TE Bvwg Beschluss 2020/7/3 W185 2222026-1

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Veröffentlicht am 03.07.2020
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Entscheidungsdatum

03.07.2020

Norm

AsylG 2005 §35 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W185 2221683-1/3E

W185 2222027-1/2E

W185 2222028-1/2E

W185 2222026-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 27.06.2019, Islamabad-ÖB/KONS/3642/2018, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 17.04.2019, beschlossen:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide werden behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung neuerlicher Entscheidungen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige Afghanistans, stellten am 26.09.2018 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (in Folge ÖB Islamabad) unter Anschluss diverser Unterlagen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Vater der mj Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, XXXX , StA. Afghanistan, genannt, welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.

Am 26.09.2018 erteilte die ÖB Islamabad einen Verbesserungsauftrag. Die Beschwerdeführer wurden aufgefordert folgende Unterlagen nachzureichen:

-        Einzahlungsbeleg der Visumsgebühr in der Höhe von PKR 99.400,- (insgesamt)

-        Kopie des Krankenversicherungsschutzes (Versicherungsdatenauszug) der Bezugsperson

-        Kopie des letzten Urteils/Verlängerung vom Bundesasylamt, Asylgerichtshof, BVwG, die Bezugsperson betreffend

Dem Verbesserungsauftrag wurde fristgerecht entsprochen.

Nachdem die Antragsunterlagen durch die ÖB Islamabad an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge Bundesamt) weitergeleitet wurden, teilte dieses am 03.12.2018 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG nicht nachweisen haben können und ihre Einreise zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine. In der diesbezüglichen Stellungnahme führte das Bundesamt zunächst aus, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson am 23.09.2015 in Rechtskraft erwachsen sei. Da die Einreiseanträge am 26.09.2018 und somit mehr als 3 Monate nach Zuerkennung von Asyl an die Bezugsperson eingebracht worden seien, seien die Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu erbringen. Die entsprechenden Nachweise habe der Familienangehörige bei Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels der Vertretungsbehörde vorzulegen. Der Aufenthalt eines Fremden führe zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte habe, die diesem eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen würden und die der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen würden. Dies sei gegenständlich nicht der Fall. Die Bezugsperson sei seit 01.07.2017 als Koch beschäftigt und verfüge über ein Nettoeinkommen von 1.253,23 Euro (inkl aliquoten Urlaubsgeld von Euro 1.460,69). Die Bezugsperson sei mit der Erstbeschwerdeführerin verheiratet und habe mit dieser 3 gemeinsame minderjährige Kinder; der sich ergebende Richtsatz belaufe sich ab 01.01.2018 somit auf Euro 1.784,48 pro Monat. Die Miete belaufe sich auf Euro 650,-- pro Monat. Davon in Abzug zu bringen sei der sog „Wert der freien Station“ in Höhe von Euro 288,87; im Ergebnis stünden der Bezugsperson sohin monatlich Euro 1.099,56 zum Leben zur Verfügung. Dies entspreche der Höhe nach nicht den Richtsätzen des § 293 ASVG und werde daher eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften nicht möglich sein. Betreffend die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG wurde ausgeführt, dass keine Bestätigung der jeweiligen Krankenversicherung der Bezugsperson, dass die Beschwerdeführer mitversichert werden könnten, vorgelegt worden sei und eine e-card für sich allein keinen Nachweis für ein bestehendes Versicherungsverhältnis oder eine etwaige Anspruchsberechtigung darstelle. Auch sei der Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft nicht erbracht worden. Aus dem vorgelegten Mietvertrag sei ersichtlich, dass die Bezugsperson in einer 45m² Wohnung lebe. Neben der Bezugsperson seien in dieser Wohnung weitere vier erwachsene Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet. Nach dem Gesagten lägen die Voraussetzungen des § 60 AsylG 2005 nicht vor. Die Regelung des Art 8 EMRK schreibe keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr werde im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem NAG würden in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige darstellen, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so könnten etwa Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nach 5 Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs 12 NAG ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gewährt werden und könne danach eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stünden auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht oder an den VfGH offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG seien aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, in die Prüfung einzubeziehen, stehe doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens unter Gesetzesvorbehalt. Auch nach dem EuGH (Rs C-558/14 vom 21.04.2016) komme dem wirtschaftlichen Wohl eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug ein hoher Stellenwert zu. Für die Beschwerdeführer könnte sich die Möglichkeit einer Familienzusammenführung nach dem NAG eröffnen und bestehe daher auch über das NAG grundsätzlich die Möglichkeit eines Familienlebens nach Art. 8 EMRK.

