TE Vwgh Erkenntnis 1981/4/1 3324/80

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Veröffentlicht am 01.04.1981
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Index

KFG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1955 §86 Abs1
KFG 1967 §103 Abs1
KFG 1967 §103 Abs1 implizit
KFG 1967 §103 Abs2
KFG 1967 §2 Z31
KFG 1967 §33 Abs1
KFG 1967 §65 Abs1 Z1
VStG §44a lita
VStG §44a Z1
VStG §5 Abs2
VStG §9 implizit
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
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  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
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  1. KFG 1967 § 2 heute
  2. KFG 1967 § 2 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 2 gültig von 21.04.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  4. KFG 1967 § 2 gültig von 16.12.2020 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  5. KFG 1967 § 2 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  6. KFG 1967 § 2 gültig von 07.05.2017 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  7. KFG 1967 § 2 gültig von 14.01.2017 bis 06.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  8. KFG 1967 § 2 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  9. KFG 1967 § 2 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  10. KFG 1967 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  11. KFG 1967 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  12. KFG 1967 § 2 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
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  14. KFG 1967 § 2 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
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  16. KFG 1967 § 2 gültig von 11.08.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
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  18. KFG 1967 § 2 gültig von 20.08.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
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  21. KFG 1967 § 2 gültig von 01.01.1994 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  22. KFG 1967 § 2 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  23. KFG 1967 § 2 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 33 heute
  2. KFG 1967 § 33 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  3. KFG 1967 § 33 gültig von 07.03.2019 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 33 gültig von 01.08.2017 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  5. KFG 1967 § 33 gültig von 19.08.2009 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  6. KFG 1967 § 33 gültig von 01.08.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  7. KFG 1967 § 33 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  8. KFG 1967 § 33 gültig von 28.10.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  9. KFG 1967 § 33 gültig von 13.08.2003 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  10. KFG 1967 § 33 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. KFG 1967 § 33 gültig von 01.09.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  12. KFG 1967 § 33 gültig von 20.08.1997 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  13. KFG 1967 § 33 gültig von 16.07.1988 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. KFG 1967 § 65 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 65 gültig von 20.07.1982 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1982
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
3454/80

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Müller, über die Beschwerden des H G in L, vertreten durch Dr. Waldemar Wängler, Rechtsanwalt in Linz, Landstraße 9, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Juli 1980, Zl. VerkR-15056/2-1980-II/Ed (hg. Zl. 03/3454/80) und Zl. VerkR-15056/1-1980-II/Ed (hg. Zl. 03/3324/80), betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

I) Der angefochtene Bescheid Zl. VerkR-15056/2-1980-II/Ed wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.römisch eins) Der angefochtene Bescheid Zl. VerkR-15056/2-1980-II/Ed wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

II) Der angefochtene Bescheid Zl. VerkR-15056/1-1980-II/Ed wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.römisch zwei) Der angefochtene Bescheid Zl. VerkR-15056/1-1980-II/Ed wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Am 3. November 1979 erstattete ein Beamter der Bundespolizeidirektion Linz auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung die Anzeige, am 30. Oktober 1979 um 15,00 Uhr in Linz den Lenker eines dem Kennzeichen (mit den Endziffern 310) nach bestimmten Lkws der Firma P, Marke Hanomag F 45, der durch die Lastenstraße stadtauswärts gefahren sei, zu einer Fahrzeugkontrolle angehalten zu haben. Auf Grund der Größe des Lkws habe sich der Verdacht ergeben, daß die Eintragungen im Zulassungsschein unrichtig seien. In diesem seien ein Eigengewicht von 1770 kg, eine höchste zulässige Nutzlast von 1660 kg und ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 3500 kg eingetragen gewesen. Der Lenker habe angegeben, er habe das Fahrzeug erst am 30. Oktober 1979 dem Amt der Oberösterreichischen Landesregierung zur Überprüfung vorgeführt, wobei kein Mangel festgestellt worden sei. Bei der nach der Anhaltung erfolgten Abwaage habe sich ein Gesamtgewicht von 3222 kg ergeben, obwohl sich auf der Ladefläche nur drei ca. 2 m lange Kunststoffrohre mit einem Gewicht von höchstens 40 kg befunden hätten. Das Eigengewicht habe daher in Wahrheit nicht 1770 kg, sondern 3180 kg betragen. Im Hinblick auf die höchste zulässige Nutzlast von 1660 kg sei daher das höchste zulässige Gesamtgewicht von 3500 kg wesentlich überschritten gewesen. Deswegen wäre zum Lenken dieses Lkws gemäß § 65 Abs. 1 KFG eine Lenkerberechtigung der Gruppe C erforderlich gewesen. Der angehaltene Lenker habe jedoch nur eine solche für die Gruppe B besessen. Ebenso sei die offensichtliche Vergrößerung des Fahrzeuges, also seine Änderung, nicht dem Landeshauptmann angezeigt worden. Der Lenker habe angegeben, seit mehr als sechs Jahren bei der Firma, die Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges sei, beschäftigt zu sein und diesen Lkw stets gelenkt zu haben. Er könne sich erinnern, daß nach dem Kauf des Fahrzeuges dieses umgebaut bzw. die Ladefläche vergrößert worden sei. Die Firmenleitung habe ihm erklärt, er könne den Lkw mit der Lenkerberechtigung für die Gruppe B fahren.Am 3. November 1979 erstattete ein Beamter der Bundespolizeidirektion Linz auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung die Anzeige, am 30. Oktober 1979 um 15,00 Uhr in Linz den Lenker eines dem Kennzeichen (mit den Endziffern 310) nach bestimmten Lkws der Firma P, Marke Hanomag F 45, der durch die Lastenstraße stadtauswärts gefahren sei, zu einer Fahrzeugkontrolle angehalten zu haben. Auf Grund der Größe des Lkws habe sich der Verdacht ergeben, daß die Eintragungen im Zulassungsschein unrichtig seien. In diesem seien ein Eigengewicht von 1770 kg, eine höchste zulässige Nutzlast von 1660 kg und ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 3500 kg eingetragen gewesen. Der Lenker habe angegeben, er habe das Fahrzeug erst am 30. Oktober 1979 dem Amt der Oberösterreichischen Landesregierung zur Überprüfung vorgeführt, wobei kein Mangel festgestellt worden sei. Bei der nach der Anhaltung erfolgten Abwaage habe sich ein Gesamtgewicht von 3222 kg ergeben, obwohl sich auf der Ladefläche nur drei ca. 2 m lange Kunststoffrohre mit einem Gewicht von höchstens 40 kg befunden hätten. Das Eigengewicht habe daher in Wahrheit nicht 1770 kg, sondern 3180 kg betragen. Im Hinblick auf die höchste zulässige Nutzlast von 1660 kg sei daher das höchste zulässige Gesamtgewicht von 3500 kg wesentlich überschritten gewesen. Deswegen wäre zum Lenken dieses Lkws gemäß Paragraph 65, Absatz eins, KFG eine Lenkerberechtigung der Gruppe C erforderlich gewesen. Der angehaltene Lenker habe jedoch nur eine solche für die Gruppe B besessen. Ebenso sei die offensichtliche Vergrößerung des Fahrzeuges, also seine Änderung, nicht dem Landeshauptmann angezeigt worden. Der Lenker habe angegeben, seit mehr als sechs Jahren bei der Firma, die Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges sei, beschäftigt zu sein und diesen Lkw stets gelenkt zu haben. Er könne sich erinnern, daß nach dem Kauf des Fahrzeuges dieses umgebaut bzw. die Ladefläche vergrößert worden sei. Die Firmenleitung habe ihm erklärt, er könne den Lkw mit der Lenkerberechtigung für die Gruppe B fahren.

Der für die Fahrzeuge der genannten Firma verantwortliche Beschwerdeführer rechtfertigte sich zur Anzeige wegen des Überlassens des Lenkens des Lkws an eine hiezu nicht befähigte Person und der Unterlassung der Anzeige der Änderung an die zuständige Behörde laut eines Berichtes des Gendmarmeriepostenkommandos Leonding vom 5. Dezember 1979 damit, vor einigen Jahren sei auf dem Lkw ein Aufbau mit einer Plane, welche fallweise entfernt werden könne, montiert worden. Das Fahrzeug sei am 22. November 1979 vom Amt der Oberösterreichischen Landesregierung überprüft und kein Mangel festgestellt worden. Der Lkw werde nur zum Transport von Kunststoffrohren benützt, sodaß das höchste zulässige Gesamtgewicht von 3500 kg nie überschritten werde. Im übrigen habe er bereits beantragt, die Umtypisierung vorzunehmen.

Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. Februar 1980 wurde über den Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG gemäß § 134 KFG eine Geldstrafe von S 2.000,-- verhängt.Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. Februar 1980 wurde über den Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG gemäß Paragraph 134, KFG eine Geldstrafe von S 2.000,-- verhängt.

