TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/28 W128 2212667-1

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Veröffentlicht am 28.05.2020
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Entscheidungsdatum

28.05.2020

Norm

BDG 1979 §212
B-VG Art133 Abs4
PrivSchG §11
PrivSchG §2 Abs4
PrivSchG §3
PrivSchG §5 Abs1
PrivSchG §5 Abs4
PrivSchG §5 Abs5
PrivSchG §5 Abs6

Spruch

W128 2212667-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde des Vereins " XXXX " gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 02.10.2018, Zl. 600.914036/0004-RPS/2018, zu Recht:

A)

1. In Stattgebung der Beschwerde wird die Verwendung von XXXX für die Unterrichtserteilung im Gegenstand "Chinesisch" an der Privatschule mit eigenem Organisationsstatut (11.-13. Schulstufe) " XXXX " des Vereins " XXXX " nicht untersagt.

2. Gemäß § 5 Abs. 5 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, idF BGBl. I Nr. 35/2019 wird die Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Verein " XXXX " (im Folgenden: beschwerdeführende Partei) ist Schulerhalter der Privatschule mit eigenem Organisationsstatut (11.-13. Schulstufe) " XXXX ". Sie zeigte mit bei dem Stadtschulrat für Wien am 12.09.2018 eingelangten Schreiben, die Verwendung von XXXX als Lehrerin für den Unterrichtsgegenstand "Chinesisch" an dieser Privatschule an.

Dazu legte die beschwerdeführende Partei folgende Unterlagen vor:

* eine Strafregisterbescheinigung vom 29.08.2018

* eine Geburtsbescheinigung samt beglaubigter Übersetzung

* eine Nationalitätsbescheinigung samt beglaubigter Übersetzung

* ein Studienabschlusszeugnis der Universität Xiamen samt beglaubigter Übersetzung, inkl. Überbeglaubigung der Österreichischen Botschaft in Peking

* eine Bachelorurkunde der Universität Xiamen betreffend die Verleihung des Titels "Bachelor für Literatur" samt beglaubigter Übersetzung, inkl. Überbeglaubigung der Österreichischen Botschaft in Peking

Weiters wurde um die Erteilung der Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft ersucht.

2. Am 12.09.2018 sei ein telefonisches Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG gewährt worden. Dabei sei die Schulleiterin in Vertretung für den Schulerhalter darüber informiert worden, dass kein Aufenthaltstitel vorgelegt worden sei. Darüber hinaus sei sie über die Gesetzesänderung des § 5 informiert worden, die für die Lehrpersonen an Privatschulen fordere, Sprachkenntnisse in deutscher Sprache zumindest auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachzuweisen. Weiters sei darauf hingewiesen worden, dass es sich bei den vorgelegten Zeugnissen zum Nachweis einer Lehrbefähigung ausschließlich um chinesische Zeugnisse handle und diese zum Nachweis der Sprachkenntnisse nicht dienen können, somit die Vorlage einer Bestätigung eines anerkannten Sprachinstitutes in Österreich über die erfolgreich abgelegte Prüfung auf dem geforderten Sprachniveau nötig wäre.

3. Mit E-Mail vom 18.09.2018 reichte die beschwerdeführende Partei den Aufenthaltstitel der zur Verwendung angezeigten Lehrerin nach.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte der Stadtschulrat für Wien gemäß § 5 Abs. 6 iVm 4 und 1 Privatschulgesetz (PrivSchG) die Verwendung von XXXX als Lehrerin für den Unterrichtsgegenstand "Chinesisch" an der Privatschule mit eigenem Organisationsstaut (11.-13. Schulstufe) " XXXX " des Vereins " XXXX " am Standort in XXXX .

Begründend führte der Stadtschulrat für Wien im Wesentlichen aus, dass der Nachweis der Sprachkenntnisse in deutscher Sprache auf dem Niveau C1 nicht vorgelegt worden sei und sich das genehmigte Organisationsstatut auf die angebotenen Sprachen Deutsch und Englisch einschränke.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht die vorliegende Beschwerde. In dieser verwies sie unter anderem auf den Schlusssatz von Punkt 12.1 welcher wie folgt laute: "Je nach Interessenslage der Schüler, Entwicklung der finanziellen Lage der Schule und Fächerkanon der IBO sind Erweiterungen des Fächerangebotes möglich und erwünscht."

6. Am 10.01.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

7. Mit Schreiben vom 05.03.2019 übermittelte die Bildungsdirektion für Wien dem Bundesverwaltungsgericht den Nachweis der Sprachkenntnisse in deutscher Sprache auf dem Referenzniveau C1 (GER).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verein " XXXX " ist Schulerhalter der Privatschule mit eigenem Organisationsstatus (11.-13. Schulstufe) " XXXX ".

Er zeigte mit bei dem Stadtschulrat für Wien am 12.09.2018 eingelangten Schreiben, die Verwendung von XXXX als Lehrerin für den Unterrichtsgegenstand "Chinesisch" an dieser Privatschule an.

Die zur Verwendung angezeigte Lehrerin ist strafgerichtlich unbescholten, befindet sich in einem guten physischen und psychischen Allgemeinzustand und verfügt über ein ÖSD Zertifikat C1 vom 01.02.2019.

XXXX ist in Österreich zum Daueraufenthalt mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt berechtigt.

Die genannte Lehrerin hat am 01.07.2003 an der Universität Xiamen (China), nach Abschluss des vierjährigen Musikwissenschaftsstudiums in der Musikabteilung der Fakultät Kunstpädagogik, den akademischen Grad "Bachelor für Literatur" erworben.

Bachelorstudien in Literaturwissenschaften haben in China eine typische Normstudiendauer von 4 Jahren.

Die Universität Xiamen ist eine in der Volksrepublik China anerkannte Hochschule.

Die Genannte verfügt weiters über 3 "Transcripts of Professional Competence of International Chinese Teachers" der International Chinese Teacher Certificate Authority vom 15.11.2015, die bestätigen, dass sie sich bei den am Testzentrum Chengdu in China abgelegten Prüfungen in den Fachbereichen "Knowledge and Competence of Chinese Language", "Chinese Teaching and Chinese Culture" sowie "Chinese Language teaching Practice" jeweils auf dem Level "Advanced" qualifiziert hat.

Die Verwendung ist im Interesse der Schule gelegen und öffentliche Interessen stehen der Nachsichterteilung vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht entgegen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten.

Die Feststellungen zur angezeigten Lehrkraft ergeben sich aus dem Akteninhalt, den der Lehreranzeige angeschlossenen Unterlagen. An der Richtigkeit, der von der Österreichischen Botschaft in Peking überbeglaubigten Dokumente sind keine Zweifel aufgekommen.

Die Feststellungen zum vorgelegten akademischen Abschluss der angezeigten Lehrerin ergeben sich aus der von der deutschen Kultusministerkonferenz - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen - geführten Datenbank zur Bewertung ausländischer Bildungsnachweise (http://anabin.kmk.org/, [Stand 28.05.2020]).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde (Spruchpunkt A)

3.1.1. Die wesentlichen Bestimmungen des Privatschulgesetzes (PrivSchG), BGBl. Nr. 244/1962, idgF lauten wie folgt:

"§ 2. Begriffsbestimmungen.

[...]

(4) Eine Lehrbefähigung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt bei Erfüllung der für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlichen besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse vor."

"§ 3. Voraussetzungen für die Errichtung

[...]

(4) Eine Lehrbefähigung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt bei Erfüllung der für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlichen besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse vor."

"5. Leiter und Lehrer.

(1) Für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu bestellen,

a) der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

b) der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist,

c) der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist,

d) der in der deutschen Sprache Sprachkenntnisse nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER nachweisen kann und

e) in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen.

Das Erfordernis gemäß lit. d wird auch durch einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen erfüllt. Lit. d gilt nicht für Personen gemäß § 1 Z 2 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. II Nr. 609/1990 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2017 sowie für Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch gemäß § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen.

(...)

(4) Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die in Abs. 1 genannten Bedingungen zu erfüllen.

(6) Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.

(...).

"§ 11. Bewilligungspflicht.

(1) Die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung durch Privatschulen ist nur mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde zulässig.

(2) Die Bewilligung ist auf Ansuchen des Schulerhalters zu erteilen, wenn

a) die Organisation einschließlich des Lehrplanes und die Ausstattung der Privatschule im wesentlichen mit gleichartigen öffentlichen Schulen übereinstimmt und an der Schule nur schulbehördlich approbierte Lehrbücher, soweit eine solche Approbation vorgesehen ist, verwendet werden,

b) der Leiter und die Lehrer die Lehrbefähigung für die betreffende Schulart besitzen, wobei jedoch die zuständige Schulbehörde vom Nachweis der Lehrbefähigung für Lehrer absehen kann, wenn Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern besteht und ein sonstiger ausreichender Befähigungsnachweis erbracht wird, und

c) glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Privatschule für mehrere Jahre mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist."