Mit Schreiben vom 04.12.2018, zugestellt am 13.12.2018, wurde den Beschwerdeführern eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) übermittelt. Es wurde darüber informiert, dass das Bundesamt nach Prüfung der Anträge mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei; hingewiesen wurde auf die beiliegende Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes vom 03.12.2018. Daraus ergebe sich, dass die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG abzulehnen wären. Es werde Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

In der Stellungnahme vom 19.12.2018, eingelangt bei der ÖB Islamabad am 20.12.2018, verfasst durch die rechtsfreundliche Vertretung, brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es zutreffend sei, dass das Einkommen der Bezugsperson nicht den Erfordernissen des § 293 ASVG entspreche. Jedoch sei es der Bezugsperson aufgrund ihrer Ausbildung und des gesetzlich bzw. im Kollektivvertrag verankerten Lohnniveaus nicht möglich, durch Erwerbstätigkeit ein den Richtsätzen entsprechendes Einkommen zu erzielen. Die Familie wäre somit dauerhaft an einem adäquaten Familienleben iSd Art. 8 EMRK gehindert. Die Bezugsperson müsste, um ihre Familie nach Österreich holen zu können, eine weitere Arbeit annehmen und damit die „Normalarbeitszeit“ von 40 Wochenstunden überschreiten. Der Judikatur zu § 11 Abs. 5 NAG sei zu entnehmen, dass eine konkrete Prüfung der Situation im Einzelfall vorgenommen werden müsse. § 11 Abs. 3 NAG enthalte Nachsichtsgründe. Die Unterschreitung eines vorgegebenen Mindesteinkommens dürfe nicht zwangsläufig, ohne eine konkrete Prüfung der individuellen Situation, die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben. Auch könne von den Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG gemäß § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG abgesehen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens dringend geboten sei. Der Ausnahmetatbestand werde dahingehend konkretisiert, dass dabei auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte abzustellen sei. Relevant sei die Frage, ob die Trennung aus den Asylgründen bedingt sei und ob das Familienleben auch in einem anderen Staat weitergeführt werden könnte. Die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat komme nach der ständigen Judikatur des BVwG nicht in Frage, da ein Familienleben in Afghanistan aufgrund der Schutzgewährung von vornherein ausgeschlossen werden könne und ein anderer Staat mangels Anknüpfungspunkten ebenfalls keine taugliche Ausweichmöglichkeit zur Fortsetzung des Familienlebens darstelle. Im konkreten Fall sei auch zu beachten, dass nicht bloß die Ehegatten voneinander getrennt seien, sondern auch die 3 gemeinsamen mj Kinder von ihrem Vater. Die Familie sei lediglich aufgrund der Flucht der Bezugsperson getrennt worden und beabsichtige das Familienleben fortzusetzen. Die Ehegatten seien bereits seit dem Jahr 2007 verheiratet und hätten bis zur notwendigen Flucht der Bezugsperson in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Im Zeitpunkt der Familiengründung hätten die Beschwerdeführer und die Bezugsperson davon ausgehen können, dass das Familienleben fortgesetzt werden könne. Das Familienleben sei besonders schützenswert iSd Art. 8 EMRK. Weshalb das Bundesamt zu dem Schluss komme, dass die Aufrechterhaltung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK nicht geboten sei, könne nicht nachvollzogen werden und sei auch nicht näher konkretisiert worden. Sollten diesbezüglich Zweifel bestehen, werde beantragt, die Bezugsperson zu einer zeugenschaftlichen Einvernahme zu laden. Betreffend den Nachweis einer adäquaten Unterkunft wurde ausgeführt, dass es sich aktuell um eine zweckmäßige und kostensparende Unterkunft handeln würde. Die Familie würde im Fall der Einreise so rasch wie möglich in eine größere Wohnung ziehen. Weiters seien derzeit nur zwei weitere Personen in der Wohnung gemeldet, welche nach Einreise der Familie unverzüglich ausziehen würden. Eine diesbezügliche Wohnrechtsvereinbarung werde vorgelegt. Darüber hinaus sei, da die Bezugsperson erwerbstätig sei, davon auszugehen, dass die Familie bei der Einreise mitversichert werden könne (§ 123 ASVG). Eine Bestätigung der Krankenversicherung der Bezugsperson könne bei Bedarf noch nachgereicht werden. Auch sei das Kindeswohl zu berücksichtigen. Auf die Kinderrechtskonvention, das BVG über die Rechte von Kindern und die Richtlinie bezüglich Familienzusammenführung wurde verwiesen. Fallgegenständlich sei nicht nachvollziehbar, ob und wie das Kindeswohl berücksichtigt worden sei. Der Stellungnahme waren Lohnzettel der Bezugsperson, der Versicherungsdatenauszug betreffend die Bezugsperson und eine Wohnrechtsvereinbarung angeschlossen.

