TE Bvwg Beschluss 2020/5/13 W181 2228696-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.05.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.05.2020

Norm

AVG §53a Abs2
B-VG Art133 Abs3
GebAG §24
GebAG §34 Abs3 Z3
GebAG §34 Abs4
GebAG §43 Abs1
GebAG §49 Abs2
VwGVG §17

Spruch

W181 2228696-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 15.10.2019 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen XXXX beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit

? 381,30 (inkl. USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2019, XXXX, wurde der Antragsteller vom Leiter der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.

2. Mit Schriftsatz vom 15.10.2019 legte der Antragsteller das schriftlich erstattete Gutachten samt folgender Gebührennote vor:

Gebühren nach BGBl. 407/97: Verordnung v. 20.6.07

Einzelpreis EUR Gesamtpreis EUR

1 x Aktenstudium (Studium der Krankenunterlagen, Befunde etc.) § 36 25,00 25,00

1 x Gutachten, analog § 34 (3)3 und 34(4) 4 Stunden § 49/2 180,00 720,00

4 x Schreibgebühr für Gutachten (Urschrift ? 2,00, Durchschrift ? 0,60 Seite) § 31/3 2,60 10,40

18 x Fotokopien § 31/1 0,80 14,40

1h Beiziehung eines Boten Postwege (Ladung, Akt ret. etc.) Postgebühren (Ladung/en, Befundanforderung/en, Aktenretournierung, Tel., Fax etc.) § 30/1 . § 31/5 22,70 22,70 . 12,80

Zwischensumme 805,30

20 % USt. § 31/6 161,06

Summe in EUR 966,36

Summe in EUR (gerundet) § 39/2 966,00

3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 05.03.2020, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des § 43 ff GebAG zu honorieren sei. Das Schreiben wurde dem Antragsteller durch Hinterlegung rechtmäßig zugestellt und am 13.03.2020 nachweislich ausgefolgt.

4. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens zur Zl. XXXX als Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren XXXX, dem Bestellungsbeschluss vom 12.09.2019, XXXX, dem Gebührenantrag vom 15.10.2019, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.2020, Zl. XXXX und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Zu A)

Zur geltend gemachten Mühewaltungsgebühr gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 GebAG

Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (§ 43 ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.

Im, für das gegenständliche Verfahren gemäß § 17 VwGVG anwendbaren § 53a Abs. 1 AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.

Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall prinzipiell nach den Tarifen der §§ 43 ff GebAG zu bestimmen.

Gemäß § 49 Abs. 2 GebAG gilt § 43 GebAG nur dann nicht, wenn es sich um eine wissenschaftliche Leistung handelt. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte (§ 34 Abs. 1 GebAG) zulässig.

Unter einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 GebAG sind besonders schwierige, arbeitsintensive und umfangreiche Gutachten zu verstehen, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erarbeitet wurden und besonders ausführlich begründet sind (vgl. LG Salzburg, SV 2008/4, 205; OLG Wien, SV 2008/4, 200; OGH 4.9.1997, 2 Ob 236/97p, 237/97k, 238/97g, 253/97p SV 1997/4, 44; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 16 zu § 49 GebAG).

Eine wissenschaftliche Leistung erfordert eine Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, die Findung einer neuen Lösung, nicht aber bloß die Beurteilung auf Grund logischer Schlussfolgerungen unter Heranziehung langjähriger Erfahrungen aus einer höchst qualifizierten Tätigkeit als Sachverständiger (vgl. OLG Wien 30.3.1981, 17 R 57/8; OLG Linz 23.12.1993, 2 R 226/93 SV 1994/1, 35; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 29 zu § 49 GebAG). Dabei muss es notwendig sein, das Gutachten unter Zitierung von Lehrmeinungen oder Literaturhinweisen ausführlichst zu begründen (vgl. OLG Wien 14.2.1979, 34 R 34/79).

Der Antragsteller führte mit dem Beschwerdeführer eine zeitaufwändige körperliche Untersuchung durch, stellte dabei am Körper befindliche "hauchdünne, strichförmige Hautveränderungen" am Rücken sowie eine größere Anzahl von Narben an der Rumpfvorderseite fest und gab in diesem Zusammenhang Auskunft über einen möglichen Hergang der Entstehung, die Schwere und den Eintrittszeitpunkt dieser Verletzungen, mit dem Ergebnis, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der an ihm stattgefundenen Misshandlungen mit den Narbenbildungen bzw. körperlichen Befunden aus medizinischer Sicht Deckung finden.

Es ergibt sich jedoch im gegenständlichen Fall aus dem Gutachten - trotz der unbestrittenen Fachkenntnis des Sachverständigen - weder eine besonders ausführliche Begründung, noch die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, weshalb nicht von einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 GebAG auszugehen ist und somit der Tarif des § 43 GebAG zur Anwendung kommt.

Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für - wie im gegenständlichen Fall - Befund und Gutachten, Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.

§ 43 Abs. 1 GebAG normiert in diesem Zusammenhang Folgendes:

"§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

a) bis c) [....]

d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;

e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro

[...]"

Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach § 43 Abs. 1 GebAG dann mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können (OLG Graz SV 2010/4, 222).

Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 130f, 133f zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 7 und 9 zu § 43 GebAG).

Maßgeblich für die Frage, ob mehrere gutachterliche Stellungnahmen vorliegen, ist nicht rein formell danach zu beurteilen wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält bzw. in wie viele Fragestellungen der Sachverständige den Auftrag zerlegt, sondern zu wie vielen selbstständigen Themenkreisen der Sachverständige nach dem Inhalt des Gutachtensauftrags gutachterliche Aussagen zu machen hat (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 134 zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 10 zu § 43 GebAG).

Laut Bestellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2019, XXXX, waren folgende Fragen vom Antragsteller zu beantworten bzw. folgende Punkte näher zu erörtern:

* "Der Beschwerdeführer gab an, vor 13 oder 14 Jahren in[m] Iran mit 80 Peitschenhieben bestraft worden zu sein. Es wird ersucht, den Beschwerdeführer diesbezüglich zu untersuchen und festzustellen, ob allfällig vorhandene Spuren zur Schilderung des Beschwerdeführers passen bzw. ob das allfällige Fehlen von Spuren mit der Schilderung in Einklang zu bringen ist.

* Der Beschwerdeführer gab an, vor 10 Jahren in[m] Iran mit einem Stanleymesser verletzt worden zu sein. Es wird ersucht, den Beschwerdeführer diesbezüglich zu untersuchen und festzustellen, ob allfällig vorhandene Spuren zur Schilderung des Beschwerdeführers passen bzw. ob das allfällige Fehlen von Spuren mit der Schilderung in Einklang zu bringen ist."

Wie oben bereits ausgeführt stellte der Antragsteller in Bezug auf die Angaben des Beschwerdeführers mit Peitschenhieben misshandelt worden zu sein, am Rücken zwar keine offensichtlichen Narbenbildungen, jedoch "zarte [...] bis 2 cm messende, hauchdünne, strichförmige Hautveränderungen" fest, die Narbenbildungen im Sinne der vorgebrachten Peitschenschläge darstellen könnten. Des Weiteren ging er auf die Schilderungen des zweiten Vorfalles des Beschwerdeführers ein, wonach sein T-Shirt mit einem Stanleymesser zerschnitten worden sei, er an der Rumpfvorderseite geblutet habe und er auch eine tiefere Wunde unterhalb des rechten Schlüsselbeines davongetragen habe, insgesamt habe er sechs derartige Schnitte in verschiedene Richtungen davongetragen. Bei der körperlichen Untersuchung stellte der Antragsteller im Bereich des Schlüsselbeines eine "recht markante [...] breitere Narbe" sowie Narbenbildungen "schräg von oben außen nach unten innen", außerdem weitere schnittbedingte Narben unter dem linken Flanken/Unterbauchregionen sowie im Bereich beider Rippenbögen, fest.

In Zusammenschau mit dem erstatteten Gutachten und den darin behandelten Themen ergeben sich aus der Fragestellung der Gerichtsabteilung XXXX insgesamt 2 Fragen- bzw. Themenkomplexe (1. Fragenkomplex: Im Rahmen der Untersuchung ist festzustellen, ob allfällig vorhandene Spuren am Körper des Beschwerdeführers zu seiner Schilderung, mit Peitschenhieben bestraft worden zu sein, passen bzw. ob das allfällige Fehlen von Spuren mit der Schilderung in Einklang zu bringen ist?; 2. Fragenkomplex: Im Rahmen der Untersuchung ist festzustellen, ob allfällig vorhandene Spuren am Körper des Beschwerdeführers zu seiner Schilderung, mit einem Stanleymesser verletzt worden zu sein, passen bzw. ob das allfällige Fehlen von Spuren mit der Schilderung in Einklang zu bringen ist?), die vom Antragsteller im erstatteten Gutachten vom 15.10.2019 auch beantwortet wurden, sodass eine 2-fache Honorierung der Mühewaltung nach dem Tarif des § 43 GebAG zulässig ist.

Beinhalten die Leistungen des Sachverständigen eine besonders zeitaufwendige Ganzkörperuntersuchung und Einbeziehung mehrerer Nebenbefunde, sowie eine eingehende, alle Untersuchungsergebnisse berücksichtigende Begründung, so ist der Tarifsatz nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG gerechtfertigt. Auf den Umfang des sorgfältig begründeten, zu allen relevanten Fragen Stellung nehmenden Gutachtens kommt es nicht an (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 53 zu § 43 GebAG).

Die Beantwortung der 2 Fragen- bzw. Themenkomplexe ist daher nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit d GebAG zu vergüten.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

 

?

Aktenstudium § 36 GebAG

25,00

(Studium der Krankenunterlagen, Befunde etc.)

 

Mühewaltung gemäß § 43 Abs. 1 lit d GebAG

 

Besonders zeitaufwändige körperliche Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens: 2 Fragen-bzw. Themenkomplexe à ? 116,20

232,40

Sonstige Kosten § 31 GebAG

 

18 x Fotokopien à ? 0,80

14,40

Schreibgebühr für Gutachten: Seite(n)/je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) 4 Seiten -à ? 2 sowie Durchschrift ? 0,60/Seite

10,40

1h Zeitversäumnis Postwege (Ladung, Akt ret. etc.) Postgebühren (Ladung, Befundanforderung, Aktenretournierung, Tel., Fax., etc)

22,70 . 12,80

Zwischensumme

317,70

20 % USt.

63,54

Gesamtsumme

381,24

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

381,30

Die Gebühr des Antragstellers war daher mit ? 381,30 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Gebührenanspruch Gebührenantrag Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Mühewaltung Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten Sachverständiger Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W181.2228696.1.00

Im RIS seit

05.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten