RS OGH 2022/1/25 4Ob86/20f, 4Ob129/21f

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Veröffentlicht am 02.07.2020
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Norm

UrhG §87

Rechtssatz

Ein Verschulden kann sich unter anderem aus der Unterlassung der Einholung der notwendigen Informationen ergeben, woran grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind. Wer einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen.

Entscheidungstexte

  • RS0133246">4 Ob 86/20f
    Entscheidungstext OGH 02.07.2020 4 Ob 86/20f
  • RS0133246">4 Ob 129/21f
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 4 Ob 129/21f
    Vgl; nur: Ein Verschulden kann sich unter anderem aus der Unterlassung der Einholung der notwendigen Informationen ergeben, woran grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133246

Im RIS seit

09.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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