TE Vwgh Beschluss 2020/9/7 Ra 2020/20/0316

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Veröffentlicht am 07.09.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/20/0317
Ra 2020/20/0318
Ra 2020/20/0319
Ra 2020/20/0320

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revisionen von 1. R B, 2. G B, 3. A B, 4. R T und 5. L S, alle vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 27. Februar 2020, 1. I403 2202433-1/13E, 2. I403 2202431-1/12E, 3. I403 2202430-1/12E, 4. I403 2202438-1/12E und 5. I403 2202435-1/12E, jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1        Die revisionswerbenden Parteien sind Staatsangehörige Angolas und stellten am 2. Jänner 2017 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005. Der Erstrevisionswerber ist der Vater der Zweit- und Drittrevisionswerber und nimmt für den Viertrevisionswerber und die Fünftrevisionswerberin die Obsorge wahr. Zu ihren Fluchtgründen brachte der Erstrevisionswerber vor, die revisionswerbenden Parteien hätten in Angola der Sekte „Licht der Welt“ angehört. Im April 2015 sei es im Rahmen einer Zusammenkunft der Sekte zu einem Polizeieinsatz gekommen, im Zuge dessen der Anführer der Sekte verhaftet worden und es zu Auseinandersetzungen zwischen den Sektenmitgliedern und der Polizei mit Verletzten und Toten auf beiden Seiten gekommen sei. Die revisionswerbenden Parteien seien daraufhin geflohen und hätten Angst, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Sekte der Gefahr staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein.

2        Mit Bescheiden je vom 22. Juni 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Anträge jeweils ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte jeweils fest, dass die Abschiebung nach Angola zulässig sei und legte jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3        Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies die dagegen erhobenen Beschwerden nach Durchführung einer Verhandlung mit den angefochtenen Erkenntnissen als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig sei.Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies die dagegen erhobenen Beschwerden nach Durchführung einer Verhandlung mit den angefochtenen Erkenntnissen als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig sei.

4        Der revisionswerbenden Parteien erhoben gegen diese Erkenntnisse zunächst Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschlüssen vom 8. Juni 2020, E 1430-1434/2020-5, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Folge wurden die vorliegenden Revisionen eingebracht.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8        Die revisionswerbenden Parteien, die sich im Zulässigkeitsvorbringen ihrer Revisionen allein gegen die Verweigerung der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten wenden, machen zusammengefasst geltend, zahlreiche Berichte würden belegen, dass Anhänger der Sekte „Licht der Welt“ verfolgt würden und von der Regierung kein Schutz zu erwarten sei. Dieses unter Anführung von Berichten zur Situation der Sekte im Herkunftsstaat ohne Fallbezug erstattete Vorbringen übersieht, dass das BVwG nach Durchführung einer Verhandlung bereits der vorgebrachten Zugehörigkeit der revisionswerbenden Parteien zur genannten Sekte in einer nicht als unvertretbar zu erkennenden (und in den Zulässigkeitsbegründungen der Revisionen nicht bekämpften) Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit abgesprochen hat (vgl. zu diesem Prüfungskalkül VwGH 31.7.2020, Ra 2020/20/0240, mwN).Die revisionswerbenden Parteien, die sich im Zulässigkeitsvorbringen ihrer Revisionen allein gegen die Verweigerung der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten wenden, machen zusammengefasst geltend, zahlreiche Berichte würden belegen, dass Anhänger der Sekte „Licht der Welt“ verfolgt würden und von der Regierung kein Schutz zu erwarten sei. Dieses unter Anführung von Berichten zur Situation der Sekte im Herkunftsstaat ohne Fallbezug erstattete Vorbringen übersieht, dass das BVwG nach Durchführung einer Verhandlung bereits der vorgebrachten Zugehörigkeit der revisionswerbenden Parteien zur genannten Sekte in einer nicht als unvertretbar zu erkennenden (und in den Zulässigkeitsbegründungen der Revisionen nicht bekämpften) Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit abgesprochen hat vergleiche , zu diesem Prüfungskalkül VwGH 31.7.2020, Ra 2020/20/0240, mwN).

9        Mit dem Vorbringen, das BVwG nehme „die Auflösung der Sekte in unverständlicher Weise“ zum Anlass, die Verfolgungsgefahr der revisionswerbenden Parteien zu verneinen, wird nicht berücksichtigt, dass es sich hierbei lediglich um eine Alternativbegründung des BVwG handelt, sodass mit dem Zulässigkeitsvorbringen schon aus diesem Grunde keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dargetan wird (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei einer tragfähigen Begründung VwGH 12.12.2019, Ra 2019/20/0565, mwN).Mit dem Vorbringen, das BVwG nehme „die Auflösung der Sekte in unverständlicher Weise“ zum Anlass, die Verfolgungsgefahr der revisionswerbenden Parteien zu verneinen, wird nicht berücksichtigt, dass es sich hierbei lediglich um eine Alternativbegründung des BVwG handelt, sodass mit dem Zulässigkeitsvorbringen schon aus diesem Grunde keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dargetan wird vergleiche , zur Unzulässigkeit der Revision bei einer tragfähigen Begründung VwGH 12.12.2019, Ra 2019/20/0565, mwN).

10       In den Revisionen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In den Revisionen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 7. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200316.L00

Im RIS seit

06.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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