TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/7 96/19/1331

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Veröffentlicht am 07.11.1997
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Index

E1E;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

11992E048 EGV Art48;
AufG 1992 §2 Abs1;
AufG 1992 §3;
AufG 1992 §6 Abs1;
AufG 1992 §9 Abs3;
AVG §8;
MRK Art8 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens,

Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winkler, in der Beschwerdesache 1.) der 1970 geborenen XY und 2.) des 1943 geborenen HD, beide in Wien, beide vertreten durch

Dr. Robert Fluck, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilferstraße 105, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. August 1994, Zl. 101.197/3-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung,

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.

Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Zweitbeschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Die Beschwerdeführer sind seit 6. Mai 1993 miteinander verheiratet. Die Erstbeschwerdeführerin beantragte am 31. Oktober 1993 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. August 1994 wurde dieser Antrag gemäß § 9 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes in seiner Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 (im folgenden: AufG aF) abgewiesen.

Die belangte Behörde begründete dies damit, daß aus dem Grunde des § 9 Abs. 3 AufG aF keine weiteren Bewilligungen erteilt werden dürften, wenn die in § 2 Abs. 1 AufG und der darauf beruhenden Verordnung festgelegte Anzahl von Bewilligungen erreicht sei. Ab diesem Zeitpunkt seien anhängige Anträge, die sich nicht auf den in § 3 AufG verankerten Rechtsanspruch stützten, abzuweisen. Für das Bundesland Wien sei in der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem AufG für 1994, BGBl. Nr. 72/1994, eine Höchstzahl von 4300 Bewilligungen festgesetzt. Diese sei nunmehr erreicht. Auch bei eingehender Prüfung des Gesamtvorbringens habe ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht abgeleitet werden können. Angesichts dieser Rechtslage sei, ohne auf das weitere Berufungsvorbringen einzugehen, spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde. Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (6. September 1994) war für seine Überprüfung die Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle zum Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 351/1995, maßgeblich.

§ 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 AufG aF lauteten:

"§ 3. (1) Ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kindern und Ehegatten

1. von österreichischen Staatsbürgern oder

...

ist eine Bewilligung zu erteilen, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5 Abs. 1) vorliegt.

(2) Die Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 für Ehegatten setzt voraus, daß die Ehe zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits mindestens ein Jahr besteht.

§ 4. (1) Eine Bewilligung kann Fremden unter Beachtung der gemäß § 2 erlassenen Verordnungen sowie unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in dem Land des beabsichtigten Aufenthaltes erteilt werden, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5) vorliegt. ...

§ 6. (1) Außer in den Fällen des § 7 Abs. 1 wird die Bewilligung und deren Verlängerung auf Antrag erteilt. In dem Antrag ist der Zweck des vorgesehenen Aufenthaltes in Österreich genau anzugeben und glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund (§ 5) vorliegt.

§ 9. ...

...

(3) Sobald die gemäß § 2 Abs. 1 festgelegte Anzahl erreicht ist, dürfen keine weiteren Bewilligungen erteilt werden. Die Entscheidung über anhängige Anträge gemäß § 3 ist auf das folgende Jahr zu verschieben; andere anhängige Anträge sind abzuweisen."

§ 29 FrG lautet (auszugsweise):

"§ 29. (1) Angehörige von EWR-Bürgern, die zwar Fremde aber nicht EWR-Bürger sind (Drittstaatsangehörige), unterliegen der Sichtvermerkspflicht gemäß § 5.

(2) Sofern die EWR-Bürger zum Aufenthalt berechtigt sind, ist begünstigten Drittstaatsangehörigen (Abs. 3) ein Sichtvermerk auszustellen, wenn durch deren Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet wäre. Der Sichtvermerk ist mit fünf Jahren, in den Fällen der beabsichtigten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den EWR-Bürger (§ 28 Abs. 3 Z 3) jedoch mit sechs Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Einreise zu befristen.

(3) Begünstigte Drittstaatsangehörige sind:

1. Kinder bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres und Ehegatten;"

I. Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers:

Der Zweitbeschwerdeführer vertritt die Auffassung, ihm komme im Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an seine Ehegattin Parteistellung zu, weil er im Falle einer unrichtigen Anwendung des Aufenthaltsgesetzes am Zusammenleben mit seiner Ehegattin gehindert und dadurch in seinem gemäß Art. 8 Abs. 1 MRK geschützten Recht auf Familienleben beeinträchtigt wäre.

