0053, VwSlg. 16223 A, ergangen zu § 76 Abs. 1 FrG 1997).

Die bloße Reisemöglichkeit mit der Familie in das Ausland stellte selbst keinen humanitären Grund iSd früheren § 88 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 dar (VwGH 07.05.2014, 2013/22/0294).

Ebenso wenig liegt nach VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043 ein Interesse der Republik Österreich vor, wenn eine bestimmte Arbeitsstelle, die an sich nicht mit einem Interesse der Republik verbunden ist, eine Reisetätigkeit erfordert.

Anhand dieser durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze ist festzuhalten, dass die von den BF vorgebrachten Gründe für die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht im Interesse der Republik Österreich liegen:

Die Maturareise und ein mögliches Auslandssemester im Zuge eines zukünftigen Studiums der BF2 begründen kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses.

Der Umstand, dass der BF4 bei einem bekannten österreichischen Eishockeyverein Eishockey spielt und über großes Talent verfügt, mag ebenfalls kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses begründen.

Auch der Umstand, dass die BF1 im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit Masken zum Mund-Nasen-Schutz zu einem fairen Preis-Leistungs-Verhältnis herstellt, begründet keine außergewöhnlichen Umstände, die im Interesse der Republik Österreich liegen, welche die Ausstellung eines Fremdenpasses rechtfertigen würden.

2.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt vorangegangen. In der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht, sondern vor allem die rechtliche Beurteilung des vom Bundesamt festgestellten Sachverhalts gerügt. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit den BF oder mit einem Vertreter der belangten Behörde mündlich zu erörtern gewesen wäre. Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.

2.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.2.1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Auslandsreise Fremdenpass öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W233.1264888.3.00

Im RIS seit

06.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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