RS Vwgh 1981/4/1 3324/80

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Veröffentlicht am 01.04.1981
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Index

KFG
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2
KFG 1967 §65 Abs1 Z1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
3454/80

Rechtssatz

Ist das höchste zulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeuges im Zulassungsschein mit 3500 kg limitiert und wurde eine Änderung des Fahrzuges (hier: Planenaufbau), durch welche das Eigengewicht von 1770 auf rund 3200 kg erhöht wurde, dem Landeshauptmann nicht angezeigt, so kann es dennoch mit einer Lenkerberechtigung der Gruppe B (Hinweis § 65 Abs 1 Z 1 KFG) gelenkt werden. Änderte dies doch nicht die im Zulassungsschein enthaltene Festlegung, dass das Fahrzeug trotzdem nur mit einem höchstens zulässigen Gesamtgewicht von 3500 kg verwendet werden darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980003324.X03

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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