TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/6 95/20/0760

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Veröffentlicht am 06.11.1997
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

WaffG 1986 §12 Abs1 impl;
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z1;
WaffG 1986 §6 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des Dr. M in Frohnleiten, vertreten durch Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, Roseggerkai 3/6/11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 16. Oktober 1995, Zl. WA 113/2-1995, betreffend Entzug einer Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 25. Mai 1995, mit dem dem Beschwerdeführer - in Bestätigung des Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 22. September 1994 - die 1987 ausgestellte Waffenbesitzkarte entzogen worden war, abgewiesen.

Diese Entscheidung gründete die belangte Behörde nach einer Darstellung des Verfahrensganges, des Vorbringens des Beschwerdeführers und der Rechtslage auf folgende

Feststellungen:

"Am 31. August 1989 wurde vom Gendarmeriepostenkommando

Deutschfeistritz unter GZ.: P 1132/89 gegen den Berufungswerber an die Staatsanwaltschaft Graz eine Anzeige erstattet, der folgender Sachverhalt zugrunde lag: Am 15.08.1989 gegen

14.30 Uhr lernten das Ehepaar Friedrich und Erika M. im

Gasthaus ... in Semriach den Berufungswerber kennen. Sie

tranken dort miteinander einige Runden Schnaps, wobei es der Gattin von M. plötzlich schlecht wurde und sie deshalb die Toilette aufsuchte. Nach einiger Zeit folgte ihr der Berufungswerber. Weil weder Erika M. noch der Berufungswerber zurückkamen, hielt Friedrich M. im Damenklosett Nachschau. Er konnte dort seine Gattin nicht antreffen, hörte aber Stimmen im Männerklosett, welches versperrt war. M. stieg über das Damenklo ins Herrenklo, wo er angeblich seine Gattin mit dem Berufungswerber bei Intimitäten ertappte. Nachdem M. den Berufungswerber zur Rede gestellt hatte, verschwand dieser spurlos.

M., den die Eifersucht plagte, fuhr am selben Tag gegen 17.00 Uhr mit seiner Gattin, dem 8jährigen Sohn Stefan und seinem Bernhardinerhund zur Villa des Berufungswerbers nach

Deutschfeistritz, ... Dort erzählte er den Vorfall beim

Gasthaus ... der damaligen Gattin des Berufungswerbers. Diese

ging mit M. ins Schlafzimmer und weckte ihren Gatten. Da M. seinen Bernhardiner mit ins Schlafzimmer genommen und den Berufungswerber angeblich mit Schlägen bedroht hatte, stand der Berufungswerber auf und holte aus dem Nebenzimmer seine Pistole der Marke Glock 17. M. flüchtete daraufhin vor dem Berufungswerber ins Freie, wo der Berufungswerber einen Warnschuß in die Luft abgab. Dabei wurde niemand verletzt. Anschließend erstattete M. die Anzeige auf dem Gendarmerieposten Deutschfeistritz.

Das Verfahren wurde jedoch am 5.9.1989 von der Staatsanwaltschaft Graz gemäß § 90 StPO zu Zahl 17 St 4756 eingestellt. Obwohl das Verfahren eingestellt wurde, sieht die Berufungsbehörde hierin jedoch eine leichtfertige Verwendung einer Waffe, insbesondere, da im Ermittlungsverfahren festgestellt wurde, daß der Berufungswerber außergewöhnlich unbeherrscht und aggressiv ist.

Unwiderlegbar ist, daß über den Berufungswerber im Strafregister der Bundespolizeidirektion Wien folgende Verurteilungen aufscheinen:

01) BG Frohnleiten U 18/94 vom 1.6.1994 RK 27.10.1994 PAR 83/1

88/1 StGB. 70 Tagessätzen zu je ÖS 700,-- (ÖS 49.000,--) im Nichteinbringungsfalle 35 Tage Freiheitsstrafe, Vollzugsdatum 2.12.1994.

