RS OGH 2020/6/18 30Ds2/19a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2020
beobachten
merken

Norm

StGB §34 Abs1 Z13
DSt §1 Abs1 zweiter Fall

Rechtssatz

Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB bezieht sich auch auf immaterielle Schäden, sodass im Fall der durch Publizität bewirkten Beeinträchtigung des Standesansehens vom Fehlen eines Schadens nicht die Rede sein kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133242

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten