TE Vwgh Beschluss 2020/9/16 Ra 2020/11/0121

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Veröffentlicht am 16.09.2020
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Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §109 Abs3
ÄrzteG 1998 §2 Abs2
ÄrzteG 1998 §2 Abs2 Z5
ÄrzteG 1998 §2 Abs3
ÄrzteG 1998 §91 Abs3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Dr. H W in K, vertreten durch die Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Domgasse 2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 25. Mai 2020, Zlen. 1. VGW-162/045/1246/2019-13, u.a., betreffend Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und Kammerumlagen (belangte Behörden vor dem Verwaltungsgericht: 1. Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien; 2. Präsident der Ärztekammer für Wien, beide vertreten durch die Graf & Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stadiongasse 2), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wurden, soweit es durch die Revision bekämpft wird, mit Spruchpunkten II. und III. die Beiträge des Revisionswerbers zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1999 bis 2018 (teils durch Bestätigung und teils durch Abänderung näher bezeichneter Bescheide der erstbelangten Behörde aus dem Jahre 2018) und mit Spruchpunkt III. die vom Revisionswerber zu leistenden Kammerumlagen für die Jahre 2001 bis 2018 (durch Bestätigung näher bezeichneter Bescheide der zweitbelangten Behörde aus dem Jahre 2019) festgesetzt. Gleichzeitig wurde unter Spruchpunkt V. gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2        In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens und der maßgebenden Rechtsvorschriften festgestellt, der im Jahre 1960 geborene Revisionswerber sei Allgemeinmediziner und Facharzt für klinische Immunologie. Er habe zunächst von 1995 bis 31. August 1997 bei der I. AG in der „Basisforschung“ gearbeitet, die „auf das Funktionieren des menschlichen Immunsystems in gesundem Zustand“ gerichtet gewesen sei.

3        Seit 1. September 1997 sei er (abgesehen von einer mehrmonatigen Tätigkeit in Spitälern der Stadt Wien bis 31. Oktober 1998 und von selbständigen Ordinationsvertretungs- und Vortragstätigkeiten) in einer Wiener Tagesklinik unselbständig beschäftigt.

4        Der Revisionswerber habe den am 1. September 1997 vorgenommenen Wechsel seines Dienstgebers der Ärztekammer für Wien nicht gemeldet. Einer „Meldung über die aktuellen Eintragungen in der Ärzteliste“ vom 6. Oktober 2015 sei zu entnehmen, dass der Revisionswerber seit 1. November 1998 infolge „Abmeldung“ kein Mitglied sei und derzeit keine ärztliche Tätigkeit ausübe. Mit Email ebenfalls vom 6. Oktober 2015 sei der Revisionswerber um Bekanntgabe u.a. des Datums der Wiederaufnahme seiner ärztlichen Tätigkeiten und mit Schreiben aus dem Jahre 2016 zur Vorlage von Einkommensunterlagen zur Berechnung seiner Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und der Kammerumlage betreffend die nun verfahrensgegenständlichen Beitragsjahre aufgefordert worden.

5        Das Verwaltungsgericht stellte weiters fest, dass der Revisionswerber seine ärztliche Tätigkeit niemals aufgegeben, für einen längeren Zeitraum unterbrochen oder in den Bereich einer anderen Ärztekammer verlegt oder auf die Berufsausübung verzichtet habe. Unstrittig sei auch kein Bescheid der Österreichischen Ärztekammer über die Streichung des Revisionswerbers aus der Ärzteliste erlassen worden.

6        Dennoch vertrete der Revisionswerber den Standpunkt, mit Wirkung vom 1. November 1998 aus der Ärzteliste gestrichen worden zu sein, sodass er zumindest für die Zeit bis Ende 2015 mangels Kammerangehörigkeit zur Leistung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds und der Kammerumlage nicht verpflichtet sei. Dem sei zu entgegnen, dass der Revisionswerber seit der Eintragung in die Ärzteliste nach Abschluss seines Studiums seinen Beruf im Bereich der Ärztekammer für Wien ausübe. Daran ändere nichts, dass „in der Ärzteliste aus nur schwer nachvollziehbaren Gründen mit Wirkung 01.11.1998 die Beendigung der Mitgliedschaft des [Revisionswerbers] vermerkt ist“. Der „naheliegende Grund für diesen Fehler“ liege darin, dass es der Revisionswerber entgegen § 29 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 verabsäumt habe, der Ärztekammer für Wien den Wechsel seiner beruflichen Tätigkeit in die genannte Tagesklinik zu melden.