§ 8 AVG knüpft die Parteistellung daran, daß jemand "an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt" ist. Gemäß § 6 Abs. 1 AufG ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein antragsbedürftiger Rechtsakt. Erkennbar geht das Aufenthaltsgesetz davon aus, daß dieser Antrag von jenem Fremden zu stellen ist, der die Begründung eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet anstrebt. Bei einem derartig als antragsbedürftig konstruierten Rechtsakt kommt eine Parteistellung und Beschwerdelegitimation einer Person mit Interessen, die mit den Interessen der vom Gesetz zur Antragstellung legitimierten Person gleichgerichtet sind, nicht in Betracht (vgl. den zur Frage der Parteistellung von Ehegatten im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ergangenen hg. Beschluß vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/18/0243, mwN).

Wenn sich der Zweitbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf Art. 8 MRK beruft, so ist ihm entgegenzuhalten, daß der Verfassungsgerichtshof in seinem - eine Beschwerde der Ehegattin gegen die Versagung der Erteilung eines Sichtvermerkes an ihren Mann betreffenden - Beschluß vom 11. Oktober 1988, B 1591/88-3, zum Ausdruck gebracht hat, ein solcher Bescheid betreffe ausschließlich die Rechte des Fremden, dessen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes abgewiesen wurde, wogegen in der Rechtssphäre Dritter "nur Reflexwirkungen" auftreten können. Damit bringt der Verfassungsgerichtshof zum Ausdruck, daß aus Art. 8 MRK für die Parteistellung anderer Personen als des im Verfahren zur Erteilung eines Sichtvermerkes antragslegitimierten Fremden nichts zu gewinnen ist. Dieselbe Überlegung gilt für die Auswirkungen der Verweigerung der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Erstbeschwerdeführerin auf die Rechtssphäre des Zweitbeschwerdeführers.

Aus all dem folgt, daß der Zweitbeschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich gewährleisteten Recht nicht verletzt werden konnte, weshalb seine Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zur Erhebung zurückzuweisen war.

II. Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:

In der Beschwerde bleibt unbestritten, daß die maßgebliche Höchstzahl von 4300 Bewilligungen "nunmehr", also im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde erreicht gewesen ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen diese Feststellung keine Bedenken.

Eingangs ist festzuhalten, daß der Erstbeschwerdeführerin aufgrund des gegenständlichen Antrages eine Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 AufG aF nicht erteilt werden konnte, weil die Ehe im Zeitpunkt ihrer Antragstellung noch nicht ein Jahr bestand.

Die Erteilung einer Bewilligung nach dem Tatbestand des § 4 Abs. 1 AufG setzte aber - wie im übrigen auch eine solche nach § 3 Abs. 1 AufG aF - aus dem Grunde des § 9 Abs. 3 AufG aF einen freien Quotenplatz voraus. Die Auffassung der Erstbeschwerdeführerin, sie "dürfe daher auch gar nicht in die Quote fallen", ist daher unzutreffend.

Wenn die Erstbeschwerdeführerin meint, die Entscheidung über ihren Antrag wäre auf das folgende Jahr zu verschieben gewesen, ist ihr zu entgegnen, daß die diesbezügliche Anordnung des § 9 Abs. 3 zweiter Satz AufG aF lediglich für Anträge gemäß § 3 gilt. Um einen solchen handelt es sich jedoch beim Antrag der Erstbeschwerdeführerin nach dem Vorgesagten nicht.

Der Verfassungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 1995, Slg. Nr. 14.191, zur Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 3 AufG aF aus, ein verfassungskonformes Verständnis dieser Bestimmung führe zur Auffassung, daß sich die Rechtskraft des abweisenden, die Bewilligung versagenden Bescheides nur auf die Beurteilung des Bewilligungsantrages in Beziehung auf die konkrete, zum Entscheidungszeitpunkt geltende und daher maßgebende Verordnung erstrecke; es sei dem Bewilligungswerber anheim gestellt, sich neuerlich um eine Bewilligung im Rahmen einer anderen, durch eine spätere Verordnung festgelegte Quote zu bewerben, wobei die Behörde gehalten sei, insbesondere jene Umstände zu berücksichtigen, die schon in früheren Verfahren vorgelegen und grundsätzlich für die Bewilligungserteilung gesprochen hätten. Ein Antragsteller, dessen Anspruch zu Unrecht abgewiesen und darob der abweisende Bescheid aufgehoben wurde, sei gleichwohl nach der zum Zeitpunkt der neuen Entscheidung geltenden Quotenverordnung zu behandeln, aber in deren Rahmen bevorzugt zu berücksichtigen.

Insoweit die Erstbeschwerdeführerin die Auffassung vertritt, ihre familiären Interessen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, ist ihr zu entgegnen, daß die Bestimmung des § 3 AufG eine Sonderregelung bezüglich der Erteilung von Bewilligungen zum Zweck der Familienzusammenführung, und zwar einen Rechtsanspruch, vorsieht; weiters ist die Anzahl der Personen, denen im Rahmen der Familienzusammenführung der Aufenthalt zu gestatten ist, bei Festlegung der Zahl der Bewilligungen, die für jeweils ein Jahr höchstens erteilt werden dürfen (§ 2 Abs. 1 AufG), anzurechnen. Gemäß § 9 Abs. 3 AufG aF ist die Entscheidung über derartige Anträge bei Quotenerschöpfung auf das folgende Jahr zu verschieben. Mit diesen Regelungen wird nach dem Willen des Gesetzgebers der in Art. 8 Abs. 1 MRK verankerte Grundsatz des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens berücksichtigt. Damit hat der Gesetzgeber bei der Schaffung der in Rede stehenden Bestimmung bereits auf die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützten Rechte des Fremden Bedacht genommen.

Die Einschränkung des Rechtsanspruches auf Familiennachzug durch die in § 3 Abs. 2 AufG aF festgelegte Wartezeit von einem Jahr begegnet keinen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Grunde des Art. 8 Abs. 1 MRK. Die Einschränkung eines allfälligen Rechtes der Erstbeschwerdeführerin auf Familiennachzug zu ihrem österreichischen Ehegatten durch diese Bestimmung wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung, sowie wohl auch der Hintanhaltung von "Scheinehen", gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt.

Wenn die Erstbeschwerdeführerin vorbringt, sie sei - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - bereits über ein Jahr mit dem Zweitbeschwerdeführer verheiratet gewesen, so ist ihr entgegenzuhalten, daß der Gesetzgeber in § 3 Abs. 2 AufG aF ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Antragstellung, nicht auf jenen der Bescheiderlassung abstellt. Der Erstbeschwerdeführerin wäre es allerdings freigestanden, durch eine Antragstellung nach dem 6. Mai 1994 ihren dann tatsächlich bestehenden Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung in gehöriger Form geltend zu machen. Durch das Erfordernis, zur Geltendmachung ihres Rechtsanspruches nach Ablauf der Wartefrist des § 3 Abs. 2 AufG aF einen (weiteren) Antrag zu stellen, wurde sie in ihrem Recht auf Familienleben nicht verletzt.

Allein mit ihrem Vorbringen, die in der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1994, BGBl. Nr. 72/1994, für das Bundesland Wien festgelegte Höchstzahl von 4300 Bewilligungen stehe "nicht in einem Konnex zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Schutz des Familien- und Ehelebens", vermag die Erstbeschwerdeführerin keine Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung zu erwecken, weil auf Basis des Inhaltes der Verwaltungsakten und des Beschwerdevorbringens lediglich feststeht, daß die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Quote für 1994 mit einem an sich bloß zur Erteilung einer Bewilligung im Wege einer Ermessensentscheidung nach dem Tatbestand des § 4 Abs. 1 AufG tauglichen Antrag nicht zum Zug kam. Allein daraus kann nicht geschlossen werden, daß die in dieser Verordnung festgelegte Höchstzahl zu niedrig gewesen wäre und bewirkt hätte, daß der Eingriff in ein allfälliges Recht der Erstbeschwerdeführerin auf Familiennachzug zu ihrem österreichischen Ehegatten durch Versagung der Bewilligung im Hinblick auf eine unzumutbar lange Wartezeit nicht mehr gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK im Interesse der öffentlichen Ordnung und der Regelung der Neuzuwanderung gerechtfertigt wäre.

Insoweit sich die Erstbeschwerdeführerin schließlich auf nicht näher bezeichnete Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft beruft, ist ihr zu entgegnen, daß die Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen österreichischer Staatsangehöriger in Ansehung ihres Rechtes auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch derartige Rechtsakte unberührt blieb (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1997, Zl. 96/19/1526).

Im vorliegenden Fall kann es aus den in diesem Erkenntnis näher dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, auch dahingestellt bleiben, ob das Sachlichkeitsgebot des Art. 7 Abs. 1 B-VG, Art. 14 MRK oder das bundesverfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung Fremder untereinander eine Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen österreichischer Staatsbürger mit solchen von EWR-Bürgern verlangt.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996191331.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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