TE Vwgh Beschluss 2020/9/15 Ra 2020/16/0131

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Veröffentlicht am 15.09.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LLM., über die Revision der V K in P, vertreten durch Dr. Petra Patzelt, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Paracelsusstraße 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Februar 2020, L524 2226914-1/6E, betreffend Versagung der Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung i.A. Einbringung von Sachverständigengebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichtes Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Zahlungsauftrag vom 5. Juli 2018 hatte die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg für den Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg gegenüber der Revisionswerberin Sachverständigengebühren in der Höhe von € 3.997,-- sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von € 8,-- zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben.

2        In ihrer Eingabe vom 11. Juni 2019 beantragte die rechtsfreundlich vertretene Revisionswerberin die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Zahlungsauftrages vom 5. Juli 2018 sowie die Einstellung der zwischenzeitig gegen sie geführten Exekution.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Versagung der Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Nach kurzer Darstellung der Verfahrensganges traf das Verwaltungsgericht die Feststellung, dass die Revisionswerberin den Zahlungsauftrag vom 5. Juli 2018 am 10. d.M. persönlich übernommen und der Rechtsvertreterin der Revisionswerberin dieser am 12. d.M. persönlich bei einer Geschäftsstelle der Post ausgefolgt worden sei.

Nach umfangreicher Darlegung der tragenden Beweiswürdigung (Seiten 2 bis 9 des angefochtenen Erkenntnisses) gelangte das Verwaltungsgericht zu dem Schluss, wie sich aus den Feststellungen ergebe, sei der Zahlungsauftrag vom 5. Juli 2018 von der Revisionswerbern persönlich übernommen und der Rechtsvertreterin bei einer Geschäftsstelle der Post ausgefolgt worden und damit zugestellt. Der Zahlungsauftrag sei in Rechtskraft erwachsen und die Bestätigung der Vollstreckbarkeit daher zu Recht erfolgt. Eine Verhandlung in dieser Sache habe gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen können, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht habe erwarten lassen.

Seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass seine Entscheidung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimme.

4        Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 26. Juni 2020, E 1896/2020-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

5        In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision erachtet sich die Revisionswerberin u.a. in ihrem Recht auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigung verletzt.

Die Zulässigkeit ihrer Revision sieht sie in einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes in der Beweiswürdigung so grob fehlerhaft erfolge, dass sie zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt habe, genauso wie bei unschlüssiger, nicht den Denkgesetzen entsprechender Beweiswürdigung.

6        Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

7        Nach der ständigen Rechtsprechung ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen unter dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen (vgl. etwa VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0012).

8        Soweit die Revision im Rahmen ihres Vorbringens nach § 28 Abs. 3 VwGG Erwägungen über den Hinterlegungsvorgang vermisst, konnten solche in Anbetracht der eindeutigen Feststellungen über die persönliche Übernahme und Ausfolgung der Sendungen und damit über das tatsächliche Zukommen dieser dahingestellt bleiben.

9        Auch allfällige Erhebungsschritte des Verwaltungsgerichts „durch Recherche im Internet“ werfen ebenso wenig eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf wie die eingehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes zur festgestellten Beurkundung der Übernahme und persönlichen Ausfolgung der Sendungen auf den Zustellformularen.

10       Schließlich sieht die Revision ihre Zulässigkeit auch im Unterbleiben der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht begründet, in der Fragen der Beweiswürdigung im Detail hätten geklärt werden können; dort hätte die Revisionswerberin zu den fraglichen Unterschriften aufklären und auch aussagen können.

11       Rechtsfragen des Verfahrensrechts - wie hier die nach der Notwendigkeit, eine mündliche Verhandlung durchzuführen - sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen oder wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (VwGH 9.4.2020, Ra 2020/16/0023)

12       Zwar hatte die Revisionswerberin in ihrer Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, nicht jedoch ihre Einvernahme als Partei. Im Übrigen setzte sich das Verwaltungsgericht mit den in der Beschwerde vorgebrachten, für die Beweiswürdigung relevanten Umständen auseinander, womit die Relevanz einer mündlichen Verhandlung nicht aufgezeigt ist.

13       Die vorliegende Revision ist - unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof nach § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG - wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

14       Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 15. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160131.L00

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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