7        Soweit der Revisionswerber überdies bestreite, dass seine (bis 1997 ausgeübte) Tätigkeit bei der I. AG als ärztliche Tätigkeit zu qualifizieren sei, so sei (hinsichtlich der Vorschreibung der Kammerumlage) auf § 91 Abs. 3 und (hinsichtlich der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds) auf § 109 Abs. 3 ÄrzteG 1998 zu verweisen. Beide Bestimmungen knüpften an die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit iSd § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 an, die durch zwei Merkmale umschrieben sei, nämlich zum einen die wissenschaftliche Begründung der angewendeten Methoden und andererseits die Zugehörigkeit zur medizinischen Wissenschaft, die aus dem Fächerkanon der medizinischen Ausbildung zu erschließen sei (Hinweis auf Aigner/Kierein/Kopetzki, ÄrzteG 1998).

8        Der Revisionswerber habe in der mündlichen Verhandlung seine Tätigkeit bei der I. AG als auf das Funktionieren des menschlichen Immunsystems in gesundem Zustand gerichtete Basisforschung umschrieben. Die klinische Immunologie sei ein Sonderfach im Rahmen der ärztlichen Ausbildung (Hinweis auf § 15 Abs. 1 Z 14 Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015). Vor diesem Hintergrund bestehe kein Zweifel, dass die Forschungstätigkeit des Revisionswerbers bei der I. AG zumindest mittelbar (§ 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998) im Interesse u.a. der Gesunderhaltung und Heilung von Menschen liege (Hinweis auf VwGH 7.10.1997, 97/11/0185, betreffend die Zugehörigkeit der Lehre und Forschung auf medizinischen Gebieten zur Ausübung des ärztlichen Berufs).

9        Weiters verwies das Verwaltungsgericht auf hg. Judikatur (u.a. VwGH 9.10.2008, 2008/11/0101), wonach das Fehlen von Bestimmungen über die Verjährung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds keine planwidrige Lücke darstelle.

10       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. In dieser erachtet sich der Revisionswerber in seinem Recht, zur Zahlung der vorgeschriebenen Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und der Kammerumlage nicht verpflichtet zu werden, verletzt (nicht bekämpft sind daher diejenigen Spruchteile des angefochtenen Erkenntnisses, mit denen Anträge auf Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens und auf Befreiung von der Beitragspflicht abgewiesen wurden).

11       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

12       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

13       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. aus vielen die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).

14       Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 14.10.2019, Ra 2019/11/0157, mwN).

15       Die Besonderheit des vorliegenden Revisionsfalles liegt in der nunmehrigen Beitragsvorschreibung für Beitragszeiträume, die teilweise (sehr) lange zurückliegen, was angesichts des Fehlens ausdrücklicher Verjährungsbestimmungen (vgl. VwGH 9.10.2008, 2008/11/0101) in Summe beträchtliche (laut Revision: zum finanziellen Ruin führende) Beitragsrückstände des Revisionswerbers verursache. Wenn im Zulässigkeitsvorbringen dafür das (nicht zeitnahe) Handeln der zuständigen Organe der Ärztekammer für Wien im Rahmen der Beitragsvorschreibung verantwortlich gemacht wird (vgl. zu deren Ermittlungsmöglichkeiten etwa § 91 Abs. 4 und § 109 Abs. 5 ÄrzteG 1998 iVm. den entsprechenden Verordnungen der Ärztekammer), so genügt der Hinweis, dass darauf nicht im Rahmen der gegenständlichen Festsetzung der Beitragshöhe Bedacht zu nehmen war, sondern unter dem Gesichtspunkt berücksichtigungswürdiger Gründe im (laut angefochtenem Erkenntnis und Revisionsvorbringen) noch anhängigen Verfahren betreffend Ermäßigung bzw. Nachlass von Beiträgen (vgl. insbesondere § 111 ÄrzteG 1998).

16       Die Revision bringt vor, im vorliegenden Fall seien drei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entscheidungsrelevant.

17       Zunächst fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob für die Zugehörigkeit zur Ärztekammer für Wien und damit für die in Rede stehende Beitragspflicht die Eintragung des Arztes in die Ärzteliste maßgebend sei. Insbesondere liege keine Rechtsprechung „zu der Frage vor, was gilt, wenn eine Streichung eines Arztes aus der Ärzteliste ohne Kenntnis des Arztes und ohne Veranlassung des Arztes“, somit irrtümlich „durch die jeweiligen Verantwortlichen der Ärztekammer Wien“ erfolgt sei.

18       Auszugehen ist vom klaren Wortlaut des § 91 Abs. 1 ÄrzteG 1998 (in sämtlichen die verfahrensgegenständlichen Beitragsjahre betreffenden Fassungen), wonach sich die Umlagenpflicht auf die „Kammerangehörigen“ erstreckt (Gleiches gilt für die Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds gemäß § 109 ÄrzteG 1998). Gemäß § 68 Abs. 1 leg. cit. ist ordentlicher Kammerangehöriger einer Ärztekammer jeder Arzt, der gemäß § 4 leg. cit. in die Ärzteliste eingetragen wurde und im Bereich dieser Ärztekammer seinen Beruf ausübt (ausgenommen Bezieher einer Alters- oder Invaliditätsversorgung).