Nach Übermittlung der Stellungnahme an das Bundesamt, teilte das Bundesamt am 26.03.2019 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Die Beschwerdeführer hätten die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht nachweisen können.

Mit Bescheiden der ÖB Islamabad vom 17.04.2019, zugestellt am selben Tag, wurden die Einreisanträge der Beschwerdeführer mit der o.a. Begründung gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes zu entnehmen gewesen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 19.12.2018 sei dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung zugeleitet worden. Nach deren Prüfung habe die Behörde mitgeteilt, dass vollinhaltlich an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Daraus habe sich ergeben, dass die Anträge abzulehnen gewesen wären.

Gegen die Bescheide der ÖB Islamabad wurden am 14.05.2019, eingelangt bei der ÖB Islamabad am 15.05.2019, fristgerecht Beschwerden erhoben und darin im Wesentlichen die Ausführungen in der Stellungnahme vom 19.12.2018 wiederholt. In den Bescheiden würde sich keinerlei Auseinandersetzung mit der eingebrachten Stellungnahme vom 19.12.2018 finden. Es werde lediglich darauf hingewiesen, dass auch im Hinblick auf Art 8 EMRK vollinhaltlich an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Die Behörde habe sich nicht mit der Stellungnahme auseinandergesetzt und in keinster Weise eigene Ermittlungen sowie Feststellungen getroffen. Somit sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft und mit Willkür belastet. Auch sei nicht ersichtlich, dass die vorliegende Entscheidung hinsichtlich Art. 8 EMRK überprüft worden sei. Es habe jedoch eine konkrete und individuelle Prüfung nach Art 8 EMRK stattzufinden. Diese Prüfung sei mit den Antragstellern zu erörtern. Eine allfällige Abweisung des Antrags sei entsprechend zu begründen. Dem Antrag, die Bezugsperson zeugenschaftlich einzuvernehmen, sei ebenfalls keine Folge geleistet und somit das Parteiengehör verletzt worden. Auch habe es die Behörde gänzlich unterlassen, eine Prüfung der Interessen der minderjährigen Beschwerdeführer vorzunehmen, um das Kindeswohl bestmöglich zu wahren. Es sei nicht begründet worden, weshalb im vorliegenden Fall nicht von den Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden könne. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten, Beweismitteln und Anträgen stelle eine Verletzung des Rechs auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar, der nicht nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern sogar ein willkürliches Verhalten der Behörde darstelle und die Bescheide mit Rechtswidrigkeit belaste.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2019 wies die ÖB Islamabad die (zulässigen) Beschwerden gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes gebunden seien, und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum hätten, habe der VwGH in seiner Entscheidung vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bundesamtes einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde. Es habe unstrittig eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes vorgelegen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführer sei ordnungsgemäß dem Bundesamt vorgelegt worden, welches bei seiner negativen Prognose geblieben sei. Erst in der Folge sei bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung der von den Beschwerdeführern gestellten Einreiseanträge sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes die Erfolgsaussichten der Anträge der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei in den angefochtenen Bescheiden auch ausschließlich Bezug genommen worden. Jenseits und unabhängig von der dargestellten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des Bundesamtes, dass die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 bereits bei Antragstellung nachgewiesen werden müssten. Wie das Bundesamt zutreffend ausgeführt habe, ergebe sich aufgrund der vorgelegten Einkommensnachweise, dass die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht erfüllt seien. Das Nettoeinkommen der Bezugsperson iHv 1.460,69 Euro entspreche nicht der Höhe nach den Richtsätzen gem. § 293 ASVG, weshalb eine Lebensführung mit Ehefrau und 3 Kindern ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften nicht möglich sein werde. Aus dem zentralen Melderegister sei ersichtlich, dass an der Adresse der Bezugsperson vier weitere erwachsene Personen gemeldet seien. Eine 45m² große Wohnung entspreche für insgesamt fünf Personen nicht einer ortsüblichen Unterkunft. Auch eine (Anm: angeblich vereinbarte) Abmeldung der an dieser Adresse aufhältigen weiteren Personen ändere daran nichts, da eine adäquate Unterkunft bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nachgewiesen werden müsse. Nach ihrer Einreise müssten die Familienangehörigen der Bezugsperson (zumindest vorübergehend) eine getrennte Örtlichkeit zur Unterkunftnahme in Anspruch nehmen, was einem gemeinsamen Familienleben entgegenstehen würde. Die Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 AsylG 2005 würden somit nicht vorliegen. Art. 8 EMRK schreibe keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr werde im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Regelungen nach dem NAG würden in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige darstellen. Wenn sich – wie im vorliegenden Fall wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG – eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des § 35 AsylG als nicht möglich erweise und vom Antragsteller ein anderer Weg und zwar insbesondere nach § 46 NAG zu beschreiten sei, so stehe dieser Weg nicht im Widerspruch zu Art. 8 EMRK. Der VwGH habe nämlich im Erkenntnis Ra 2017/19/0609 zum Ausdruck gebracht, dass – im Einzelfall – zur Vermeidung eines verfassungswidrigen Ergebnisses (etwa im Hinblick auf Art 8 EMRK) oder auch zur Erzielung einer unionsrechtskonformen Interpretation der nationalen Rechtslage eine Abkoppelung des im NAG verwendeten Begriffs des „Familienangehörigen“ von seiner in § 2 Abs 1 Z 9 NAG enthaltenen Legaldefinition geboten sein könne. Zusammenfassend sei daher nicht zu sehen, dass es nach § 35 Abs 4 Z 3 AsylG bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens „dringend“ geboten wäre, eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des § 35 AsylG zu ermöglichen, ein an sich auch unter Beachtung des Art 8 EMRK zulässiger Weg (insbes nach § 46 NAG) wegen des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände (arg: dringend) hier nicht möglich wäre. Betreffend die vorgebrachte Verletzung des Parteiengehörs wurde ausgeführt, dass die im Rahmen des Parteiengehörs eingebrachte Stellungnahme keine Argumente beinhalte, welche für eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose sprechen würden. Die Behörde habe ihre Entscheidung nach Erwägung aller verfügbaren Informationen entsprechend dem Gesetz getroffen, ein willkürliches Verhalten der Behörde sei nicht feststellbar.