02) BG Frohnleiten U 77/94 vom 15.3.1995 RK 8.5.1995 PAR 83/1

28 StGB. 80 Tagessätzen zu je ÖS 400,-- (ÖS 32.000,--) im Nichteinbringungsfalle 40 Tage Freiheitsstrafe.

Der ersten Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Berufungswerber hatte erstens am 13.2.1994 in Deutschfeistritz seiner Ehegattin Aloisia S. durch Fußtritte, Faustschläge und Schläge mit der flachen Hand gegen ihren Körper vorsätzlich nachstehende Verletzungen zugefügt:

a)

im Bereich des rechten Jochbeines ein ungefähr 5 x 2 cm großes bläulich - rötlich verfärbtes bis zur Ohrmuschel reichendes deutlich erhabenes Hämatom;

b)

im Bereich der rechten Ohrmuschel ein rötlich - bläulich verfärbtes Hämatom;

c)

eine stark dunkelblau - rötlich verfärbte pflaumengroße Schwellung der gesamten Unterlippe;

d)

im Bereich des gesamten Hinterkopfes multiple, rötlich verfärbte Hautstellen

e)

im Bereich des Nackens ein ungefähr 6 cm langes und 5 cm breites bläulich und vereinzelt rötlich verfärbtes Hämatom;

f)

im Halsbereich links drei dunkelrötlich verfärbte waagrecht verlaufende ungefähr 1 cm lange Hautverfärbungen;

g)

an der Rückseite des linken Schultergelenkes eine ungefähr 1 cm im Durchmesser große Excoriation;

h)

im Bereich des Rückens lateral der Brustwirbelsäule rechts ungefähr in der Höhe der zwölften Rippe ein schräg waagrecht verlaufendes ungefähr 6 cm langes und 2 cm breites dunkelrötlich-gefärbtes Hämatom;

i)

im Bereich des linken Oberarmes ein von der Axilia bis handbreit oberhalb der Ellenbeuge reichendes, blau-rötlich verfärbtes Hämatom mit zwei senkrecht stehenden, ungefähr 1 cm langen rötlichen Excoriationen;

j)

im Bereich des rechten Oberarmes zwei lateral und medial ungefähr 4 cm im Durchmesser große, bläulich rötliche Hämatome;

k)

über den linken Kniegelenk eine Schwellung der Oberschenkelmuskulatur mit 10 cm Länge;

l)

im Bereich des linken Unterschenkels lateral ein ungefähr 2 cm im Durchmesser großes, bläulich verfärbtes Hämatom;

    Am 16.3.1993 hatte der Berufungswerber in Kleinstübing als

Lenker des Geländewagens mit dem Kennzeichen ... durch

Außerachtlassung der im Straßenverkehr gebotenen Aufmerksamkeit

und Vorsicht, insbesondere dadurch, daß er das Fahrzeug vom

Parkplatz des Gasthauses ... ohne Beachtung des von Süden auf

der L 334 herannahenden Autobusses in die bevorrangte L 334 gelenkt hat, sodaß die Front des Fahrzeuges etwa 1 m in die Fahrbahn hineinragte, worauf der Lenker des auf der L 334 sich von Süden nähernden Autobusses zur Vermeidung einer Kollision nach links auslenken und bremsen mußte, wodurch die im Bus mitfahrende Josefine E. zu Sturz kam und eine Rißquetschwunde oberhalb des rechten Auges und eine Schulterprellung rechts erlitt, Josefine E. fahrlässig am Körper verletzt.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als mildernd die Unbescholtenheit und das von der Einsicht in den Unrechtsgehalt der Taten begleitete Geständnis, als erschwerend die Vielzahl der erlittenen Verletzungen und damit die qualvolle Begehung und das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen.

Die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht lehnte das Erstgericht mit der Begründung ab, daß das Phänomen der Gewalt in der Familie nur durch generalpräventive unbedingte Strafen bekämpft werden könne.

Der zweiten Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Berufungswerber hat erstens zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, wenige Tage vor dem 27.4.1994 in Deutschfeistritz seiner damaligen Ehegattin Aloisia S. durch Schläge gegen ihren Körper vorsätzlich nachstehende Verletzungen zugefügt:

a)

am rechten Oberarm im Bereich der vorderen Axillarlinie ein 13 x 7 cm großes und im Bereich des m. deltoideus ein 3 x 3 cm großes Hämatom;

b)

am linken Oberarm ein 6 x 5 cm großes Hämatom;

c)

im Bereich der linken Thoraxseite und im Bereich der rechten Schulter Prellmarken;

d)

im Bereich des Halses Striemen;

e)

im Bereich der paravertebralen cervikalen Muskulatur eine Schwellung;

f)

mehrere kleine Weichteilschwellungen im Hinterkopf;

              2.              am 17. September 1994 in Deutschfeistritz seiner damaligen Ehegattin Aloisia S. durch Schläge gegen ihren Körper und dadurch, daß er sie gegen harte Gegenstände stieß, vorsätzlich nachstehende Verletzungen zugefügt:

a)

im Bereich des Kopfes und des Oberkörpers ausgeprägte, blutunterlaufene Schwellungen;

b)

im Bereich der Nackenmuskulatur einen Hartspann;

c)

eine deutliche schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule.