§ 212 Abs. 2 Beamten-Dienstgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, idgF. lautet wie folgt:

"Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann der Lehrer vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden, für die er nicht lehrbefähigt ist"

3.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

3.2.1. Wird die in Aussicht genommene Verwendung des Lehrers gemäß § 5 Abs. 6 erster Satz PrivSchG angezeigt und nicht binnen der dort genannten Frist untersagt, so kommt dem die Rechtswirkung zu, dass dieser Lehrer die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen erfüllt und daher seiner Verwendung durch den Schulerhalter unter diesen Gesichtspunkten keine Bedenken entgegenstehen (vgl. VwGH 27.09.2018, Ra 2017/10/0101, mit Verweis auf VwGH 09.05.1988, 87/12/0147).

Gegenständlich zeigte die beschwerdeführende Partei XXXX als Lehrerin für den Unterrichtsgegenstand "Chinesisch" an.

Im vorliegenden Fall untersagte der Stadtschulrat für Wien - binnen der in § 5 Abs. 6 erster Satz PrivSchG vorgesehenen Monatsfrist (Anzeige am 12.09.2018 und Bescheiderlassung am 02.10.2018) - die Verwendung von XXXX als Lehrerin an der Privatschule mit eigenem Organisationsstatus (11.-13. Schulstufe) " XXXX " des Vereins " XXXX " gemäß § 5 Abs. 1, 4 und 6 PrivSchG, weil der Nachweis der Sprachkenntnisse in deutscher Sprache auf dem Niveau C1 nicht vorgelegt worden sei und sich das genehmigte Organisationsstatut auf die angebotenen Sprachen Deutsch und Englisch einschränke.

3.2.2. Nach § 5 Abs. 4 PrivSchG haben die an der Schule verwendeten Lehrer die in § 5 Abs. 1 leg. cit. genannten Bedingungen zu erfüllen. Die an der Privatschule verwendeten Lehrer haben gemäß § 5 Abs. 1 lit c. PrivSchG eine Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachzuweisen.

Der Gesetzgeber versteht unter Lehrbefähigung iSd § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG die Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse (vgl. die Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 bzw. die Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind. Daraus lässt sich allerdings nicht der Schluss ziehen, dass der Gesetzgeber die "sonstige geeignete Befähigung" iSd § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG nicht als (aus anderen Gründen anzuerkennende) "Lehrbefähigung" verstanden wissen wollte. Weder die Materialien zur Stammfassung des § 5 PrivSchG (735 BlgNR 9. GP, S. 10), die lediglich darauf hinweisen, dass die als Voraussetzung für die Verwendung als Leiter oder Lehrer vorgesehenen Bedingungen weitgehend der bis dahin geltenden Rechtslage entsprechen, noch jene zur Novelle BGBl. Nr. 448/1994 (mit der unter anderem § 2 Abs. 4 PrivSchG eingefügt und § 5 Abs. 1 leg.cit. neu gefasst wurde), die ausführen, dass hinsichtlich der Voraussetzungen zur Bestellung als Leiter und Lehrer an Privatschulen auf die Lehrbefähigung abgestellt wird und "dies ein Verweis auf dienstrechtliche Vorschriften - konkret auf die besonderen Ernennungserfordernisse für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (zum Bund oder zu den Ländern)" - ist (1507 BlgNR 18. GP, S. 4 f), lassen erkennen, dass dem Gesetzgeber insoweit anderes als eine "sonstige geeignete Lehrbefähigung" vor Augen stand. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass das Gesetz nicht nur für den Leiter, sondern gemäß § 5 Abs. 4 PrivSchG auch für die an der Schule verwendeten Lehrer (unter anderem) eine Befähigung gemäß § 5 Abs. 1 lit. c leg.cit. verlangt. Es kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, dass er in Bezug auf Lehrer auf anderes als auf eine "Lehrbefähigung" - die sich entweder aus der Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse, die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind, oder aus "sonstigen geeigneten" Umständen ableitet - abstellen wollte (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2016/17/0007).