Am 27.06.2019 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Auf die Ausführungen der Stellungnahme vom 19.12.2018 sowie der Beschwerde vom 14.05.2019 wurde verwiesen.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 22.07.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 25.07.2019, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

Mit Schreiben vom 18.05.2020 legten die Beschwerdeführer Gehaltsnachweise der Bezugsperson für Jänner, Februar und April 2020 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer und Ehefrau der Bezugsperson. Die Beschwerdeführer stellten am 26.09.2018 bei der ÖB Islamabad persönlich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.

Als Bezugsperson wurde der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Vater der mj Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, XXXX , StA. Afghanistan, genannt. Der Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2015, rechtskräftig seit 23.09.2015, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Die Einreiseanträge wurden mehr als 3 Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson gestellt, weshalb die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu erfüllen sind.

Die Voraussetzungen des § 60 Abs 2 Z 1 und 3 AsylG 2005 sind gegenständlich nicht erfüllt.

Die von der Bezugsperson erzielten Einkünfte erreichen die für das Jahr 2018 geltenden Richtsätze des maßgeblichen § 293 ASVG nicht, was auch im Verfahren nicht bestritten wurde. Die Bezugsperson bezog im Zeitpunkt der Antragstellung bzw der Bescheiderlassung ein regelmäßiges monatliches Nettoeinkommen in Höhe von Euro 1.460,69 inkl Sonderzahlungen. Die anteilig von der Bezugsperson zu entrichtende monatliche Miete (Anm: € 150,--) war davon nicht in Abzug zu bringen (vgl § 292 Abs 3 ASVG; sog „freie Station“; siehe hiezu auch unten). Der Richtsatz für eine fünfköpfige Familie lag im Jahr 2018 bei Euro 1.784,48. Die am 18.05.2020 vorgelegten Lohnbestätigungen unterliegen dem Neuerungsverbot des § 11a Abs. 2 FPG und sind daher unbeachtlich.

Die Beschwerdeführer legten einen Mietvertrag der Bezugsperson über eine 45 m2 große Wohnung vor. An dieser Adresse sind drei weitere Personen polizeilich gemeldet. Die Kosten für die Wohnung betragen in Summe 650,-- Euro monatlich, sodass auf die Bezugsperson somit anteilig Euro 150,-- pro Monat entfallen. Eine Wohnung von 45m² stellt für eine fünfköpfige Familie jedenfalls keine ortsübliche Unterkunft dar.