19       Vom Revisionswerber wird nicht bestritten, dass er seit 1. September 1997 in einer Wiener Tagesklinik eine ärztliche Tätigkeit ausübt (die vorangegangene Tätigkeit bei der I. AG wird im Folgenden noch gesondert erörtert) und zuvor als Arzt in die Ärzteliste eingetragen wurde.

20       Auf die von der Revision umschriebene Rechtsfrage, inwieweit die Streichung aus der Ärzteliste (laut Revision „durch die jeweiligen Verantwortlichen der Ärztekammer Wien“) im Zusammenhang mit der Kammerangehörigkeit von rechtlicher Bedeutung ist, kommt es im vorliegenden Fall schon deshalb nicht an, weil eine Streichung des Revisionswerbers aus der Ärzteliste (für die gemäß § 59 Abs. 3 ÄrzteG 1998 allein der Präsident der ÖsterreichischenÄrztekammer zuständig wäre) nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts gar nicht erfolgt ist. Auch die Revision bringt nicht vor, dass gegenüber dem Revisionswerber ein diesbezüglicher Bescheid ergangen wäre. Daher ist die Rechtsfolge einer Streichung aus der Ärzteliste (bei gleichzeitig weiterer Ausübung des ärztlichen Berufes) im Gefüge des § 68 Abs. 1 ÄrzteG 1998 gegenständlich nicht von Belang.

21       Eine weitere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sieht die Revision im Fehlen von hg. Rechtsprechung zur Frage, ob die Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds trotz des Anspruches des Arztes auf eine „ASVG Pension“ besteht. Dem ist zu entgegnen, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds im Falle eines bestehenden Anspruchs auf Ruhe-[Versorgungs-]genuss ausdrücklich in § 112 ÄrzteG 1998 geregelt ist und zu dieser Bestimmung - insbesondere iVm § 7 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien - umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht (vgl. aus vielen VwGH 26.4.2013, 2010/11/0014 und VwGH 10.6.2015, 2013/11/0156, je mwN, wonach ein Anspruch auf Ruhe-[Versorgungs-]genuss nur dann zur Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds führt, wenn dieser Anspruch auf Grund eines „unkündbaren Dienstverhältnisses“ besteht; VwGH 18.3.2003, 2003/11/0004, wonach selbst eine „aktive ASVG-Pension“ keinen Grund für eine Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds begründet, wenn sie nicht aus einem unkündbaren Dienstverhältnis herrührt; vgl. auch die im Erkenntnis VwGH 6.7.2004, 2003/11/0095, zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, nach der Mehrfachversicherungen verfassungsrechtlich unbedenklich sind).

22       Schließlich liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach dem Vorbringen der Revision auch deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Zwar seien nach der ständigen Rechtsprechung die Lehre und Forschung auf medizinischen Gebieten als ärztliche Tätigkeit anzusehen, doch könne von einer solchen nach dem Erkenntnis VwGH 22.2.2007, 2005/11/0139, nicht gesprochen werden, wenn die Tätigkeiten - wie jene des Revisionswerbers in den Jahren 1995 bis 1997 bei der I. AG - auch von Kollegen mit anderer naturwissenschaftlicher Ausbildung ausgeübt werden können.

23       Die im letztzitierten Erkenntnis beurteilten Tätigkeiten bestanden in der Abhaltung von - jeweils den Fachbereich Biochemie betreffenden - Vorlesungen, Laborkursen, Prüfungen und diesbezüglicher Forschung. Diese Tätigkeiten, die weder klinische Fächer betrafen noch an Universitätskliniken erbracht wurden, wurden vom Verwaltungsgerichtshof als mit § 2 Abs. 2 und 3 ÄrzteG 1998 nicht vergleichbare Tätigkeit angesehen.

24       Demgegenüber war der Revisionswerber nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in den Jahren 1995 bis 1997 für die I. AG im Forschungsbereich betreffend das Funktionieren des menschlichen Immunsystems in gesundem Zustand tätig (eine weitere Konkretisierung erfolgte in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht). Es stellt daher keine Abweichung von der genannten hg. Rechtsprechung dar, wenn das Verwaltungsgericht dies als auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete, mittelbar für den Menschen ausgeführte und mit § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 (bezogen auf den Beschäftigungszeitraum: § 1 Abs. 2 ÄrzteG 1984) vergleichbare Tätigkeiten (vgl. insbesondere Z 5 leg. cit.: Vorbeugung von Erkrankungen) eingestuft hat.

25       In der nach dem Gesagten für die Zulässigkeit der Revision allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

26       Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110121.L00

Im RIS seit

09.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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