Der Berufungswerber hatte hiedurch zu 1. und 2. das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB begangen.

Er wurde hiefür nach § 83 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe und gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Des weiteren wurde der Berufungswerber mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 7.2.1991, GZ.: 15.1 Schrot 8/4 - 1991 und vom 24.6.1992, GZ.: 15.1. 1992/3551 wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gemäß § 99 Abs. 1 i. V.m. § 5 Abs. 1 StVO 1960 rechtskräftig bestraft."

Aufgrund der beiden (strafgerichtlichen) Verurteilungen und des Vorfalls vom 15. August 1989 stehe eindeutig fest, daß die Verläßlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 6 Abs. 1 WaffG 1986 nicht mehr gegeben sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, seine frühere Ehegattin (auf deren mehrfache vorsätzliche Körperverletzung durch den Beschwerdeführer sich die strafgerichtlichen Verurteilungen beziehen) sei am 18. September 1994 von der Gendarmerie einvernommen worden, wobei aus der Niederschrift darüber nicht hervorgehe, "in welcher Eigenschaft" sie vernommen worden sei, und die Niederschrift auch nichts über eine Rechtsbelehrung, insbesondere über ein Entschlagungsrecht, enthalte. Die Unterlassung des Vorhaltes des § 50 AVG bei der Vernehmung von Zeugen habe "die Aufhebung eines erlassenen Bescheides zur Folge".

Die erwähnte Niederschrift kam im Zuge der Anzeige des (einen Teil des Gegenstandes der zweiten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers bildenden) Vorfalls vom 17. September 1994 zustande und enthielt eine detaillierte Beschreibung nicht nur dieses Vorfalls, sondern auch des Verhaltens des Beschwerdeführers während der vorausgegangenen, mehr als 10jährigen Dauer der (im November 1994 geschiedenen) Ehe aus der Sicht der damaligen Ehegattin des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung aber nicht auf diese Einzelheiten, sondern auf die Umschreibung der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten in den Sprüchen der rechtskräftigen Strafurteile gestützt. Die die Niederschrift vom 18. September 1994 betreffenden Ausführungen in der Beschwerde gehen daher ins Leere.

Der Beschwerdeführer rügt weiters, trotz seines ausdrücklichen Antrages in der Berufung habe es die belangte Behörde unterlassen, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und den Beschwerdeführer zum persönlichen Erscheinen aufzufordern, um sich von seiner persönlichen Verläßlichkeit zu überzeugen. Zur Relevanz dieser Rüge führt der Beschwerdeführer aus, es sei ihm damit die Möglichkeit genommen worden, darzulegen, daß seit der Scheidung und der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft mit seiner früheren Gattin Konfliktsituationen entfallen seien, sodaß "nicht mehr" davon gesprochen werden könne, daß der Beschwerdeführer nicht im Sinne des Waffengesetzes verläßlich sei. Durch die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung sei "eine Erörterung der persönlichen Probleme" des Beschwerdeführers, der erkläre, durch die Scheidung sei "eine Konfliktsituation bereinigt und für die Zukunft ausgeschlossen", und eine "Erörterung der Tatsache, daß das Scheidungsverfahren der Aloisia S. in diesem Zusammenhang nur deshalb so geführt wurde, daß sie selbst den größtmöglichen finanziellen Vorteil aus der Scheidung schlagen konnte", unterblieben. Das Absehen von einer mündlichen Berufungsverhandlung sei im angefochtenen Bescheid auch nicht begründet worden.

Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, bei deren Beachtung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Wie die frühere Ehegattin des Beschwerdeführers das Scheidungsverfahren führte, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Was die Entschärfung der Situation durch die Scheidung der Ehe anlangt, so ist zunächst darauf zu verweisen, daß der erste der von der belangten Behörde festgestellten Vorfälle Auseinandersetzungen über die behauptete Störung einer fremden Ehe durch den Beschwerdeführer und somit ein Konfliktpotential betraf, das durch die Scheidung seiner eigenen Ehe nicht beseitigt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Waffenverboten aber auch schon hervorgehoben, eine in familiären Auseinandersetzungen bewiesene Aggressionsbereitschaft bleibe auch nach Bereinigung des zugrunde liegenden familiären Konfliktes in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, weil sie in ähnlichen Situationen auch aus gänzlich anderem Anlaß wirksam werden könne und es nicht der Befürchtung bedürfe, der Beschwerdeführer werde auch ohne Vorliegen einer (möglicherweise andersartigen) Ausnahmesituation Waffen mißbräuchlich verwenden (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 27. April 1994, Zl. 93/01/0337, und vom 23. Jänner 1997, Zl. 97/20/0019). Da dies auch für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verläßlichkeit zu gelten hat, kann die Scheidung der Ehe, in der die Gewaltexzesse verübt wurden, nicht für sich genommen, sondern nur in Verbindung mit tatsächlichem Wohlverhalten während eines längeren Beobachtungszeitraumes dazu führen, daß die Vorfälle, bei denen die Gewaltbereitschaft gezeigt wurde, ihre waffenrechtliche Bedeutung verlieren. Aus dem Umstand, daß der Beschwerdeführer - wie er meint - wegen des Absehens von einer Berufungsverhandlung den "Entfall der Konfliktsituation" nicht hinreichend dartun konnte, ist für ihn daher nichts zu gewinnen.

Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 15. August 1989 macht der Beschwerdeführer geltend, dieser Vorfall sei ihm im Verwaltungsverfahren nicht vorgehalten worden und die Bedrohung des Beschwerdeführers durch den Ehegatten der Person, mit der er in der Gasthaustoilette überrascht worden sein soll, und durch dessen Bernhardinerhund habe es "sicherlich gerechtfertigt, daß der Beschwerdeführer zum eigenen Schutz seine Pistole an sich genommen hat und ins Freie geflüchtet ist". Von einer leichtfertigen Verwendung der Waffe könne keine Rede sein, weil schwerste Bißverletzungen insbesondere an den Händen des (als Frauenarzt tätigen) Beschwerdeführers zu dessen Berufsunfähigkeit führen könnten.

Auch mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keinen wesentlichen Verfahrensmangel auf, weil er in seinem - mangels Einräumung des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren nun zulässigerweise - nachgeholten Vorbringen auf den Vorwurf der belangten Behörde, er habe mit der Pistole noch einen Warnschuß in die Luft abgegeben, nachdem sein Kontrahent schon vor ihm ins Freie geflüchtet gewesen sei, nicht eingeht und im besonderen nicht darlegt, daß und weshalb es in dieser Situation noch der Abgabe eines Schusses bedurft hätte.

Zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt der Beschwerdeführer zunächst aus, er habe "in der Vergangenheit" nie eine Waffe gegen eine Person verwendet und es könnten nicht Verurteilungen, die nicht das Ausmaß des § 6 Abs. 2 Z. 1 WaffG 1986 erreichten, zur Verneinung der Verläßlichkeit gemäß § 6 Abs. 1 WaffG 1986 herangezogen werden.