Es wurde – wie im Verbesserungsauftrag vom 26.09.2018 explizit verlangt – fristgerecht eine Kopie des Krankenversicherungsschutzes (Versicherungsdatenauszug)/copy of a health insurance beigebracht. Die (angeblich erforderliche), jedoch fehlende Bestätigung der Krankenversicherung betreffend die (Möglichkeit der) Mitversicherung der Beschwerdeführer (vgl Stellungnahme des Bundesamtes vom 03.12.2018) wurde in der Beschwerdevorentscheidung nicht mehr thematisiert.

Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG sind nach dem Gesagten nicht erfüllt. Die Beschwerdeführer konnten weder nachweisen, dass ihr Aufenthalt nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde, noch legten sie einen aktuellen Nachweis über das Vorhandensein einer ortsüblichen Unterkunft vor.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten der ÖB Islamabad, den vorgelegten weiteren Unterlagen, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2015, rechtskräftig seit 23.09.2015, mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, aus der Abfrage des Zentralen Fremdenregisters, des Zentralen Melderegisters und des Betreuungsinformationssystems GVS durch das Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zur persönlichen Situation der Bezugsperson ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen. Der Richtsatz für eine fünfköpfige Familie für das Jahr 2018 in Höhe von Euro 1.784,48 ergibt sich aus § 293 ASVG, BGBl II Nr. 339/2017 (€ 1.363,52 für ein Ehepaar plus € 140,32 pro mj Kind).

Im Verfahren wurde ein Mietvertrag der Bezugsperson über eine Wohnung mit 45 m2 vorgelegt, in welcher laut einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister zusätzlich zur Bezugsperson noch drei weitere, erwachsene Personen aufrecht gemeldet waren. Es würden demnach 9m² pro Person zur Verfügung stehen, was nicht als ortsüblich zu qualifizieren ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 11, BGBl. I Nr. 138/2017

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art 9 Abs. 1 erster Satz und Art 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§2 Abs. 4 Z13a) ist Art 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG) idgF lauten:

„Familienverfahren im Inland

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

§ 60 (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und

4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder

2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Übergangsbestimmungen

§ 75 (24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.“

Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln wurden am 26.09.2018, und somit nach Inkrafttreten des § 35 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016, eingebracht. Gemäß der Übergangsbestimmung § 75 Abs. 24 AsylG 2005 war daher § 35 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden. Der Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2015, rechtskräftig seit 23.09.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Bezugsperson wurde der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 rechtskräftig zuerkannt. Der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels wurde am 26.09.2018 - und sohin nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 gestellt weshalb die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 somit zu erfüllen sind.

Die maßgebliche Bestimmung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) idgF lautet:

„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§11 (5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) idgF lautet:

„Richtsätze

§ 293 (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben      1 120,00 € (Anm. 1, 1a),

bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen  882,78 € (Anm. 2),

(Anm.: sublit. cc aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. I Nr 84/2019)

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259          747,00 € (Anm. 2),

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres    274,76 € (Anm. 3),

falls beide Elternteile verstorben sind     412,54 € (Anm. 4),

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres     488,24 € (Anm. 5),

falls beide Elternteile verstorben sind     747,00 € (Anm. 2).

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm. 6) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.

(4) Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.

(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 1 334,17 €; gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 1 363,52 €: gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 1 398,97 €

Anm. 1a: Art. 1 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 98/2019 lautet: „In § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „1 398,97 €“ durch den Ausdruck „1 472,00 €“ ersetzt.“. Da die Beträge jährlich durch Kundmachung angepasst wurden, konnte die Anweisung nicht durchgeführt werden.

Anm. 2: für 2017: 889,84 €; für 2018: 909,42 €; für 2019: 933,06 €

Anm. 3: für 2017: 327,29 €; für 2018: 334,49 €; für 2019: 343,19 €

Anm. 4: für 2017: 491,43 €; für 2018: 502,24 €; für 2019: 515,30 €

Anm. 5: für 2017: 581,60 €; für 2018: 594,40 €; für 2019: 609,85 €

Anm. 6: für 2017: 137,30 €; für 2018: 140,32 €; für 2019: 143,97 €)“

Die Werte für diese Richtsätze betrugen für das Jahr 2018:

Für Ehepaare: 1.363.52 Euro

Für jedes Kind: zusätzlich 140,32 Euro

Grundsätzlich müssen diese Beträge nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten (wie Miete, Kreditraten etc.), soweit diese in Summe 288,87 Euro (sogenannter "Wert der freien Station" gemäß § 292 Abs. 3 ASVG für das Jahr 2018) überschreiten, zur Verfügung stehen.

§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lauten:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwG

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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