Das Gesetz bietet vielmehr Anhaltspunkte dafür, welche Fälle der Gesetzgeber mit dem Verweis auf eine "sonstige geeignete Befähigung" berücksichtigt wissen wollte. Nach § 11 Abs. 2 lit. b PrivSchG setzt die Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung durch Privatschulen voraus, dass der Leiter und die Lehrer die Lehrberechtigung für die betreffende Schulart besitzen, wobei lediglich bei Lehrern ein Absehen vom Nachweis der Lehrbefähigung möglich ist, wenn ua "Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern" besteht (vgl. dazu auch § 212 BDG 1979, wonach der Lehrer aus wichtigen dienstlichen Gründen vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden kann, für die er nicht lehrbefähigt ist). Dem Gesetz liegt demnach zugrunde, dass in Fällen, in denen eine Privatschule einer gesetzlich geregelten Schulart entspricht und dies in der Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung zum Ausdruck gebracht werden soll, der Leiter stets und die Lehrer regelmäßig die Lehrberechtigung für die betreffende Schulart aufweisen müssen (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2016/17/0007).

Der Verweis auf eine "sonstige geeignete Befähigung" iSd § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG ist somit dahin zu verstehen, dass damit in erster Linie Fälle erfasst werden sollten, in denen der Nachweis der Lehrbefähigung "für die betreffende oder eine verwandte Schulart" nicht möglich ist, weil eine derartige Lehrbefähigung iSd § 2 Abs. 4 leg.cit. (gesetzlich) nicht vorgesehen ist. Lediglich in diesen Fällen bedarf es des Abstellens auf eine "sonstige geeignete Befähigung", andernfalls die Errichtung einer derartigen Privatschule stets im Grunde des § 3 Abs. 2 PrivSchG 1 scheitern müsste. Es ist daher davon auszugehen, dass eine "sonstige geeignete Befähigung" iSd § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG nur dann vorliegt, wenn in Bezug auf die in Rede stehende Schulart eine Befähigung nachgewiesen wird, die jener vergleichbar ist, die für den Bereich der gesetzlich geregelten Schularten durch die besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse im Sinne des § 2 Abs. 4 PrivSchG vorgegeben wird (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2016/17/0007).

Der " XXXX " ist keine Privatschule, die einer gesetzlich geregelten Schulart entspricht, weshalb eine gesetzlich vorgesehene Lehrbefähigung "für die betreffende oder eine verwandte Schulart" nicht erbracht werden kann. In diesem Fall bedarf es somit des Abstellens auf eine "sonstigen geeigneten Befähigung" iSd § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG.

Gemäß Z 12.1. des in der Beschwerde vorgelegten Auszugs aus dem Organisationsstatut der Privatschule " XXXX " sind, je nach Interessenslage der Schüler, Entwicklung der finanziellen Lage der Schule und Fächerkanon der IBO, Erweiterungen des Fächerangebots möglich und erwünscht. Mit der gegenständlichen Anzeige ist die Einführung des Gegenstandes Chinesisch an der Privatschule " XXXX " aufgrund dieser Bestimmung verbunden. Für diesen Gegenstand existiert kein für eine vergleichbare öffentliche Schule verordneter Lehrplan und demnach kommen auch keine besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse im Sinne des § 2 Abs. 4 PrivSchG in Betracht.

XXXX hat ein vierjähriges Bachelorstudium der Musikwissenschaften an der kunstpädagogischen Fakultät an einer Chinesischen Universität absolviert. Darüber hinaus legte sie Bescheinigungen der zuständigen chinesischen Behörde vor, wonach sie sie notwendigen Kompetenzen aufweist, die Chinesische Sprache zu unterrichten.

3.2.3. Auch im Hinblick auf die sonstigen gemäß § 5 Abs. 1 PrivSchG geforderten Kriterien ist kein Untersagungsgrund der Lehreranzeige zu erkennen.

Wie bereits oben ausgeführt und von der belangten Behörde festgestellt, ist XXXX strafgerichtlich unbescholten und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie die Eignung zur Lehrerin aus gesundheitlicher Hinsicht nicht aufweisen würde (vgl. VwGH 25.11.2015, Ro 2014/10/0110).

Sie verfügt über ein ÖSD Zertifikat C1 vom 01.02.2019 und somit über einen Nachweis der Sprachkenntnisse in deutscher Sprache auf dem Niveau C1.

XXXX besitzt zwar nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, jedoch sind keine Umstände bekannt geworden, dass die Verwendung von XXXX nicht im Interesse der Schule liegt und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung entgegenstehen. Vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft ist daher die Nachsicht zu erteilen.

3.2.5. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig ist und die Lösung der Rechtssache von Rechtsfragen abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).

3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2 dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltstitel Interessen Lehrbefähigung Lehrer Lehrerbestellung Nachsichtantrag Nachsichterteilung österreichische Staatsbürgerschaft Privatschule sonstige geeignete Befähigung Sprachkenntnisse Untersagung der Verwendung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W128.2212667.1.00

Im RIS seit

09.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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