Hiezu genügt ein Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach einerseits auch längerdauerndes Wohlverhalten in der Vergangenheit der Verneinung der Verläßlichkeit nicht entgegensteht, wenn ein in der Folge auch nur einmal gesetztes Verhalten die Schlußfolgerung rechtfertigt, die Verläßlichkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 WaffG 1986 sei nicht mehr gegeben (vgl. dazu als Beispiel für viele das Erkenntnis vom 5. Juni 1996, Zl. 95/20/0156, und die dort angeführte Vorjudikatur), und andererseits auch strafgerichtliche Verurteilungen, die keinen der Tatbestände des § 6 Abs. 2 WaffG 1986 erfüllen, zur Verneinung der Verläßlichkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 WaffG 1986 führen können (vgl. dazu - zwei Verurteilungen wegen Körperverletzung betreffend - das Erkenntnis vom 15. November 1977, Zl. 1560/1977 = Slg. Nr. 9431/A, und zahlreiche daran anschließende Erkenntnisse). Im vorliegenden Fall rechtfertigen die Einzelheiten der von der belangten Behörde festgestellten Verurteilungen in Verbindung mit den übrigen von ihr festgestellten Vorfällen die vom Beschwerdeführer auch nicht gezielt in Frage gestellte Schlußfolgerung, er sei "außergewöhnlich unbeherrscht und aggressiv", und den Schluß, daß er keine zureichende Gewähr mehr dafür biete, daß er von Waffen keinen mißbräuchlichen und leichtfertigen Gebrauch machen werde.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich noch geltend macht, es entspreche der Erfahrung, daß Ehegattinnen dazu neigten, mit nachhaltigem Druck, der die zulässigen Grenzen überschreite, die Möglichkeiten der Rechtsordnung auszuschöpfen, "um Ehegatten dazu zu zwingen, sich die Freiheit zu erkaufen", bei einem der Vorfälle, derentwegen der Beschwerdeführer strafgerichtlich verurteilt wurde, habe ihm seine frühere Ehegattin einen "Tritt in die Hodengegend" versetzt und "provokatorisches Verhalten" der früheren Ehegattin des Beschwerdeführers sei "ein mitbestimmender Faktor für die seinerzeitige Lage zwischen den beiden Ehegatten gewesen", so vermögen diese auf die Verteidigung des eigenen Verhaltens abzielenden Ausführungen nur Zweifel an der Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers hervorzurufen (vgl. dazu - in Verbindung mit Gattenmißhandlung in einem Fall, in dem das Strafverfahren aus dem Grunde des § 42 StGB eingestellt wurde - das Erkenntnis vom 27. Februar 1979, Zl. 251/78), die aus den Feststellungen zum Sachverhalt gezogenen Schlüsse der belangten Behörde in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aber nicht zu entkräften. Zu dem in diesem Zusammenhang wiederholten Hinweis des Beschwerdeführers auf die inzwischen erfolgte Scheidung seiner Ehe und der Behauptung seines seitherigen Wohlverhaltens kann auf die Ausführungen zur mangelnden Relevanz seiner Verfahrensrügen verwiesen werden, wobei noch hinzuzufügen ist, daß in bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen, derentwegen der Wegfall der Verläßlichkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 WaffG 1986 anzunehmen war, außerhalb des Anwendungsbereiches des § 6 Abs. 2 Z. 1 bis 4 WaffG 1986 die Tilgung der Verurteilungen zwar nicht unter allen Umständen notwendig, bei der Beurteilung der Frage, ob den Vorfällen bei seitherigem Wohlverhalten noch Bedeutung beizumessen ist, aber doch ein Anhaltspunkt ist (vgl. - ein Waffenverbot im Zusammenhang mit Drohungen und Gewalt in der Familie betreffend - aus jüngerer Zeit das Erkenntnis vom 12. September 1996, Zl. 96/20/0485, mwN; im Zusammenhang mit der waffenrechtlichen Verläßlichkeit - diese trotz Tilgung der Verurteilung wegen der Schwere des Deliktes verneinend - etwa das Erkenntnis vom 17. September 1986, Zl. 85/01/0055 = Slg. Nr. 12225/A, weiters das Erkenntnis vom 12. April 1989, Zl. 88/01/0242, und unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit einer neuen Antragstellung die Erkenntnisse vom 27. Mai 1987, Zl. 87/01/0057, und vom 22. Jänner 1992, Zl. 91/01/0139 = Slg. Nr. 13567/A). Das behauptete Wohlverhalten des Beschwerdeführers, dessen zweite strafgerichtliche Verurteilung im Mai 1995 rechtskräftig wurde, in der Zeit zwischen der Scheidung seiner Ehe im November 1994 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Oktober 1995 fällt bei Anlegung dieses Maßstabes noch nicht ins Gewicht.

Die Beschwerde ist daher unbegründet und gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Beschwerdeführer hat beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge "eine mündliche Berufungsverhandlung" anberaumen, hiezu den Beschwerdeführer und seinen Vertreter laden sowie insbesondere den Scheidungsakt beischaffen und mit dem Beschwerdeführer erörtern, damit dieser "dem Verwaltungsgerichtshof durch seine persönliche Einvernahme unter Beweis stellen" könne, daß er "heute" so verläßlich sei, daß ihm durchaus eine Waffenbesitzkarte belassen werden könne. Hievon war schon deshalb abzusehen, weil die Frage der derzeitigen Verläßlichkeit des Beschwerdeführers für den Ausgang des auf die nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Bescheides beschränkten Verfahrens nicht von Bedeutung ist.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200760.X00

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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