Am 25. Jänner 1980 zeigte derselbe Beamte unter Hinweis auf die Anzeige vom 3. November 1979 an, er habe am 22. Jänner 1980 um 15,00 Uhr in Linz den gleichen Lenker, der aber mit einem anderen Lkw der genannten Firma gleicher Marke (Kennzeichen jedoch mit den Endziffern 309) durch den Bäckermühlweg stadtauswärts gefahren sei, im Zuge einer Verkehrskontrolle angehalten. Bei der Abwaage des Fahrzeuges habe sich ebenso wie im erstgenannten Fall herausgestellt, daß das Eigengewicht 3200 kg betrage, während im Zulassungsschein ein solches von 1700 kg aufscheine. Der Lenker habe zugegeben, daß auch dieser Lkw umgebaut und dadurch die Ladefläche vergrößert worden sei. Es hätte daher diese Änderung ebenfalls dem Landeshauptmann angezeigt werden müssen. Zur Lenkung hätte es wie hinsichtlich des anderen Fahrzeuges einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C bedurft, die aber der angehaltene Lenker nicht habe. Dieser habe angegeben, er dürfe seit der erfolgten Anhaltung mit dem erstgenannten Lkw (Kennzeichen mit Endziffern 310) diesen nicht mehr lenken. Soviel er wisse, werde die Änderung des gegenständlichen Lkws (Kennzeichen mit den Endziffern 309) erst der Behörde angezeigt, wenn er im Besitz der Lenkerberechtigung der Gruppe C sei. Der zum Sachverhalt befragte Beschwerdeführer habe sich damit gerechtfertigt, der angehaltene Fahrer sei berechtigt, das gegenständliche Fahrzeug zu lenken, da im Zulassungsschein kein Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg eingetragen sei. Wenn dieser Fahrer im Besitze der Lenkerberechtigung der Gruppe C sein werde, werde der Lkw dem Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vorgeführt werden. Dem der Anzeige angeschlossenen Überprüfungsbefund des Sachverständigen für die Einzelprüfung beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. Jänner 1980, dem das Fahrzeug im Zuge der Anhaltung vorgeführt wurde, ist zu entnehmen, daß der Aufbau durch Aufsetzbordwände samt Plane und Spiegel geändert wurde, weshalb hinsichtlich der Gewichtsänderung (laut Zulassung 1770 kg Eigengewicht, tatsächlich aber 3200 kg) samt Aufbau nach § 33 KFG vorzugehen sei.Am 25. Jänner 1980 zeigte derselbe Beamte unter Hinweis auf die Anzeige vom 3. November 1979 an, er habe am 22. Jänner 1980 um 15,00 Uhr in Linz den gleichen Lenker, der aber mit einem anderen Lkw der genannten Firma gleicher Marke (Kennzeichen jedoch mit den Endziffern 309) durch den Bäckermühlweg stadtauswärts gefahren sei, im Zuge einer Verkehrskontrolle angehalten. Bei der Abwaage des Fahrzeuges habe sich ebenso wie im erstgenannten Fall herausgestellt, daß das Eigengewicht 3200 kg betrage, während im Zulassungsschein ein solches von 1700 kg aufscheine. Der Lenker habe zugegeben, daß auch dieser Lkw umgebaut und dadurch die Ladefläche vergrößert worden sei. Es hätte daher diese Änderung ebenfalls dem Landeshauptmann angezeigt werden müssen. Zur Lenkung hätte es wie hinsichtlich des anderen Fahrzeuges einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C bedurft, die aber der angehaltene Lenker nicht habe. Dieser habe angegeben, er dürfe seit der erfolgten Anhaltung mit dem erstgenannten Lkw (Kennzeichen mit Endziffern 310) diesen nicht mehr lenken. Soviel er wisse, werde die Änderung des gegenständlichen Lkws (Kennzeichen mit den Endziffern 309) erst der Behörde angezeigt, wenn er im Besitz der Lenkerberechtigung der Gruppe C sei. Der zum Sachverhalt befragte Beschwerdeführer habe sich damit gerechtfertigt, der angehaltene Fahrer sei berechtigt, das gegenständliche Fahrzeug zu lenken, da im Zulassungsschein kein Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg eingetragen sei. Wenn dieser Fahrer im Besitze der Lenkerberechtigung der Gruppe C sein werde, werde der Lkw dem Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vorgeführt werden. Dem der Anzeige angeschlossenen Überprüfungsbefund des Sachverständigen für die Einzelprüfung beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. Jänner 1980, dem das Fahrzeug im Zuge der Anhaltung vorgeführt wurde, ist zu entnehmen, daß der Aufbau durch Aufsetzbordwände samt Plane und Spiegel geändert wurde, weshalb hinsichtlich der Gewichtsänderung (laut Zulassung 1770 kg Eigengewicht, tatsächlich aber 3200 kg) samt Aufbau nach Paragraph 33, KFG vorzugehen sei.

Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. Februar 1980 wurden über den Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretungen nach den §§103 Abs. 2 und 33 Abs. 1 KFG gemäß § 134 KFG Geldstrafen in der Höhe von S 2.000,-- bzw. S 500,-- verhängt.Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. Februar 1980 wurden über den Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretungen nach den §§103 Absatz 2 und 33 Absatz eins, KFG gemäß Paragraph 134, KFG Geldstrafen in der Höhe von S 2.000,-- bzw. S 500,-- verhängt.

Gegen die Strafverfügungen vom 15. Februar 1980 und vom 8. Februar 1980 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch.

In einer schriftlichen Stellungnahme vom 26. Februar 1980 verantwortete sich der Beschwerdeführer hinsichtlich beider (getrennt geführten) Verwaltungsstrafverfahren damit, seine Firma besitze zwei Lkw derselben Type. Diese hatten ein Eigengewicht von je 1770 kg, eine höchste zulässige Nutzlast von 1730 kg und ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 3500 kg. Auch wenn der Aufbau mit einer abnehmbaren Plane verändert worden sei, betrage das höchste zulässige Gesamtgewicht 3500 kg und könne daher jeder dieser Lkw mit einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B gelenkt werden. Da im Betrieb ständig Kunststoffrohre zu transportieren seien, seien die beiden Fahrzeuge vor fünf oder sechs Jahren mit je einem abnehmbaren Planenaufbau versehen worden. Dadurch seien weder Ladefläche noch Laderaum verändert worden. Aus Anlaß der Änderungen habe er sich seinerzeit wegen einer allenfalls erforderlichen Umtypisierung an die Kraftfahrzeug-Überprüfungsstelle des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung in Linz, Goethestraße, gewendet, wo ihm der zuständige Beamte ausdrücklich erklärt habe, daß eine solche nicht erforderlich und das Gewicht auf die zulässige Nutzlast anzurechnen sei. Da die beiden Lkw ausschließlich zum Transport leichter Güter, die nur durch ihr Volumen, nicht aber durch ihr Gewicht die Beistellung eines Lkws erforderlich machten, verwendet worden seien, habe es keiner Erhöhung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes über 3500 kg bedurft. Im übrigen hätten hinsichtlich des einen Lkws (mit den Endziffern 309) mehrmals Überprüfungen durch die Kraftfahrzeug-Überprüfungsstelle stattgefunden und sei nie eine Beanstandung erfolgt. Keineswegs sei die Änderung deshalb nicht dem Landeshauptmann angezeigt worden, um zu verschleiern, daß die Fahrzeuge ohne entsprechende Lenkerberechtigung gefahren werden könnten. Die in den Anzeigen enthaltenen anderslautenden Angaben des Lenkers seien offensichtlich nur auf ein Mißverständnis bei dessen Befragung, da er Jugoslawe sei und nicht perfekt deutsch spreche, zurückzuführen. Er stehe nach wie vor auf dem Standpunkt, daß die Adaptierung der Lkw mit einer abnehmbaren Plane keine Umtypisierung erfordere. Selbst wenn aber die Rechtslage anders wäre, habe es zufolge der Auskunft der zuständigen Stelle an der subjektiven Tatseite gemangelt. Diese Auskunft habe er seinerzeit mehreren leitenden Angestellten der Firma mitgeteilt, weshalb er deren Einvernahme beantrage. Lediglich zur Illustration führte er weiters aus, daß er nach der zweiten Beanstandung vom 25. Jänner 1980 zunächst den einen Lkw zur Umtypisierung angemeldet habe, worauf man ihm vorerst erklärt habe, dies sei nicht erforderlich. Erst als er eine Bestätigung einer namentlich genannten Firma über die erfolgte Änderung vorgelegt habe, sei diese erfolgt.

In beiden Verwaltungsstrafverfahren wurde am 28. März 1980 der Meldungsleger als Zeuge vernommen, wobei er seine in den Anzeigen enthaltenen Angaben zu seiner Zeugenaussage erhob und erklärte, der angehaltene Lenker habe sehr gut deutsch gesprochen, sodaß ein Mißverständnis auszuschließen sei.

Aus Anlaß einer in beiden Verfahren am 14. April 1980 erfolgten Vernehmung gab der Vertreter des Beschwerdeführers bekannt, eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten. In dieser (vom 28. April 1980) hielt der Beschwerdeführer seine bisherige Verantwortung aufrecht.

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. Juni 1980 wurde der Beschwerdeführer (in Ansehung des erstangezeigten Sachverhaltes) schuldig erkannt, er habe am 30. Oktober 1979 um 15,00 Uhr in Linz, Lastenstraße stadtauswärts, 1.) den Lkw (Kennzeichen mit den Endziffern 310) an den (namentlich) genannten Fahrer zur Lenkung überlassen, obwohl dieser keine entsprechende Lenker

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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